Monitoring Gesetzessammlung

Bgld. PKVO

AT - Landesrecht Burgenland

Bgld. PKVO

Burgenländische Pflegekinderverordnung - Bgld. PKVO

Beachte für folgende Bestimmung

Richtlinie (EU) 2024/1346 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, ABl. L 2024/1346, 22.5.2024 [CELEX-Nr. 32024L1346 ]

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 23. September 2026, mit der nähere Regelungen hinsichtlich des Pflegekinderwesens und der Krisenpflege im Rahmen der vollen Erziehung getroffen werden (Burgenländische Pflegekinderverordnung - Bgld. PKVO)
StF: LGBl. Nr. 65/2026 [CELEX Nr. 32024L1346 ]

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 23 Abs. 8 sowie § 24 Abs. 2 und 6 Burgenländisches Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013 , in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2026 , wird verordnet:
Inhaltsverzeichnis
1. Abschnitt Eignungskriterien und -beurteilung
§ 1
Regelungsgegenstand
§ 2
Pflegepersonen
§ 3
Krisenpflegepersonen
§ 4
Eignung von Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen
§ 5
Prüfung der Eignung
§ 6
Qualifizierungsmaßnahme für künftige Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen
2. Abschnitt Vorgaben für das Pflegeverhältnis
§ 7
Alter der Pflegepersonen sowie der Krisenpflegepersonen
§ 8
Anzahl der Pflegekinder
3. Abschnitt Anstellungsmodell für Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen
§ 9
Ausgestaltung
4. Abschnitt Pflichten von Pflege- und Krisenpflegepersonen
§ 10
Pflichten von Pflegepersonen ohne Anstellung
§ 11
Pflichten von Pflegepersonen im Rahmen des Anstellungsmodells
§ 12
Pflichten von Krisenpflegepersonen
5. Abschnitt
Pflegekindergeld
§ 13
Pflegekindergeld
§ 14
Pflegepersonen ohne Anstellungsverhältnis
§ 15
Erstausstattung
§ 16
Sonderbedarf
§ 17
Pflegekindergeld für nahe Angehörige
§ 18
Pflegekindergeld für Personen, die vom Gericht mit der Obsorge betraut wurden
§ 19
Pflegepersonen ohne Hauptwohnsitz im Burgenland
§ 20
Einkommen der Pflegekinder
6. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 21
Verweise
§ 22
Inkrafttreten
§ 23
Übergangsbestimmungen
Anlage 1
Ausgestaltung der Eignungsfeststellung für Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen
Anlage 2
Ausgestaltung der Qualifizierungsmaßnahme im Rahmen der Eignungsfeststellung für Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen
Anlage 3
Ausgestaltung der Entgeltstaffelung im Rahmen der Anstellung für Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen
Anlage 4
Ausgestaltung der Pflichten der Pflege- und Krisenpflegepersonen

1. Abschnitt Eignungskriterien und -beurteilung

§ 1

Regelungsgegenstand

Diese Verordnung regelt die Mindestanforderungen hinsichtlich der Eignungskriterien für Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen (§§ 4 ff), entsprechender Qualifizierungsmaßnahmen (§ 6) sowie räumlicher, personeller und organisatorischer Voraussetzungen (§§ 7 f) und möglicher Anstellungsmodalitäten (§§ 9 ff) für Pflegeverhältnisse im Rahmen der vollen Erziehung im Sinne des § 23 Bgld. KJHG.

§ 2

Pflegepersonen

(1) Pflegepersonen gemäß § 4 Z 8 Bgld. KJHG, die Pflegekinder im Rahmen der vollen Erziehung nach § 32 Bgld. KJHG betreuen, müssen über eine stabile eigene familiäre Situation verfügen und persönlich und fachlich geeignet (§ 4 ff) sein. Sie müssen Pflegekinder in einem liebevollen, familiären und altersentsprechenden Rahmen langfristig betreuen.
(2) Pflegepersonen, die mit der Pflege von zumindest einem Pflegekind betraut sind, haben die Möglichkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses (§ 9) angestellt zu werden. Notwendige Voraussetzungen für eine Anstellung sind: 1. Hauptwohnsitz im Burgenland; 2. bestehende Betreuung oder Aufnahme von mindestens einem Pflegekind, das bereits vor der Unterbringung durch die fallführende Bezirksverwaltungsbehörde seinen Wohnsitz im Burgenland hatte (Burgenländisches Pflegekind).

