Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 27. Februar 2015
                            Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag  Vom 27. Februar 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 27. Februar 2015 | 07.03.2015 | 
| Eingangsformel | 07.03.2015 | 
| § 1 - Zustimmung zu dem Staatsvertrag | 07.03.2015 | 
| § 2 - Inkrafttreten | 07.03.2015 | 
| § 3 - Außerkrafttreten | 07.03.2015 | 
| Anlage - Sechzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) | 07.03.2015 | 
| Artikel 1 - Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages | 07.03.2015 | 
| Artikel 2 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung | 07.03.2015 | 
                            Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zustimmung zu dem Staatsvertrag
                            Dem vom 4. bis 17. Juli 2014 unterzeichneten Sechzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Außerkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am 1. April 2015 außer Kraft, falls der Sechzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 3 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis zum 30. April 2015 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin  Ralf Wieland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Regierende Bürgermeister  Michael Müller
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            zu § 1 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sechzehnter Staatsvertrag  zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge  (Sechzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Land Baden-Württemberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Bayern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Berlin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Brandenburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie Hansestadt Bremen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie und Hansestadt Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Hessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Niedersachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Nordrhein-Westfalen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Rheinland-Pfalz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Saarland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Sachsen-Anhalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Schleswig-Holstein und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen nachstehenden Staatsvertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Änderung des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages
                            [Änderungsanweisungen zum Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag vom 26. August bis 11. September 1996, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. bis 21. Dezember 2010.]
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
                            (1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages ist die dort vorgesehene Kündigungsvorschrift maßgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Dieser Staatsvertrag tritt mit Ausnahme von Artikel 1 Nummer 3 am 1. April 2015 in Kraft. Artikel 1 Nummer 3 tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sind bis zum 31. März 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Staatskanzlei der oder des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.