Monitoring Gesetzessammlung

REGLEMENT über den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Besc... (3.3115)

CH - UR

REGLEMENT über den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Besc... (3.3115)

REGLEMENT über den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

REGLEMENT über den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über das öffent - liche Beschaffungswesen (Submissionsreglement) (vom 4. April 2023 1 ; Stand am 1. Juni 2023) Der Regierungsrat des Kantons Uri, gestützt auf Artikel 63 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) 2 und den Beschluss des Landrats vom
15. Juni 2022, beschliesst:
1. Abschnitt: Paritätische Kommission

Artikel 1 Zusammensetzung und Wahl

1 Die paritätische Kommission setzt sich zusammen aus dem Präsidium, drei bis fünf Mitgliedern und einem oder mehreren Ersatzmitgliedern. Das Gemeinwesen ist mit zwei Personen vertreten.
2 Der Regierungsrat wählt die paritätische Kommission.
3 Die paritätische Kommission konstituiert sich selbst. Sie regelt insbeson - dere die Stellvertretung.

Artikel 2 Sekretariat

1 Der Regierungsrat bezeichnet das Sekretariat der paritätischen Kommission und regelt dessen Entschädigung.
2 Er kann die Sekretariatsarbeit gegen Entschädigung dem Präsidium über - tragen.
1 AB vom 14. April 2023
2 RB 3.3111 1
2. Abschnitt: Aufgaben

Artikel 3 Kontrolle

1 Die paritätische Kommission überwacht die Einhaltung der IVöB. Sie kann beim Interkantonalen Organ über das öffentliche Beschaffungswesen (INöB) Anzeige bezüglich der Einhaltung der IVöB durch andere Kantone einrei - chen.
2 Die paritätische Kommission wacht darüber, dass die Vergabestellen und die Anbietenden die Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag einhalten. Zu diesem Zweck kann sie von diesen entsprechende Nachweise verlangen.
3 Die Kontrolle durch spezialgesetzliche Kontrollorgane bleibt vorbehalten.
4 Die paritätische Kommission kann bei Vergabestellen und Subventionsbe - hörden oder deren Aufsichtsbehörden Anzeige erstatten, wenn sie vermu - tete Verletzungen von Vergabebestimmungen feststellt.

Artikel 4 Vollzug

Die paritätische Kommission ist für den einheitlichen Vollzug, für die Aus- und Weiterbildung und für die Auskunftserteilung im öffentlichen Beschaf - fungswesen verantwortlich.

Artikel 5 Entschädigung

1 Die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzpersonen der paritätischen Kommission richtet sich nach der Nebenamtsverordnung.
2 Für das Präsidium kann der Regierungsrat eine besondere Entschädigung festlegen.
3. Abschnitt: Vollzug

Artikel 6 Statistik

Gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 IVöB betraut der Regierungsrat die Baudi - rektion mit dem Verfassen der Statistik im Staatsvertragsbereich.
2
4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Artikel 7 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Reglement vom 27. August 1997 über die paritätische Kommission im öffentlichen Beschaffungswesen wird aufgehoben.

Artikel 8 Inkrafttreten

Dieses Reglement tritt am 1. Juni 2023 in Kraft. Im Namen des Regierungsrates Der Landammann: Urs Janett Der Kanzleidirektor: Roman Balli 3
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