GESETZ über die öffentliche Sozialhilfe
                            GESETZ  über die öffentliche Sozialhilfe  (Sozialhilfegesetz)  (vom 28.  September  1997  1  ; Stand am 1.  Juni  2023)  Das Volk des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  44 und 90 Absatz  1 der Kantonsverfassung  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1 Gegenstand
                            1  Dieses Gesetz regelt die öffentliche Sozialhilfe für Personen aller Alters  -  stufen, die sich im Kantonsgebiet aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es regelt die Kostenpflicht und die Beitragsleistungen des Kantons und  der Einwohnergemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben Bestimmungen der besonderen Gesetzgebung,  namentlich das Erwachsenenschutzrecht.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Zweck
                            1  Die öffentliche Sozialhilfe bezweckt, wirtschaftlichen und persönlichen  Notlagen von Menschen vorzubeugen, sie zu verhindern, zu lindern oder zu  beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr Ziel ist es, hilfsbedürftigen Personen zu wirtschaftlicher und persönli  -  cher Selbständigkeit zu verhelfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 22.  August  1997
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Fassung gemäss VA vom 23.  Oktober  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2013 (AB  vom 9.  September  2011).  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Subsidiarität
                            Die öffentliche Sozialhilfe wird gewährt, wenn die hilfesuchende Person sich  nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht recht  -  zeitig erhältlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: ZUSTÄNDIGKEIT UND KOSTENERSATZPFLICHT
Artikel 4 Zuständigkeit im allgemeinen
                            1  Die Einwohnergemeinde ist zuständig, öffentliche Sozialhilfe zu leisten,  soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbeugende Massnahmen und Förderungsmassnahmen treffen sowohl  der Kanton als auch die Einwohnergemeinden nach Massgabe dieses  Gesetzes, der besonderen Gesetzgebung oder der Gemeindesatzung. Sie  können zu diesem Zweck ohne Ausschreibung Leistungsaufträge erteilen.  Ein diskriminierungsfreies und transparentes Verfahren ist sicherzustellen.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Örtliche Zuständigkeit
                            a) Unterstützungsgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Zuständig, öffentliche Sozialhilfe zu leisten, ist jene Einwohnergemeinde,  in der die hilfesuchende Person ihren Unterstützungswohnsitz hat. Dieser  und die Kostenersatzpflicht bestimmen sich sinngemäss nach den Regeln  des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürf  -  tiger  6  , soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Unterstützungswohnsitz ändert sich unmittelbar mit dem Wohnsitz  -  wechsel. Eine Kostenersatzpflicht besteht nur im Rahmen des Absatzes 3  und gegenüber der Aufenthaltsgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die bisherige Unterstützungsgemeinde wird der neuen gegenüber kosten  -  ersatzpflichtig, wenn eine hilfesuchende Person ihren Wohnsitz nach dem
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.  Altersjahr wechselt. In diesem Fall hat sie der neuen Unterstützungsge  -  meinde die Kosten für die wirtschaftliche Sozialhilfe zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss VA vom 12. März 2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2023 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  Juni  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   SR 851.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5a 7 b) interkantonale Unterstützungsfälle
                            Bei interkantonalen Unterstützungsfällen nach dem Bundesgesetz über die  Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger  8   übernimmt der Kanton die  Kosten der wirtschaftlichen Sozialhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 c) Aufenthaltsgemeinde
                            9  Ist eine hilfesuchende Person ausserhalb ihres Unterstützungswohnsitzes  auf sofortige Hilfe angewiesen oder hat sie keinen sofort feststellbaren  Wohnsitz, so muss ihr die Aufenthaltsgemeinde Hilfe leisten. Die unterstüt  -  zungspflichtige Gemeinde hat ihr die entsprechenden Kosten zu ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Verbot der Abschiebung
                            1  Die Behörden dürfen eine hilfesuchende Person nicht veranlassen, aus  der Unterstützungsgemeinde wegzuziehen. Bei Widerhandlung gegen  dieses Verbot bleibt der Unterstützungswohnsitz der hilfesuchenden Person  am bisherigen Wohnsitz solange bestehen, als sie ihn ohne behördlichen  Einfluss voraussichtlich nicht verlassen hätte, längstens aber während fünf  Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Ausländerinnen und Ausländer bleiben die Bestimmungen des Frem  -  denpolizeirechts über den Widerruf von Anwesenheitsbewilligungen sowie  über eine Aus- und Wegweisung und die Heimschaffung vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: ORGANISATION
                            1.  Abschnitt:  Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Sozialhilfebehörde
