Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Proteinträgern (531.211.11)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Proteinträgern (531.211.11)

Verordnung des WBF über die Pflichtlagerfreigabe von Proteinträgern

vom 28. September 2026 (Stand am 15. Oktober 2026)
¹ SR 531.11
Art. 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die im Anhang aufgeführten Proteinträger.
Art. 2 Höchstmenge
Die Menge, die höchstens freigegeben werden kann, entspricht der Differenz zwischen dem ausgewiesenen Bedarf im Inland und der auf dem Markt im Inland frei verfügbaren Menge.
Art. 3 Freigabe
¹ Verfügt ein Pflichtlagerhalter nicht über genügend freie Vorräte und ist er nicht in der Lage, die fehlende Menge zu beschaffen, so kann er den Fachbereich Ernährung der Organisation der wirtschaftlichen Landesversorgung um Freigabe ersuchen. Das Gesuch ist zu begründen.
² Der Fachbereich Ernährung legt die freigegebene Menge und die Dauer der Freigabe fest; er erlässt eine Verfügung.
Art. 4 Anpassung des Pflichtlagervertrags
Vor der Entnahme der Ware aus dem Pflichtlager ist der Pflichtlagervertrag mit dem Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) anzupassen.
Art. 5 Lieferpflicht
¹ Hat ein Pflichtlagerhalter die Freigabe erhalten, so ist er verpflichtet, die schweizerische Kundschaft mit der Ware zu beliefern.
² Der Pflichtlagerhalter darf Kundinnen und Kunden nur die Mengen liefern, die diese benötigen, um ihren effektiven Bedarf zu decken.
³ Der Fachbereich Ernährung kann eine bewilligte Freigabe widerrufen oder eine geplante Freigabe verweigern, wenn ein Pflichtlagerhalter seinen Pflichten nach den Absätzen 1 und 2 nicht nachkommt.
⁴ Der Pflichtlagerhalter kann die Lieferung der Ware verweigern, wenn die Kundin oder der Kunde zahlungsunfähig ist.
Art. 6 Buchführungspflicht und Meldepflicht
Die Pflichtlagerhalter sind verpflichtet, über sämtliche Vorräte und Veränderungen der Bestände Buch zu führen und dem Fachbereich Ernährung wöchentlich Meldung zu erstatten.
Art. 7 Strafbestimmungen
Widerhandlungen gegen die Vorschriften dieser Verordnung werden nach Artikel 49 des Landesversorgungsgesetzes vom 17. Juni 2016² bestraft.
² SR 531
Art. 8 Vollzug
Das BWL und der Fachbereich Ernährung sind für den Vollzug dieser Verordnung zuständig.
Art. 9 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Oktober 2026 in Kraft.

Anhang

(Art. 1)

Proteinträger

Tarifnummer

Warenbezeichnung

0713.

Trockene Hülsenfrüchte, ausgelöste, auch geschälte oder zerkleinert:

–  Erbsen (Pisum sativum):

1011

–  –  ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken

1091

–  –  andere zu Futterzwecken

–  Kichererbsen

2011

–  –  ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken

2091

–  –  andere, zu Futterzwecken

–  Bohnen (Vigna spp., Phaseoulus spp.):

–  –  Bohnen der Arten Vigna mungo (L.) Hepper oder Vigna radiata (L.) Wilczek:

3111

–  –  –  ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken

3191

–  –  –  andere, zu Futterzwecken

–  –  Adzukibohnen (Phaseolus oder Vigna angularis):

3211

–  –  –  ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken

3291

–  –  –  andere, zu Futterzwecken

–  –  Gartenbohnen (Phaseolus vulgaris):

3311

–  –  –  ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken

3391

–  –  –  andere, zu Futterzwecken

–  –  Bambara-Erdnüsse (Erderbsen) (Vigna subterranea oder Voandzeia subterranea):

3411

–  –  –  ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken

3491

–  –  –  andere zu Futterzwecken

–  –  Augenbohnen (Kuhbohnen) (Vigna unguiculata):

3511

–  –  –  ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken

3591

–  –  –  andere, zu Futterzwecken

–  –  andere:

3911

–  –  –  ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken

3991

–  –  –  andere, zu Futterzwecken

–  Linsen:

4011

–  –  ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken

4091

–  –  andere, zu Futterzwecken

–  Puffbohnen, Saubohnen oder Dicke Bohnen (Vicia faba var. majaor) und Pferdebohnen oder Ackerbohnen (Vicia faba var. equina, Vicia faba var. minor):

5012

–  –  ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken

5091

–  –  andere, zu Futterzwecken

–  Straucherbsen (Cajanus cajan):

6011

–  –  ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken

6091

–  –  andere zu Futterzwecken

–  andere

9021

–  –  ganz, unbearbeitet, zu Futterzwecken

9081

–  –  andere, zu Futterzwecken

1201.

Sojabohnen, auch geschrotet:

9010

–  zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung

–  zur Ölgewinnung

9021

–  –  zu Futterzwecken

1205.

Rübsen- oder Rapssamen, auch geschrotet:

1040

–  –  –  zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung

1051

–  –  –  zu Futterzwecken

1206.

Sonnenblumensamen, auch geschrotet:

–  ungeschält:

0010

–  –  zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung

0021

–  –  zu Futterzwecken

–  geschält:

0040

–  –  zu Futterzwecken, andere als solche zur Ölgewinnung

0041

–  –  –  zu Futterzwecken

2303.

Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, ausgelaugte Rübenschnitzel, Bagasse und andere Abfälle von der Zuckergewinnung, Treber und Abfälle aus Brauereien oder Brennereien, auch agglomeriert in Form von Pellets:

–  Rückstände von der Stärkegewinnung und ähnliche Rückstände, zu Futterzwecken:

1011

–  –  Kartoffelprotein

1018

–  –  andere

2304.

0010

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Sojaöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, zu Futterzwecken

2305.

0010

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung von Erdnussöl, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, zu Futterzwecken

2306.

Ölkuchen und andere feste Rückstände aus der Gewinnung pflanzlicher oder mikrobieller Fette oder Öle, auch zerkleinert oder agglomeriert in Form von Pellets, ausgenommen solche der Nrn. 2304 oder 2305:

1010

–  aus Baumwollsamen, zu Futterzwecken

2010

–  aus Leinsamen, zu Futterzwecken

3010

–  aus Sonnenblumensamen, zu Futterzwecken

–  aus Rübsen- oder Rapssamen:

4110

–  –  mit geringem Gehalt an Erucasäure, zu Futterzwecken

4910

–  –  andere, zu Futterzwecken

5010

–  aus Kokosnüssen oder Kopra, zu Futterzwecken

6010

–  aus Palmnüssen oder Palmkernen, zu Futterzwecken

9011

–  aus Maiskeimen, zu Futterzwecken

9021

–  andere, zu Futterzwecken

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