§ 3

Krisenpflegepersonen

(1) Krisenpflegepersonen gemäß § 4 Z 8a Bgld. KJHG, die Pflegekinder im Rahmen einer Krisenunterbringung betreuen, müssen über eine stabile eigene familiäre Situation verfügen und persönlich und fachlich geeignet (§ 4 ff) sein. Sie müssen Pflegekindern in oder nach einer familiären Krise mit Verständnis und Toleranz in einem liebevollen, familiären und kindgerechten Rahmen Halt und Sicherheit bieten. Durch geeignete medizinische und psychologische Abklärungsschritte in intensiver Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger soll der weitere Betreuungsbedarf festgestellt werden.
(2) Krisenpflegepersonen sind ausschließlich im Rahmen eines Dienstvertrages (§ 9) mit der Pflege zu betrauen. Notwendige Voraussetzungen für die Anstellung sind: 1. Hauptwohnsitz der Krisenpflegeperson im Burgenland; 2. bestehende Betreuung oder Aufnahme von mindestens einem Krisenpflegekind, das bereits vor der Unterbringung durch die fallführende Bezirksverwaltungsbehörde seinen Wohnsitz im Burgenland hatte (Burgenländisches Krisenpflegekind).

§ 4

Eignung von Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen

(1) Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen sind geeignet, wenn sie im Hinblick auf die geplante Art und Dauer des Pflegeverhältnisses und unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse des Pflegekindes oder Krisenpflegekindes eine förderliche Pflege und Erziehung gewährleisten.
(2) Bei der Feststellung der Eignung sind die geistige und körperliche Gesundheit, die Erziehungseinstellung, die Erziehungsfähigkeit, das Alter und die Zuverlässigkeit der Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen sowie die Belastbarkeit des Familiensystems in Betracht zu ziehen. Insbesondere folgende Kriterien sind zu berücksichtigen: 1. Bekenntnis zum Pflegeverhältnis (für einen gelingenden Beziehungsaufbau und eine positive Entwicklung des Pflegekindes oder Krisenpflegekindes); 2. Fähigkeit zur Selbstreflexion insbesondere in Bezug auf Motivation und Erwartungen; 3. Bereitschaft zur Einsicht in die eigene Familienstruktur und Familiendynamik; 4. Reflexion über eigene (auch negative) Kindheitserfahrungen; 5. Empathie und Feinfühligkeit; 6. psychische und physische Belastbarkeit; 7. Beziehungsfähigkeit und Bindungsfähigkeit; 8. Konfliktlösungskompetenz; 9. Fähigkeit zur sozialen Integration; 10. offenes Kommunikationsverhalten innerhalb und außerhalb der Familie; 11. Verständnis im Umgang mit schwierigen Verhaltensweisen und eine positive Haltung, diese zu bewältigen; 12. Toleranz im pädagogischen Bereich (kindgerechte Einstellung zu Belohnung, Grenzsetzung und Konsequenz, Sexualität, Leistung, Förderung); 13. Bereitschaft zur Fortbildung; 14. Bereitschaft zur Zusammenarbeit mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger, den leiblichen Eltern des Pflegekindes und eventuell involvierten anderen Helfersystemen; 15. die wertschätzende Haltung gegenüber den leiblichen Eltern des Pflegekindes.
(3) Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen sind nicht geeignet, wenn bei ihnen oder einer mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Person zumindest einer der folgenden Umstände vorliegt: 1. körperliche, psychische oder geistige Erkrankungen, die die Erfüllung der Aufgaben als Pflegeperson oder Krisenpflegeperson gefährdet erscheinen lassen; 2. Vorstrafen, die das Wohl des Pflegekindes oder Krisenpflegekindes gefährdet erscheinen lassen; 3. Einsatz von Erziehungshilfen bei leiblichen Kindern; 4. Bestehen von existenzbedrohenden Verbindlichkeiten (zB anhängige Räumungsexekution nach § 349 Exekutionsordnung - EO, RGBl. Nr. 79/1896 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2023 , auf Grund bestehender Mietzinsrückstände); 5. fehlende Kooperationsbereitschaft mit einem Kinder- und Jugendhilfeträger; 6. fehlende Kooperationsbereitschaft mit dem Herkunftssystem; 7. sonstige Umstände, die zu Zweifeln an der Verlässlichkeit Anlass geben und das Wohl des Pflegekindes oder Krisenpflegekindes gefährdet erscheinen lassen.

