Gesetz über die Einforderung rückständiger Gebühren und Auslagen bei der Zulassung von Fahrzeugen im Land Berlin (Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz) Vom 16. März 2006
                            Gesetz über die Einforderung rückständiger Gebühren und Auslagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bei der Zulassung von Fahrzeugen im Land Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 16. März 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz über die Einforderung rückständiger Gebühren und Auslagen bei der Zulassung von Fahrzeugen im Land Berlin (Kfz-Zulassungsvoraussetzungsgesetz) vom 16. März 2006 | 25.03.2006 | 
| Eingangsformel | 25.03.2006 | 
| § 1 | 25.03.2006 | 
| § 2 | 25.03.2006 | 
| § 3 | 25.03.2006 | 
                            Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Unbeschadet zulassungs- und kraftfahrzeugsteuerrechtlicher Bestimmungen dürfen Fahrzeuge nur zugelassen werden, wenn die Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughalter rückständige fällige Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen im Land Berlin und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren gezahlt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die Zulassungsbehörde ist befugt, die Daten aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren zu verarbeiten und in nachfolgenden Zulassungsvorgängen der entsprechenden Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughalter zu verwerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Im Rahmen des Zulassungsverfahrens teilt die Zulassungsbehörde den Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughaltern die Rückstände mit. Im Fall der Bevollmächtigung Dritter haben die Fahrzeughalterinnen oder Fahrzeughalter ihr Einverständnis zu erklären, dass die Zulassungsbehörde den Dritten die Rückstände mitteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            § 1
            findet auch Anwendung bei rückständigen fälligen Gebühren und Auslagen aus vorausgegangenen Zulassungsvorgängen und damit zusammenhängenden Verwaltungs- und Vollstreckungsverfahren, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 16. März 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Walter Momper
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Regierende Bürgermeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Klaus Wowereit