                            Der Sozialrat ist die Sozialhilfebehörde der Gemeinde. Besteht kein Sozi  -  alrat und bestimmt die Gemeindesatzung nichts anderes, übernimmt der  Einwohnergemeinderat diese Aufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Eingefügt durch VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 851.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Aufgaben
                            a) im allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sozialhilfebehörde erfüllt die Aufgaben, die die Kantonsverfassung  10  dem Sozialrat überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist verantwortlich dafür, dass Hilfe suchenden Personen öffentliche  Sozialhilfe nach diesem Gesetz gewährt wird. Für diesen Bereich ist sie  namentlich Anlauf-, Koordinations- und Beratungsstelle. Sie führt, allein  oder zusammen mit anderen Gemeinden, einen eigenen, professionellen  Sozialdienst oder überträgt diese Aufgaben einem privaten Sozialdienst.  Wenn nötig, weist sie die Hilfe suchende Person an einen geeigneten  spezialisierten Sozialdienst.  11  Übergangsbestimmung  12  Die Gemeinden haben den professionellen Sozialdienst nach Absatz  2 bis zum 1.  Ja  -  nuar 2009 einzurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sozialhilfebehörde arbeitet mit anderen Sozialhilfebehörden  zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 b) im besonderen
                            1  Die Sozialhilfebehörde hat insbesondere  13  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Einwohnergemeinde im Sozialbereich nach aussen zu vertreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Sozialwesen der Gemeinde zu leiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die strategischen und politischen Entscheide im Bereich des Sozialwe  -  sens zu treffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Budget- und Finanzverantwortung des Sozialwesens zu über  -  nehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Grundsatzentscheide und Richtlinien der Sozialhilfe festzulegen,  soweit diese nicht bereits gesetzlich oder durch Richtlinien des Kantons  vorgegeben sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  den Sozialdienst zu beaufsichtigen und ihn in seiner Arbeit zu unter  -  stützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  aufgrund der Sozialberichterstattung des Sozialdienstes Bedürfnisse für  soziale Angebote in der Gemeinde zu ermitteln und über deren Umset  -  zung zu entscheiden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Art.  113 KV (RB 1.1101)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Eingefügt durch VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  im Rahmen der bewilligten Kredite vorbeugende und Förderungsmass  -  nahmen zu treffen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  weitere Aufgaben zu erfüllen, die die besondere Gesetzgebung der Sozi  -  alhilfebehörde überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zuständigkeiten der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde bleiben  vorbehalten.  14
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10a 15 Sozialdienst
                            Der Sozialdienst vollzieht die Sozialhilfe im Einzellfall. Dazu gehören insbe  -  sondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Abklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Sozialhilfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Erarbeitung von individuellen Zielvereinbarungen mit den Hilfe  suchenden Personen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Beratung und Betreuung für Menschen in sozialen, persönlichen und  materiell schwierigen Lebenslagen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Erschliessung von materiellen, sozialen und persönlichen  Ressourcen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Berechnung und Auszahlung der Sozialhilfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und der Richtlinien der Sozialhil  -  febehörden der Entscheid über die Art und das Ausmass der öffentlichen  Sozialhilfe im Einzellfall;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Klientenadministration;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Sozialberichterstattung über Umfang und Inhalt der Fälle und der  Problemlagen an die Sozialhilfebehörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Kanton
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat hat die Oberaufsicht über die gesamte öffentliche Sozi  -  alhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er entscheidet Streitigkeiten unter den Trägern der Sozialhilfe über die  Zuständigkeiten und die Kostenersatzpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Fassung gemäss VA vom 23.  Oktober  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2013 (AB  vom 9.  September  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Eingefügt durch VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Zuständige Direktion
