REGLEMENT über den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen
                            REGLEMENT  über den Vollzug der Interkantonalen Vereinbarung über das öffent  -  liche Beschaffungswesen  (Submissionsreglement)  (vom 4.  April  2023  1  ; Stand am 1.  Juni  2023)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  63 der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche  Beschaffungswesen (IVöB)  2   und den Beschluss des Landrats vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Juni  2022,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Paritätische Kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Zusammensetzung und Wahl
                            1  Die paritätische Kommission setzt sich zusammen aus dem Präsidium,  drei bis fünf Mitgliedern und einem oder mehreren Ersatzmitgliedern. Das  Gemeinwesen ist mit zwei Personen vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat wählt die paritätische Kommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die paritätische Kommission konstituiert sich selbst. Sie regelt insbeson  -  dere die Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Sekretariat
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet das Sekretariat der paritätischen  Kommission und regelt dessen Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann die Sekretariatsarbeit gegen Entschädigung dem Präsidium über  -  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 14.  April  2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 3.3111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Kontrolle
                            1  Die paritätische Kommission überwacht die Einhaltung der IVöB. Sie kann  beim Interkantonalen Organ über das öffentliche Beschaffungswesen (INöB)  Anzeige bezüglich der Einhaltung der IVöB durch andere Kantone einrei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die paritätische Kommission wacht darüber, dass die Vergabestellen und  die Anbietenden die Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag  einhalten. Zu diesem Zweck kann sie von diesen entsprechende Nachweise  verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kontrolle durch spezialgesetzliche Kontrollorgane bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die paritätische Kommission kann bei Vergabestellen und Subventionsbe  -  hörden oder deren Aufsichtsbehörden Anzeige erstatten, wenn sie vermu  -  tete Verletzungen von Vergabebestimmungen feststellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Vollzug
                            Die paritätische Kommission ist für den einheitlichen Vollzug, für die Aus-  und Weiterbildung und für die Auskunftserteilung im öffentlichen Beschaf  -  fungswesen verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Entschädigung
                            1  Die Entschädigung der Mitglieder und Ersatzpersonen der paritätischen  Kommission richtet sich nach der Nebenamtsverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das Präsidium kann der Regierungsrat eine besondere Entschädigung  festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Statistik
                            Gestützt auf Artikel  50 Absatz  1 IVöB betraut der Regierungsrat die Baudi  -  rektion mit dem Verfassen der Statistik im Staatsvertragsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 27.  August  1997 über die paritätische Kommission im  öffentlichen Beschaffungswesen wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Juni  2023 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrates  Der Landammann: Urs Janett  Der Kanzleidirektor: Roman Balli  3