Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 64/2026

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 64/2026

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. September 2026, mit der Teile der Katastralgemeinde Marz zum „Naturschutzgebiet Donatuskreuz“ erklärt werden (LGBl.Nr. 64/2026)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. September 2026, mit der Teile der Katastralgemeinde Marz zum „Naturschutzgebiet Donatuskreuz“ erklärt werden
StF: LGBl. Nr. 64/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 21 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 106/2025 , wird verordnet:

§ 1

Schutzgebietsgrenzen

(1) Teile der Katastralgemeinde Marz werden zum „Naturschutzgebiet Donatuskreuz“ erklärt.
(2) Das Naturschutzgebiet umfasst nachfolgende Grundstücke der Katastralgemeinde Marz zur Gänze: Nr. 1669, 1670, 1672/1, 1672/2, 1671/3, 1673, 1677, 2104, 2103, 2102/2, 2102/1, 2101, 2100, 2097/2, 2097/1, 2096/2, 2096/1, 2095/3, 2095/2, 2094, 2093/2, 2092, 2091, 2049/4. Die Fläche des Naturschutzgebietes wurde über Koordinaten im Gauß-Krüger-System BMN M34 erstellt und ist im Koordinatenverzeichnis ( Anlage 1 ) im PDF-Format ausgewiesen. Diese Aufzählung ist konstitutiv. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 1 maßgeblich.
(3) Die deklarative planliche Darstellung des „Naturschutzgebietes Donatuskreuz“ erfolgt in einem Übersichtsplan im Maßstab 1 : 3 000 ( Anlage 2.1 ) sowie in zwei Detailplänen im Maßstab 1 : 1 000 ( Anlage 2.2 und Anlage 2.3 ).

§ 2

Schutzgegenstand und Schutzzweck

Die Unterschutzstellung verfolgt die Sicherung und langfristige nachhaltige Erhaltung von Mageren Flachlandmähwiesen und Halbtrocken- und Trockenrasen sowie der dort vorkommenden Tier- und Pflanzenarten in dem in § 1 bezeichneten Gebiet.

§ 3

Verbote

(1) In dem in § 1 genannten Gebiet ist jeder Eingriff, der die Erhaltung 1. der Ursprünglichkeit der Natur, 2. der Tier- und Pflanzenwelt, 3. der traditionell durch extensiv landwirtschaftliche Nutzung entstandenen Grünlandlebensräume oder 4. des ökologischen Gleichgewichtes beeinträchtigt, verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden oder zur Sicherstellung der Erhaltungsziele des Schutzgebietes vorgenommen werden muss.
(2) Insbesondere ist verboten: 1. den natürlichen Zustand der unter Schutz gestellten Flächen zu verändern, insbesondere Aufforstung oder Anschüttungen oder Grabungen jeglicher Art vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen oder die natürliche Bodenbeschaffenheit und die aktuelle Naturausstattung auf andere Weise zu ändern; 2. das Gebiet außerhalb von gekennzeichneten Wegen zu betreten; 3. neue Wege anzulegen, ausgenommen solche, die ausschließlich zum Zweck der gezielten Besucherlenkung in einer unbefestigten Weise und mit einer entsprechenden Kennzeichnung errichtet werden; 4. im Gebiet zu reiten oder zu fahren; 5. Bauvorhaben aller Art sowie Einfriedungen und Abgrenzungen aller Art und oberirdische Drahtleitungen zu errichten; 6. Schutt, Müll oder Abfälle aller Art zwischen- oder abzulagern; 7. chemische Stoffe jeglicher Art, insbesondere künstliche Düngemittel, Pflanzenschutzmittel, Biozide und dergleichen in den Boden einzubringen; 8. das Anbringen jeder Art von Tafeln oder Wegweisern, sofern es sich nicht um solche der Naturschutzbehörde handelt; 9. wildwachsende Pflanzen zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen; 10. freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, dem Bestand zu entnehmen oder zu beschädigen mit Ausnahme der auf Grund des Burgenländischen Pflanzenschutzgesetzes 2019 - Bgld. PSG 2019, LGBl. Nr. 94/2019 , angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge; 11. standortfremde Tiere oder Pflanzen auszusetzen; 12. störenden Lärm zu erregen; 13. Wildäcker anzulegen, Fütterungen durchzuführen, mobile Hochstände aufzustellen oder ortsfeste Hochstände zu errichten; 14. Verkaufsbuden sowie Zelt- und Lagerplätze zu errichten oder Wohnwagen und Wohnmobile sowie diesen gleichzusetzenden Fahrzeugen abzustellen.

§ 4

Landwirtschaftliche Nutzung

Die zeitgemäße, nachhaltige land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist, eingeschränkt durch die Verbote des § 3 Abs. 2 Z 1, 3, 6, 7, 8, 11, 13 und 14, weiterhin erlaubt, sofern kein Eingriff vorliegt, der dem Schutzgegenstand oder dem Schutzzweck (§ 2) entgegensteht oder den Naturhaushalt nachteilig beeinträchtigt.

§ 5

Jagd

Die rechtmäßige Ausübung der Jagd, eingeschränkt durch die Verbote des § 3 Abs. 2 Z 1, 3, 5 bis 9, 11, 13 und 14, wird durch diese Verordnung nicht berührt.

§ 6

Schutzgebietsmanagement

Maßnahmen zur Erhaltung oder Verbesserung des Schutzzweckes bleiben von den Bestimmungen des § 3 unberührt, sofern damit keine nachhaltige Beeinträchtigung des Schutzzweckes verbunden ist.

§ 7

Ausnahmebewilligungen

Die Landesregierung kann im Einzelfall Ausnahmen von den in den § 3 angeordneten Verboten und Beschränkungen bewilligen, wenn der Eingriff für wissenschaftliche Zwecke oder zum Zwecke der Ausbildung an wissenschaftlichen Institutionen erforderlich ist.

§ 8

Strafbestimmungen, Wiederherstellung

(1) Übertretungen der in § 3 enthaltenen Bestimmungen sowie die Nichteinhaltung der nach § 7 erteilten Ausnahmebewilligungen werden gemäß § 78 des Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetzes - NG 1990, LGBl. Nr. 27/1991, in der geltenden Fassung, geahndet.
(2) Bei verbotenen Eingriffen gemäß § 3 hat die Behörde die Verpflichtete oder den Verpflichteten aufzufordern, binnen vier Wochen um nachträgliche Ausnahmebewilligung gemäß § 7 anzusuchen. Kommt die oder der Verpflichtete dieser Aufforderung nicht nach, wird die Bewilligung nicht erteilt oder steht von vornherein fest, dass einer nachträglichen Bewilligung rechtliche Interessen entgegenstehen, hat die Behörde die Wiederherstellung des gesetzmäßigen Zustandes binnen angemessener Frist zu verfügen. Die Bestimmungen des § 55 Abs. 2, 4, 5 und 6 NG 1990 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft. Anlage 1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 Anlage 2.1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2.1 Anlage 2.2 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2.2 Anlage 2.3 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2.3
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