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die zuständige Direktion  17   übt die Aufsicht über die öffentliche Sozialhilfe  aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllt alle Aufgaben, die ihr dieses Gesetz ausdrücklich überträgt.  Zudem hat sie insbesondere  18  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  unter Wahrung der Gemeindeautonomie die öffentliche Sozialhilfe zu  koordinieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  im Rahmen der bewilligten Kredite vorbeugende und Förderungsmass  -  nahmen zu treffen und mit jenen der Sozialhilfebehörden abzustimmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Asylsuchende sowie Flüchtlinge ohne Niederlassungsbewilligung im  Rahmen des Bundesrechts zu unterstützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  das Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürf  -  tiger  19   und interkantonale Vereinbarungen im Bereich der Sozialhilfe zu  vollziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die fachliche Aus- und Weiterbildung im Bereich der öffentlichen Sozial  -  hilfe zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  die Sozialhilfebehörden der Gemeinden, die gemeindlichen Sozial  -  dienste sowie die Organe des Kantons zu beraten und zu unterstützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  die Öffentlichkeit über das Angebot und die Entwicklung im Bereich der  öffentlichen Sozialhilfe zu informieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  weitere Aufgaben zu erfüllen, die dieses Gesetz dem Kanton überträgt,  ohne hierfür eine besondere Zuständigkeit zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   Gesundheits-, Sozial und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Gesundheits-, Sozial und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   SR 851.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  13  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Private Sozialdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 21 Begriff
                            Als private Sozialdienste im Sinne dieses Gesetzes gelten alle inner- und  ausserkantonalen nichtstaatlichen Organisationen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  fachgerechte Dienstleistungen für besondere Personengruppen oder  besondere Sozialprobleme anbieten, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit dem Kanton eine entsprechende Programmvereinbarung abge  -  schlossen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 22 Sozialplan
                            1  Die zuständige Direktion erarbeitet den Sozialplan, nachdem sie die  Gemeinden angehört hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Sozialplan bezeichnet jene privaten Sozialdienste, die erforderlich  sind, um ein umfassendes und fachgerechtes Sozialhilfeangebot bereitzu  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat beschliesst den Sozialplan in der Regel für vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 23 Programmvereinbarungen
                            Gestützt auf den Sozialplan schliesst der Kanton mit den privaten Sozial  -  diensten Programmvereinbarungen und Leistungsaufträge ab. Es ist keine  Ausschreibung erforderlich. Der Kanton gewährleistet ein diskriminierungs  -  freies und transparentes Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Aufgehoben durch VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung gemäss VA vom 12. März 2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2023 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24.  Juni  2022).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Sozialkonferenz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der Sozialkonferenz sind alle Sozialhilfebehörden, der Sozialdienst Uri  und die privaten Sozialdienste vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vorsteherin oder der Vorsteher der zuständigen Direktion  24   leitet die  Sozialkonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sozialkonferenz wird nach Bedarf, in der Regel jährlich einmal, einbe  -  rufen. Sie dient der gegenseitigen Information, der Meinungsbildung sowie  der Förderung der Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: SOZIALHILFELEISTUNGEN
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Arten der Sozialhilfe
                            Öffentliche Sozialhilfe besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  vorbeugenden Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  persönlicher Hilfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  wirtschaftlicher Hilfe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Förderungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Umfang der Sozialhilfe
                            Die öffentliche Sozialhilfe ist solange zu gewähren, bis die hilfesuchende  Person in der Lage ist, aus eigenen Kräften eine persönliche oder wirt  -  schaftliche Notlage abzuwenden oder zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Grundsätze der Sozialhilfe
                            Die öffentliche Sozialhilfe:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  richtet sich nach den Besonderheiten und Bedürfnissen der hilfesu  -  chenden Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  achtet die persönliche Integrität und die Menschenwürde der hilfesu  -  chenden Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  gewährt der hilfesuchenden Person soweit als möglich Mitsprache;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Gesundheits-, Sozial und Umweltdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  ergründet die Ursachen der Notlage und versucht, sie nach Möglichkeit  zu beseitigen oder zu vermindern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  erstrebt für die hilfesuchende Person eine in sozialer und wirtschaftlicher  Hinsicht menschenwürdige Existenz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  fördert die Selbsthilfe und Selbständigkeit der hilfesuchenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Schweigepflicht
