Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag Vom 3. Dezember 2015
                            Gesetz  zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag  Vom 3. Dezember 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zum 07.06.2023 aktuellste verfügbare Fassung der Gesamtausgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
| Titel | Gültig ab | 
|---|---|
| Gesetz zum Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 3. Dezember 2015 | 13.12.2015 | 
| Eingangsformel | 13.12.2015 | 
| § 1 - Zustimmung zu dem Staatsvertrag | 13.12.2015 | 
| § 2 - Inkrafttreten | 13.12.2015 | 
| § 3 - Außerkrafttreten | 13.12.2015 | 
| Anlage - Achtzehnter Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) | 13.12.2015 | 
| Artikel 1 - Änderung des Rundfunkstaatsvertrages | 13.12.2015 | 
| Artikel 2 - Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung | 13.12.2015 | 
                            Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zustimmung zu dem Staatsvertrag
                            Dem vom 9. bis 28. September 2015 unterzeichneten Achtzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag wird zugestimmt. Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Außerkrafttreten
                            Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2016 außer Kraft, falls der Achtzehnte Rundfunkänderungsstaatsvertrag nach seinem Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 gegenstandslos wird. Das Außerkrafttreten wird bis zum 31. Januar 2016 im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berlin, den 3. Dezember 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Präsident des Abgeordnetenhauses von Berlin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ralf Wieland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Regierende Bürgermeister
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Michael Müller
                        
                        
                    
                    
                    
                Anlage
                            zu § 1 Satz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Achtzehnter Staatsvertrag  zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge  (Achtzehnter Rundfunkänderungsstaatsvertrag)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Das Land Baden-Württemberg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Bayern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Berlin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Brandenburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie Hansestadt Bremen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Freie und Hansestadt Hamburg,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Hessen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Mecklenburg-Vorpommern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Niedersachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Nordrhein-Westfalen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Rheinland-Pfalz,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Saarland,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Sachsen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Sachsen-Anhalt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Land Schleswig-Holstein und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Freistaat Thüringen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schließen nachstehenden Staatsvertrag:
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Änderung des Rundfunkstaatsvertrages
                            [Änderungsanweisung zum Rundfunkstaatsvertrag vom 31. August 1991, zuletzt geändert durch den Siebzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 18. Juni 2015.]
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Kündigung, Inkrafttreten, Neubekanntmachung
                            (1) Für die Kündigung des in Artikel 1 geänderten Staatsvertrages sind die dort vorgesehenen Kündigungsvorschriften maßgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Dieser Staatsvertrag tritt zum 1. Januar 2016 in Kraft. Sind bis zum 31. Dezember 2015 nicht alle Ratifikationsurkunden bei der Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz hinterlegt, wird der Staatsvertrag gegenstandslos.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Die Staatskanzlei des Vorsitzenden der Ministerpräsidentenkonferenz teilt den Ländern die Hinterlegung der Ratifikationsurkunden mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Die Länder werden ermächtigt, den Wortlaut des Rundfunkstaatsvertrages in der Fassung, die sich aus Artikel 1 ergibt, mit neuem Datum bekannt zu machen.