Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Widerspruchsverfahren in juristischen Staatsprüfungen (Widerspruchsgebührenordnung juristische Prüfungen - JurPrüfWiGebO) Vom 11. April 2005
                            Verordnung über die Erhebung von Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            für Widerspruchsverfahren in juristischen Staatsprüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Widerspruchsgebührenordnung juristische Prüfungen - JurPrüfWiGebO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 11. April 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Verordnung über die Erhebung von Gebühren für Widerspruchsverfahren in juristischen Staatsprüfungen (Widerspruchsgebührenordnung juristische Prüfungen - JurPrüfWiGebO) vom 11. April 2005 | 23.04.2004 | 
| Eingangsformel | 23.04.2004 | 
| § 1 | 23.04.2004 | 
| § 2 | 23.04.2004 | 
| § 3 | 23.04.2004 | 
| § 4 | 23.04.2004 | 
                            Auf Grund des
            § 24 Abs. 1 Nr. 6 des Berliner Juristenausbildungsgesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vom 23. Juni 2003 (GVBl. S. 232), zuletzt geändert durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Juni 2004 (GVBl. S. 237), wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            Soweit ein Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt erfolglos bleibt, dem die Bewertung von Prüfungsleistungen durch das Gemeinsame Juristische Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg in der ersten juristischen Staatsprüfung, der staatlichen Pflichtfachprüfung oder der zweiten juristischen Staatsprüfung zugrunde liegt, erhebt das Prüfungsamt für das Widerspruchsverfahren die nachfolgenden Gebühren:
                        
                        
                    
                    
                    
                | 1. | für das Verfahren | 25 Euro, | 
| 2. | für jede Aufsichtsarbeit, die auf Verlangen des Prüflings nachkorrigiert wird, | 40 Euro, | 
| 3. | für die Überprüfung der Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung je Prüfungsabschnitt insgesamt für die Überprüfung der Bewertung der Leistungen in der mündlichen Prüfung jedoch höchstens | 25 Euro, 50 Euro. | 
§ 2
                            Das Widerspruchsverfahren bleibt gebührenfrei, wenn der Widerspruch vor Beteiligung einer Prüferin oder eines Prüfers zurückgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Die Erhebung von Gebühren für das Widerspruchsverfahren richtet sich nach dem vor Inkrafttreten dieser Verordnung geltenden Recht, wenn der Widerspruch vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung erhoben worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 11. April 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Senatsverwaltung für Justiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Karin Schubert