                            1  Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut oder dazu beigezogen wird,  hat über die Verhältnisse der hilfesuchenden Person, über deren Akten und  über die Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auskünfte und Akteneinsicht dürfen anderen Behörden und Dritten nur  gewährt werden, wenn hiefür die Voraussetzungen des Datenschutzge  -  setzes  25   erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Hinweispflicht
                            Jede kantonale und gemeindliche Behörde oder Amtsstelle, die im Rahmen  ihrer Tätigkeit von der Hilfsbedürftigkeit einer Person Kenntnis erhält, soll  diese auf die Möglichkeit hinweisen, die Sozialhilfebehörde ihres Wohn-  oder Aufenthaltsortes um Hilfe zu ersuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Vorbeugende Massnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Zweck und Mittel
                            1  Vorbeugende Massnahmen sind zu treffen, um:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  drohende Notlagen einzelner Personen oder Personengruppen frühzeitig  zu erkennen und wenn möglich abzuwenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Ursachen sozialer Notlagen zu bekämpfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die vorbeugende Hilfe erfolgt durch Information, Beratung, Schulung und  durch allgemeine Öffentlichkeitsarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Persönliche Hilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Grundsatz
                            Die persönliche Hilfe bezweckt, Menschen in sozialer Not zu beraten, zu  betreuen und ihnen zu helfen, ihre Notlage zu überwinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   RB 2.2511  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Inhalt und Vorgehen
                            1  Wer sich in einer Notlage befindet, kann bei der Sozialhilfebehörde um  persönliche Hilfe nachsuchen. Sie ist dieser und dem beanspruchten Sozial  -  dienst gegenüber auskunfts- und mitwirkungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Sozialhilfebehörde gewährt die persönliche Hilfe selbst oder vermittelt  die Dienstleistungen anderer Sozialdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Persönliche Hilfe kann insbesondere gewährt werden durch:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Beratung und Betreuung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Vermittlung von Spezialberatung und -betreuung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Budgetberatung oder die Einkommensverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Rahmen der persönlichen Hilfe kann die Sozialhilfebehörde für die  hilfesuchende Person gegenüber Dritten jene Beiträge und Leistungen  geltend machen, auf die diese einen Rechtsanspruch hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Anordnungen und Massnahmen
                            Gegen den Willen der hilfesuchenden Person dürfen Anordnungen oder  Massnahmen nur getroffen werden, wenn hiefür eine besondere gesetzliche  Grundlage besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Wirtschaftliche Hilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Grundsatz
                            Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus  eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Inhalt und Vorgehen
                            1  Die wirtschaftliche Hilfe gewährleistet den notwendigen Lebensunterhalt.  Für dessen Bemessung erlässt der Regierungsrat nach Anhören der Sozial  -  hilfebehörden Richtlinien. Er orientiert sich dabei an den Empfehlungen der  Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kindern und Jugendlichen sind eine ihren Bedürfnissen angepasste Pflege  und Erziehung sowie eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung zu  ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Unterstützung kann in Bargeld erfolgen oder, wo es die Umstände  rechtfertigen, auch auf andere Weise erbracht werden. Die Unterstüt  -  zungsart muss zweckmässig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die wirtschaftliche Hilfe kann mit Auflagen, Bedingungen und Weisungen  verbunden werden. Sie darf weder gepfändet noch abgetreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wer wirtschaftliche Hilfe beansprucht, hat bei der Sozialhilfebehörde  darum nachzusuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Nicht realisierbare Vermögenswerte