§ 5

Prüfung der Eignung

(1) Zur Prüfung der Eignung sind dem Kinder- und Jugendhilfeträger folgende Unterlagen zu übermitteln: 1. ärztliche Atteste der Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen sowie aller mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden mündigen Personen; 2. Einkommensnachweise der Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen; 3. Meldebestätigungen der Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen sowie aller mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen; 4. Strafregisterbescheinigung gemäß § 10 Abs. 1 sowie 1a Strafregistergesetz 1968, BGBl. Nr. 277/1968 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2025 , der Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen sowie aller mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden mündigen Personen; 5. Nachweise aller Verbindlichkeiten.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger stellt die Eignung künftiger Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen sowie für alle im gemeinsamen Haushalt lebenden mündigen Personen anhand der in Anlage 1 enthaltenen Anforderungen mittels Bescheides fest. Im Bedarfsfall ist eine psychologische Beratung zur Eignungsfeststellung miteinzubeziehen.
(3) Im Rahmen der Prüfung der Eignung eines Pflegeplatzes oder Krisenpflegeplatzes sind mindestens drei Gespräche von Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeitern durchzuführen, davon zumindest zwei im Rahmen von Hausbesuchen. Mindestens ein Hausbesuch hat mit einer weiteren Fachkraft zu erfolgen. Bei den Hausbesuchen sind Gespräche mit der gesamten Familie, einzelnen Familienmitgliedern, aber auch mit bereits in dieser Familie befindlichen Kindern zu führen, sofern diese auf Grund ihres Alters und ihres Entwicklungsstandes in der Lage sind, sich zu äußern. Bei Bedarf ist ein amtspsychologisches Gutachten einzuholen; bei Krisenpflegepersonen ist ein solches zwingend einzuholen.
(4) Bei der Überprüfung der räumlichen Verhältnisse, in denen die Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen leben, ist insbesondere darauf zu achten, dass für das aufzunehmende Kind ein entsprechender Lebensraum vorhanden ist.
(5) Die Eignung der Pflegepersonen für die Weiterführung des Pflegeverhältnisses ist mindestens einmal jährlich gemäß § 23c Bgld. KJHG durch die pflegeaufsichtsübende Bezirksverwaltungsbehörde zu überprüfen.
(6) Die Aufnahme eines Kindes aus einem anderen Bundesland ist erst nach Abschluss der Eignungsfeststellung sowie nach Ablauf einer Wartefrist von zumindest sechs Monaten zulässig und bedarf der vorherigen Genehmigung durch die pflegeaufsichtsausübende Bezirksverwaltungsbehörde.

§ 6

Qualifizierungsmaßnahme für künftige Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen

