Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg Vom 16. März 2006
                            Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bestimmung der Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 16. März 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zu dem Staatsvertrag über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg vom 16. März 2006 | 25.03.2006 | 
| Eingangsformel | 25.03.2006 | 
| § 1 | 25.03.2006 | 
| § 2 | 25.03.2006 | 
                            Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Dem am 13. Dezember 2005 unterzeichneten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Staatsvertrag über die Bestimmung der Aufsicht über die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird zugestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            (1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 9
            in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 16. März 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Walter Momper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Regierende Bürgermeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klaus Wowereit