                            1  Besitzt die hilfesuchende Person Grundeigentum oder andere Vermögens  -  werte, deren Realisierung nicht möglich oder zumutbar ist, wird die Gewäh  -  rung wirtschaftlicher Hilfe von der Unterzeichnung einer Rückerstattungsver  -  pflichtung abhängig gemacht. Damit verpflichtet sich die unterstützte  Person, Leistungen ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn die Vermö  -  genswerte realisierbar werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Forderung, die dieser Rückerstattungsverpflichtung zugrundeliegt,  kann grundpfandrechtlich sichergestellt werden (Art.  836 ZGB  26  ). Das  Pfandrecht entsteht mit der Eintragung im Grundbuch und folgt den bereits  eingetragenen Pfandrechten im Rang nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Auskunfts- und Mitwirkungspflicht
                            1  Wer um wirtschaftliche Hilfe nachsucht, hat der Sozialhilfebehörde und  dem allenfalls beanspruchten Sozialdienst die nötigen Auskünfte zu erteilen  und Einsicht zu gewähren in die sachbezogenen Unterlagen, namentlich in  die Steuerakten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ändern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse, hat die unterstützte Person  das der Sozialhilfebehörde unverzüglich mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Sanktionen
                            Wenn die hilfesuchende Person trotz vorgängiger Mahnung die ihr zumut  -  bare Mitwirkung verweigert, namentlich wenn sie die Auskunftspflicht  verletzt oder den verfügten Auflagen, Bedingungen oder Weisungen zuwi  -  derhandelt, kann die Sozialhilfebehörde die wirtschaftliche Hilfe verweigern,  kürzen oder einstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Übergang von Ansprüchen gegenüber Dritten
                            1  Bestehen Ansprüche der hilfesuchenden Person gegenüber Dritten, so  kann die Gewährung wirtschaftlicher Hilfe davon abhängig gemacht werden,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   SR 210  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dass sie im Umfang der Unterstützungsleistungen an die Sozialhilfebehörde  abgetreten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Forderungsübergang ist den Dritten mit Hinweis auf diese Bestim  -  mung anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Verwandtenunterstützung
                            1  Die im Schweizerischen Zivilgesetzbuch   vorgesehene Unterstützungs  -  pflicht der Verwandten der hilfesuchenden Person ist bei der Gewährung  wirtschaftlicher Hilfe angemessen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein allfälliger Unterstützungsbeitrag ist nach den Bestimmungen des  Schweizerischen Zivilgesetzbuches  28   und der Zivilprozessordnung  29   geltend  zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Sozialhilfebehörde steht das Klagerecht zu. Beim Entscheid, ob Klage  zu erheben sei, berücksichtigt sie die möglichen Auswirkungen auf die  persönlichen Verhältnisse der hilfesuchenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Rückerstattung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wer mit unrichtigen oder unvollständigen Angaben wirtschaftliche Hilfe  erwirkt hat, ist zu deren Rückerstattung verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rechtmässig bezogene wirtschaftliche Hilfe ist zurückzuerstatten, wenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich die finanziellen Verhältnisse der unterstützten Person so gebessert  haben, dass ihr die Rückerstattung zugemutet werden kann;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die unterstützte Person beim Tod Vermögen hinterlässt. Die Erben und  die Vermächtnisnehmer sind höchstens für den Teil, den sie empfangen  haben, rückerstattungspflichtig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 b) Geltendmachung, Verjährung
                            1  Rückerstattungen sind durch die Sozialhilfebehörde mit anfechtbarer  Verfügung geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rückerstattungsforderungen unterliegen keiner Zinspflicht, ausgenommen  bei unrechtmässigem Bezug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   SR 210, Art.  328 und 329
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   SR 210, Art.  328 und 329
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   RB 9.2211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Rückerstattungsanspruch erlischt gegenüber der unterstützten Person  innert fünfzehn Jahren, gegenüber den Erben innert zwanzig Jahren seit  dem letzten Bezug der wirtschaftlichen Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Grundpfandrechtlich gesicherte Rückerstattungsansprüche unterliegen  keiner Verjährung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Förderungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Zweck
                            1  Förderungsmassnahmen unterstützen alle Arten und Einrichtungen der  Sozialhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Einwohnergemeinden können derartige Massnahmen im  Rahmen der ordentlichen Finanzkompetenzen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: FINANZIELLE BESTIMMUNGEN
Artikel 37 Persönliche und wirtschaftliche Hilfe
                            1  Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, tragen die Einwohnerge  -  meinden die Kosten der persönlichen und der wirtschaftlichen Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  38  32
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 33 Private Sozialdienste