(1) Künftige Pflegepersonen haben im Rahmen der Eignungsfeststellung an einer Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 23 Abs. 3 Bgld. KJHG zur Vorbereitung für die Aufgaben als Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen teilzunehmen und einen Erste-Hilfe-Kurs für Kindernotfälle nachweislich zu absolvieren. Die nähere Ausgestaltung dieser Qualifizierungsmaßnahme ergibt sich aus Anlage 2.
(2) Grundsätzlich müssen Pflegepersonen bei Begründung des Pflegeverhältnisses die Qualifizierungsmaßnahme nach Abs. 1 nachweislich zur Gänze absolviert haben. Sollte zum Zeitpunkt des Eignungsfeststellungsverfahrens keine Qualifizierungsmaßnahme angeboten werden oder es notwendig sein, das Pflegekind sofort unterzubringen, so ist die Qualifizierungsmaßnahme innerhalb einer vorgegebenen Frist, längstens jedoch innerhalb eines Jahres ab Begründung des Pflegeverhältnisses, zu absolvieren. Über diese Vorgehensweise entscheidet der zuständige Kinder- und Jugendhilfeträger.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger kann von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 zugunsten von nahen Angehörigen des Pflegekindes ausnahmsweise absehen, wenn unter Berücksichtigung der besonderen Situation fachliche Gründe nicht entgegenstehen.
(4) Krisenpflegepersonen müssen bei Begründung des Pflegeverhältnisses die Qualifizierungsmaßnahme nach Abs. 1, eine Zusatzausbildung im Ausmaß von 16 Einheiten in der Dauer von jeweils 50 Minuten und einen Erste-Hilfe-Kurs für Kindernotfälle bereits nachweislich zur Gänze absolviert haben; die Zusatzausbildungen sind in Anlage 2 näher umschrieben.
(5) Pflegepersonen, die mit der Pflege von drei oder mehr Pflegekindern betraut sind, haben eine zusätzliche Qualifikationsmaßnahme zu absolvieren. Diese Qualifikationsmaßnahme entspricht jener, die gemäß Abs. 4 von Krisenpflegepersonen zwingend zu absolvieren ist.

2. Abschnitt Vorgaben für das Pflegeverhältnis

§ 7

Alter der Pflegepersonen sowie der Krisenpflegepersonen

(1) Pflegepersonen müssen volljährig sein. Krisenpflegepersonen müssen das 25. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Der Altersunterschied zwischen Pflegepersonen oder Krisenpflegepersonen und dem Pflegekind hat einem natürlichen Altersunterschied zwischen leiblichen Eltern und Kindern zu entsprechen und soll 50 Jahre nicht überschreiten.
(3) Zwischen Kindern und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) soll der Altersunterschied einem natürlichen Geschwisterabstand entsprechen. Mit Ausnahme von Geschwisterkindern sollen Kinder und Jugendliche gleichen Alters oder mit gleichem Entwicklungsstand nicht auf demselben Pflegeplatz oder Krisenpflegeplatz betreut werden. Die physischen, psychischen, geistigen und sozialen Entwicklungsstände der Kinder und Jugendlichen sind zu berücksichtigen.
(4) Von den in Abs. 1 bis 3 genannten Erfordernissen kann die fallführende Bezirksverwaltungsbehörde in fachlich begründbaren Einzelfällen absehen, wenn die förderliche Pflege und Erziehung des Pflegekindes gewährleistet ist.

§ 8

Anzahl der Pflegekinder

(1) Auf einem Pflegeplatz dürfen höchstens drei Pflegekinder untergebracht werden; die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) darf drei nicht übersteigen.
(2) Soll eine Geschwisterreihe aufgenommen werden, können die in Abs. 1 genannten zahlenmäßigen Begrenzungen entfallen. Bei der Entscheidung ist auf die Belastbarkeit der Pflegepersonen und den physischen, psychischen, geistigen und sozialen Entwicklungsstand der bereits in diesem Pflegeverhältnis lebenden Kinder sowie der unterzubringenden Pflegekinder Rücksicht zu nehmen. In diesem Fall darf in Anbetracht der Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) die Erfüllung der Aufgaben als Pflegeperson nicht gefährdet sein, und die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief, Adoptiv- und Pflegekinder) fünf keinesfalls überschreiten.
(3) Auf einem Krisenpflegeplatz dürfen höchstens zwei Pflegekinder untergebracht werden. Die Gesamtzahl der zu betreuenden Kinder und Jugendlichen (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder) darf drei nicht übersteigen. Soll eine Geschwisterreihe von mehr als zwei Pflegekindern aufgenommen werden oder liegt eine besondere Eignung der Krisenpflegeperson vor, welche auch eine Betreuung von mehr als drei Kindern und Jugendlichen rechtfertigt, gilt Abs. 2 sinngemäß. Die Dauer der Betreuung von Pflegekindern auf einem Krisenpflegeplatz ist auf sechs Monate befristet; eine Verlängerung in fachlich begründeten Ausnahmefällen ist einmal auf weitere sechs Monate zulässig.
(4) Befinden sich auf einem Pflegeplatz oder Krisenpflegeplatz Jugendliche oder junge Erwachsene (leibliche Kinder, Stief-, Adoptiv- und Pflegekinder), die der Betreuung durch die Pflegepersonen oder Krisenpflegeperson nicht mehr bedürfen, so sind diese bei der Berechnung der Höchstanzahl nicht mehr zu berücksichtigen.

