BGBl. Nr. 227/1973
BGBl. Nr. 227/1973
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Mai 1973 über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten (BGBl. Nr. 227/1973)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Justiz vom 4. Mai 1973 über die Festsetzung von pauschalierten Aufwandsentschädigungen für Beamte im Gefangenenaufsichtsdienst an Justizanstalten
StF: BGBl. Nr. 227/1973
Änderung
BGBl. Nr. 11/1974
BGBl. Nr. 189/1975
BGBl. Nr. 354/1976
BGBl. Nr. 179/1978
BGBl. Nr. 463/1980
BGBl. Nr. 9/1983
BGBl. Nr. 166/1985
BGBl. Nr. 170/1989
BGBl. Nr. 646/1991
BGBl. Nr. 209/1993
BGBl. II Nr. 393/1997
BGBl. I Nr. 6/1999 (NR: GP XX RV 1476 AB 1538 S. 152. BR: AB 5847 S. 647. )
BGBl. II Nr. 312/2001
§ 1.
Den Beamten der Justizwache sowie den Beamten des Dienstzweiges „Höherer Dienst an Justizanstalten“, soweit sie im Vollzugsdienst stehen, gebührt eine pauschalierte monatliche Aufwandsentschädigung.
§ 2.
(1) Die monatliche Aufwandsentschädigung beträgt 1. für Beamte des Dienstzweiges „Höherer Dienst in Justizanstalten“ und für Beamte der Verwendungsgruppe W 1 18,9 Euro 2. für Beamte der Verwendungsgruppe W 2 und W 3, soweit sie nicht unter Z 3 fallen, 21,1 Euro 3. für in theoretischer Ausbildung stehende provisorische Beamte der Verwendungsgruppe W 3 8,8 Euro
(2) In theoretischer Ausbildung stehen 1. Beamte, die den Einführungslehrgang an der Justizwachschule besuchen oder die unmittelbar zur Dienstleistung in einer Vollzugsanstalt einberufen werden, bis zum Zeitpunkt, zu dem sie voll in den Dienstbetrieb eingegliedert sind und Nachtdienst verrichten können, mindestens aber bis drei Monate nach Dienstantritt; 2. Beamte, die den Lehrgang zur Vorbereitung auf die Dienstprüfung an der Justizwachschule besuchen.
§ 5.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1973 in Kraft.
(2) § 4 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 393/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(3) § 2 Abs. 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 312/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.