                            1  Der Kanton trägt die Kosten, die mit den Programmvereinbarungen  gemäss Sozialplan entstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sozialdiensten weitere Beiträge zu leisten oder sozial tätige Institutionen  ausserhalb des Sozialplanes zu unterstützen. Solche Beiträge richten sich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Fassung gemäss VA vom 23.  Oktober  2011, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2013 (AB  vom 9.  September  2011).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Aufgehoben durch VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Aufgehoben durch VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Fassung gemäss VA vom 25.  November  2007, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2008  (AB vom 19.  Oktober  2007).  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach den ordentlichen Finanzkompetenzen beziehungsweise nach der  Gemeindesatzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 34 Institutionen der Behindertenhilfe
                            1  Der Kanton gewährt Betriebs- und Investitionsbeiträge an Institutionen der  Behindertenhilfe im Sinne des Bundesgesetzes über die Institutionen zur  Förderung der Eingliederung von invaliden Personen  35   auf der Grundlage  von mehrjährigen Programmvereinbarungen. Der Landrat erlässt dazu eine  Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann mit ausserkantonalen Institutionen Leistungsver  -  einbarungen abschliessen oder sich an interkantonalen Vereinbarungen  beteiligen, um den Zugang zu ausserkantonalen Sozialeinrichtungen  sicherzustellen. Er ist abschliessend zuständig, die damit verbundenen  Ausgaben zu beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  41  36
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Vorbeugende und Förderungsmassnahmen
                            Der Kanton und die Einwohnergemeinden tragen die von ihnen beschlos  -  senen Kosten für vorbeugende und Förderungsmassnahmen selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: SONDERHILFEN
Artikel 43 Durchreisende ausländische Personen
                            Bei mittellosen, nicht in der Schweiz wohnhaften ausländischen Personen,  die auf der Durchreise durch den Kanton Uri erkranken oder verunfallen,  nicht transportfähig sind und dringlich ärztlicher Hilfe bedürfen, übernimmt  der Kanton die nicht einbringlichen Kosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 Asylbewerberinnen und Asylbewerber
                            1  Der Kanton unterstützt Asylbewerberinnen und Asylbewerber im Rahmen  des Bundesrechts. Vorläufig Aufgenommene sind diesen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Fassung gemäss VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 2.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   SR 831.26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Aufgehoben durch VA vom 26.  September  2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2011  (AB vom 2.  Juli  2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann die Aufgabe Hilfswerken oder, wenn die Umstände es erfordern,  ganz oder teilweise den Sozialhilfebehörden übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er trägt die Kosten, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Flüchtlinge
                            1  Der Kanton unterstützt im Rahmen des Bundesrechts Flüchtlinge ohne  Niederlassungsbewilligung, die sich im Kanton aufhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann die Aufgabe Hilfswerken oder, wenn die Umstände es erfordern,  ganz oder teilweise den Sozialhilfebehörden übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er trägt die Kosten, soweit sie nicht vom Bund übernommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 46 Rechtsschutz
                            1  Verfügungen der Sozialhilfebehörden können mit Verwaltungsbeschwerde  beim Regierungsrat angefochten werden. Die Gemeindesatzung kann  vorsehen, dass zuerst ein gemeindeinternes Rechtsmittel zu ergreifen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Verwaltungs  -  rechtspflege  37  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 Vollzug
                            Der Regierungsrat vollzieht dieses Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Gesetz vom 26.  Oktober  1975 betreffend die Sozialhilfe im Kanton Uri  38  wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 Volksabstimmung
                            1  Dieses Gesetz wird dem Volk gleichzeitig mit der Vorlage zur Änderung  der Artikel  108, 110, 113 und 111 der Kantonsverfassung unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   RB 20.3421  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die Änderung der Kantonsverfassung angenommen, wird der  Ausdruck «Fürsorgerat» in Artikel  8 und 9 des Gesetzes durch «Sozialrat»  ersetzt.  39
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50 Inkrafttreten
                            Dieses Gesetz unterliegt der Volksabstimmung. Es tritt am 1.  Januar 1998  in Kraft.  Im Namen des Volkes  Der Landammann: Dr. Hansruedi Stadler  Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Diese Änderung wurde im Erlass eingefügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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