3. Abschnitt Anstellungsmodell für Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen

§ 9

Ausgestaltung

(1) Pro Haushalt kann ausschließlich eine Pflegeperson oder eine Krisenpflegeperson angestellt werden.
(2) Die Pflegeperson oder die Krisenpflegeperson schließt mit der Pflegeservice Burgenland GmbH einen entgeltlichen Vertrag über die volle Erziehung (§ 32 Bgld. KJHG) ab. Dieser Vertrag bezieht sich auf die zu betreuenden burgenländischen Pflegekinder und Krisenpflegekinder und kann adaptiert werden. Die Staffelung des Beschäftigungsausmaßes ergibt sich aus Anlage 3 dieser Verordnung. Dienstverhinderungen von Pflegepersonen und Krisenpflegeperson sind umgehend an die Pflegeservice Burgenland GmbH sowie an die fallführende Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Die adäquate Betreuung des Pflegekindes und Krisenpflegekindes ist ausnahmslos von der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde sicherzustellen.
(3) Das Entgelt für die Anstellung besteht in der Höhe der Lohnkosten inklusive Lohnnebenkosten auf Basis eines monatlichen Bruttobetrages, welcher - ohne Berücksichtigung von sonstigen Bezügen im Sinne des § 67 Abs. 1 und 2 Einkommensteuergesetz 1988 - EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 4/2026 , einem monatlichen Bruttoeinkommen bei Pflegepersonen von zumindest 4 196,61 Euro bei 40 Wochenstunden und bei Krisenpflegepersonen von zumindest 2 475 Euro zuzüglich einer Leistungspauschale pro Tag, an dem sie ein Pflegekind betreuen, entspricht. Die genaue zahlenmäßige Staffelung des Entgelts ergibt sich aus Anlage 3 dieser Verordnung.
(4) Übernimmt eine burgenländische Krisenpflegeperson ein Pflegekind aus einem anderen Bundesland so hat die unterbringende Behörde zusätzlich zum Pflegekindergeld gemäß § 13 dieser Verordnung auch die Kosten der Leistungspauschale gemäß Abs. 3 inkl. der damit verbundenen Lohnnebenkosten zu tragen.
(5) Eine Nebenbeschäftigung von angestellten Pflegepersonen ist bei der Betreuung von bis zu zwei Pflegekindern und unter der Voraussetzung, dass die Betreuung der Pflegekinder nicht eingeschränkt werden darf, zulässig. Eine Nebenbeschäftigung angestellter Krisenpflegepersonen ist untersagt. In fachlich begründbaren Ausnahmefällen kann nach Prüfung durch das Amt der Burgenländischen Landesregierung von der Untersagung der Nebenbeschäftigung angestellter Krisenpflegepersonen abgesehen werden.
(6) Bei Verlegung des Hauptwohnsitzes in ein anderes Bundesland wird das Anstellungsverhältnis aufgelöst. Eine Weiterführung kann für langfristige Pflegeverhältnisse in fachlich begründeten Ausnahmefällen durch die Landesregierung gestattet werden.

