Monitoring Gesetzessammlung

Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von te... (129)

CH - Schweizer Bundesrecht

Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von te... (129)

Bundesgesetz über die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten

(Flugpassagierdatengesetz, FPG) vom 21. März 2025 (Stand am 1. Januar 2026)
¹ SR 101 ² BBl 2024 1485

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und Zweck
¹ Dieses Gesetz regelt:
a.
die Bekanntgabe von Flugpassagierdaten durch inländische und ausländische Luftverkehrsunternehmen an die nationale Stelle für die Bearbeitung von Flugpassagierdaten (Passenger Information Unit, PIU);
b.
die Bearbeitung von Flugpassagierdaten zur Bekämpfung von terroristischen und anderen schweren Straftaten;
c.
die Organisation und den Betrieb der PIU.
²–⁴ …³
³ Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

2. Abschnitt: …

Art. 2 – 4 ⁴
⁴ Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

3. Abschnitt: …

Art. 5 – 11 ⁵
⁵ Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

4. Abschnitt: …

Art. 12 – 15 ⁶
⁶ Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

5. Abschnitt: …

Art. 16 ⁷
⁷ Tritt zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

6. Abschnitt: …

Art. 17 – 26 ⁸
⁸ Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

7. Abschnitt: Organisation und Personal der PIU

Art. 27 Organisation
¹ Das fedpol führt die PIU.
² Die PIU ist organisatorisch und personell von den Einheiten unabhängig, die Ermittlungen führen oder in der Strafverfolgung tätig sind.
Art . 28 Personal
¹ Das Personal der PIU besteht je zur Hälfte aus Mitarbeitenden des Bundes und der Kantone.
² Die Kantone tragen die Lohnkosten der von ihnen zur Verfügung gestellten Mitarbeitenden, einschliesslich der sozialversicherungsrechtlichen Arbeitgeberbeiträge.
³ Die Mitarbeitenden der PIU unterstehen während der Dauer ihres Einsatzes fachlich und betrieblich dem Weisungsrecht des fedpol und disziplinarisch dem Weisungsrecht der Behörde, die sie entsendet.
⁴ Sie dürfen Informationen, über die sie im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit bei der PIU Kenntnis erlangen, nur zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der PIU verwenden.
⁵ Der Bundesrat vereinbart mit den Kantonen die Zusammenarbeit und die Einzelheiten der Entsendung, insbesondere die Anzahl Personen, die Dauer des Einsatzes und ergänzend zu Absatz 2 die weiteren finanziellen Ansprüche der entsandten Personen gegenüber ihrem vertraglichen Arbeitgeber.

8. Abschnitt: …

Art. 29 und 30 ⁹
⁹ Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

9. Abschnitt: …

Art. 31 und 32 ¹⁰
¹⁰ Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 33 Vollzug
Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen.
Art. 34 Änderung anderer Erlasse
Die Änderung anderer Erlasse wird in Anhang 3 geregelt.
Art. 35 Referendum und Inkrafttreten
¹ Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
² Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Datum des Inkrafttretens:¹¹ Artikel 1 Absatz 1, 27 und 28: 1. Januar 2026 Die übrigen Bestimmungen werden zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft gesetzt.
¹¹ BRB vom 19. Nov. 2025

Anhänge 1–3 ¹²

¹² Treten zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft.
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