4. Abschnitt Pflichten von Pflege- und Krisenpflegepersonen

§ 10

Pflichten von Pflegepersonen ohne Anstellung

(1) Pflegepersonen haben nach Begründung des Pflegeverhältnisses im Rahmen der vollen Erziehung nachweislich folgende Anforderungen ( Anlage 4 ) zu erfüllen und unaufgefordert an die fallführende Bezirksverwaltungsbehörde folgende Dokumente zu übermitteln: 1. mindestens einmal jährlich einen Entwicklungsbericht; 2. eine Falldokumentation bei besonderen Entwicklungsereignissen als Grundlage für die Entwicklungsberichte und die Fallverlaufsbesprechungen mit der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde (zB Krankenhausaufenthalte, Unfälle, besondere beobachtbare kognitive, psychische, physische oder soziale Entwicklungen, über den pädagogischen Alltag hinausgehende Vorfälle, Schulerfolge, Besuchskontakte etc.); 3. einen Abschlussbericht.
(2) Zusätzlich sind einmal jährlich Fallverlaufsbesprechungen mit der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde, bei Bedarf auch mit der Herkunftsfamilie, zu führen.
(3) Kontakte zu der Herkunftsfamilie, welche von der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden können, sind von den Pflegepersonen zu unterstützen und diese haben daran bei entsprechender Weisung des Kinder- und Jugendhilfeträgers mitzuwirken.
(4) Ist der Pflegeperson die Einhaltung einer oder mehrerer Pflichten nach Abs. 1 nicht möglich, hat sie dies unverzüglich der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde mitzuteilen.
(5) Pflegepersonen ohne Anstellung ist die Teilnahme an den bestehenden Fortbildungsangeboten sowie an den bestehenden Angeboten der Reflexion, Intervision, Supervision, oder Pflegeelternrunden für Pflegepersonen mit aufrechtem Anstellungsverhältnis auf freiwilliger Basis und nach fachlicher Zustimmung der pflegeaufsichtsausübenden Bezirksverwaltungsbehörde zu ermöglichen. Die Kosten trägt das Land.

§ 11

Pflichten von Pflegepersonen im Rahmen des Anstellungsmodells

(1) Pflegepersonen, die nach § 9 angestellt sind, haben die Pflichten nach § 10 zu erfüllen; darüber hinaus sind folgende Anforderungen ( Anlage 4) zu erfüllen: 1. monatlich zwei Einheiten Reflexion, Intervision, Supervision, oder Pflegeelternrunden; 2. jährlich 16 Einheiten zu jeweils 50 Minuten facheinschlägige Fortbildung.
(2) Über die Erfüllung der in Abs. 1 Z 1 und 2 bestimmten Anforderungen sind chronologische Aufzeichnungen zu führen. Die Nachweise sind quartalsweise unaufgefordert an die pflegeaufsichtsausübende (örtlich zuständige) Bezirksverwaltungsbehörde und an die Pflegeservice Burgenland GmbH zu übermitteln.
(3) Ist der Pflegeperson die Einhaltung einer oder mehrerer Pflichten nach § 10 oder dieser Bestimmung nicht möglich, hat sie dies unverzüglich der pflegeaufsichtsausübenden Bezirksverwaltungsbehörde und der Pflegeservice Burgenland GmbH mitzuteilen.

§ 12

Pflichten von Krisenpflegepersonen

(1) Krisenpflegepersonen sind nach § 9 anzustellen und haben die Pflichten nach §§ 10 und 11 zu erfüllen; darüber hinaus sind nachstehende Anforderungen ( Anlage 4) zu erfüllen: 1. Bereitschaft, ein Kind auch in der Nacht und am Wochenende aufzunehmen; 2. jährlich zusätzlich acht Einheiten zu jeweils 50 Minuten facheinschlägige Fortbildung; 3. monatlich eine Einheit Einzelsupervision.
(2) Über die Erfüllung der in Abs. 1 Z 1 bis 3 bestimmten Anforderungen sind chronologische Aufzeichnungen zu führen. Die Nachweise sind quartalsweise unaufgefordert an die pflegeaufsichtsausübende (örtlich zuständige) Bezirksverwaltungsbehörde und an die Pflegeservice Burgenland GmbH zu übermitteln.
(3) Ist der Krisenpflegeperson die Einhaltung einer oder mehrerer Pflichten nach §§ 10, 11 oder dieser Bestimmung nicht möglich, hat sie dies unverzüglich der pflegeaufsichtsausübenden Bezirksverwaltungsbehörde und der Pflegeservice Burgenland GmbH mitzuteilen.
(4) Kontakte zu der Herkunftsfamilie, welche von der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde angeordnet werden können, sind von den Krisenpflegepersonen im Rahmen des Anstellungsmodells zu unterstützen und diese haben daran bei entsprechender Weisung des Kinder- und Jugendhilfeträgers mitzuwirken.
(5) Sind Krisenpflegepersonen bei aufrechtem Anstellungsverhältnis vorübergehend nicht in der Lage, ein Kind in Betreuung zu nehmen, so haben sie ihren Urlaubsanspruch geltend zu machen oder eine ärztliche Bestätigung der Krankmeldung zu erbringen.
(6) Sofern sich die Krisenpflegeperson nicht im Krankenstand oder Urlaub befindet, ist jederzeit zumindest ein Krisenpflegekind zur Betreuung aufzunehmen. Wird über einen Zeitraum von drei Monaten kein Kind in Krisenpflege übernommen oder verweigert die Krisenpflegeperson die Aufnahme oder Betreuung von zumindest einem Krisenpflegekind aus anderen Gründen, so wird das Anstellungsverhältnis aufgelöst.

5. Abschnitt Pflegekindergeld

§ 13

Pflegekindergeld

(1) Das monatliche Pflegekindergeld an Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen im Sinne des § 24 Abs. 1 Bgld. KJHG zur Abgeltung des mit der Pflege und Erziehung eines Pflegekindes oder eines Pflegekindes auf einem Krisenplatz verbundenen Aufwandes beträgt 1. für Kinder bis zum Monat vor Vollendung des 14. Lebensjahres 550 Euro pro Kind und 2. ab Beginn des Monats, in dem das Kind das 14. Lebensjahr vollendet hat, 605 Euro pro Kind.
(2) Krisenpflegepersonen gemäß § 4 Z 8a Bgld. KJHG gebührt in den Monaten Juli und November eine Sonderzahlung in der halben Höhe des zuerkannten Pflegekindergeldes.
(3) Das Pflegekindergeld gebührt ab Beginn des Monats der Übernahme des Pflegekindes, sofern der schriftliche Antrag innerhalb eines Monats gestellt wird, ansonsten ab dem Tag der schriftlichen Antragstellung.
(4) Das Pflegekindergeld fällt bereits am Ersten des Monats in voller Höhe an und wird zwölf Mal jährlich ausbezahlt.
(5) Das Pflegekindergeld ist mit dem Ende des Monats einzustellen, in dem das Pflegeverhältnis endet. Werden Pflegekinder von Pflegepersonen oder Krisenpflegepersonen nicht durch einen ganzen Kalendermonat betreut, so gebührt der aliquote Anteil des Pflegekindergeldes. Zu Unrecht bezogenes Pflegekindergeld ist zurückzuerstatten.

§ 14

Pflegepersonen ohne Anstellungsverhältnis

(1) Pflegepersonen, die kein Anstellungsverhältnis gemäß § 23 Abs. 9 Bgld. KJHG mit der Pflegeservice Burgenland GmbH abgeschlossen haben, wird eine Aufzahlung zu der in § 13 Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Höhe des Pflegekindergeldes gewährt.
(2) Die Höhe der Aufzahlung ist unabhängig von der Gesamtanzahl der zu betreuenden Pflegekinder mit 570 Euro pro Kind festgesetzt.

§ 15

Erstausstattung

Für Krisenpflegepersonen besteht ein Anspruch auf Erstattung einer Erstausstattung. Die Kosten für die Erstausstattung können bei Vorlage der Rechnungen und nach sachlicher und rechnerischer Prüfung durch die pflegeaufsichtsausübende Bezirksverwaltungsbehörde in Höhe von maximal 1 000 Euro pro Krisenpflegekind rückerstattet werden.

§ 16

Sonderbedarf

(1) Im begründeten Einzelfall ist auf schriftlichen Antrag der Pflegeperson ein über den monatlichen Sachaufwand hinausgehender Sonderbedarf für das Pflegekind bis zur Höhe des zweifachen monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes bescheidmäßig zu gewähren. Zu berücksichtigen sind dabei die Außergewöhnlichkeit, Dringlichkeit und Individualität sowie das Vorliegen gerechtfertigter Gründe.
(2) Der Sonderbedarf muss sich auf eine bestimmte und begründete zusätzliche Leistung, welche nicht von der Krankenkasse übernommen wird, beziehen. Gegebenenfalls sind ärztliche Verordnungen oder psychologische Gutachten vorzulegen.
(3) Die Sonderbedarfsleistungen für Pflegekinder sind vor tatsächlich in Anspruch genommener Leistung von der fallführenden Bezirksverwaltungsbehörde gemäß § 24 Abs. 3 Bgld. KJHG zu prüfen und nach Rechnungslegung auszuzahlen.
(4) Kosten für bauliche Maßnahmen in Zusammenhang mit der Betreuung eines Pflegekindes, wie zB die Adaptierung, der Umbau oder die Erweiterung von Räumlichkeiten oder die Anschaffung von Kraftfahrzeugen stellen keinen Sonderbedarf im Sinne dieser Verordnung dar.
(5) Für Krisenpflegepersonen besteht kein Anspruch auf Sonderbedarf.

§ 17

Pflegekindergeld für nahe Angehörige

(1) Nahen Angehörigen im Sinne des § 4 Z 6 Bgld. KJHG kann im Rahmen der vollen Erziehung gemäß § 32 Bgld. KJHG unter Berücksichtigung ihrer sozialen Verhältnisse und allfälliger Unterhaltspflichten ein Pflegebeitrag in Höhe des monatlichen Pflegekindergeldes entsprechend dem Alter des Pflegekindes gemäß § 13 gewährt werden.
(2) Nahe Angehörige haben stets die Eignungsvoraussetzungen gemäß § 4 dieser Verordnung zu erfüllen.

§ 18

Pflegekindergeld für Personen, die vom Gericht mit der Obsorge betraut wurden

(1) Personen, denen vom Gericht die Obsorge in zumindest den Teilbereichen Pflege und Erziehung übertragen wurde, gebührt ein monatliches Pflegekindergeld, angepasst an das Alter des Pflegekindes gemäß § 13, sofern vor der Übertragung der Obsorge bereits ein Anspruch auf Pflegekindergeld im Rahmen der vollen Erziehung (§ 32 Bgld. KJHG) bestanden hat oder der Kinder- und Jugendhilfeträger die Maßnahme der vollen Erziehung selbst veranlasst hat und das Einverständnis dieser Personen zur Vertretung des Kindes für die Festsetzung und Durchsetzung der Unterhaltsansprüche durch den Kinder- und Jugendhilfeträger vorliegt.
(2) Die beim Kinder- und Jugendhilfeträger eingegangenen Unterhaltszahlungen dienen der Abgeltung der dem Land durch die Gewährleistung des Pflegekindergeldes erwachsenden finanziellen Aufwendungen.

§ 19

Pflegepersonen ohne Hauptwohnsitz im Burgenland

Pflegepersonen, die ein Pflegekind aus dem Burgenland betreuen und ihren Hauptwohnsitz nicht im Burgenland haben, wird das Pflegekindergeld vom Burgenländischen Kinder- und Jugendhilfeträger nach den Richtsätzen des jeweiligen Bundeslandes ausbezahlt.

§ 20

Einkommen der Pflegekinder

Das Einkommen der Pflegekinder mindert das Pflegekindergeld nicht.

6. Abschnitt Schlussbestimmungen

§ 21

Verweise

Soweit in dieser Verordnung auf das Bgld. KJHG verwiesen wird, bezieht sich eine solche Verweisung auf das Burgenländische Kinder- und Jugendhilfegesetz - Bgld. KJHG, LGBl. Nr. 62/2013 , in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 45/2026 .

§ 22

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt rückwirkend mit 1. Juni 2026 in Kraft.

§ 23

Übergangsbestimmungen

(1) Pflegepersonen und Krisenpflegepersonen, welche bisher bereits bei der Pflegeservice Burgenland GmbH angestellt sind, können für bestehende Pflegeverhältnisse ab Inkrafttreten dieser Verordnung jederzeit in das neue Anstellungsmodell optieren. Bei Begründung eines nachfolgenden oder neuen Pflegeverhältnisses wird automatisch in das neue Anstellungsmodell optiert.
(2) Krisenpflegepersonen, welche bereits vor Verlautbarung dieser Verordnung bei der Pflegeservice Burgenland GmbH angestellt sind, haben die Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 6 Abs. 4 ehestmöglich, jedenfalls aber innerhalb eines Jahres, zu absolvieren. Anlage 1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 Anlage 2 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 Anlage 3 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 3 Anlage 4 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 4
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