BGBl. II Nr. 218/2024
BGBl. II Nr. 218/2024
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG sowie deren Entziehung (BGBl. II Nr. 218/2024)
Langtitel
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Festlegung der Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG sowie deren Entziehung
StF: BGBl. II Nr. 218/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 77/2023 , wird verordnet:
§ 1. Anwendungsbereich
Diese Verordnung legt die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 des Unterbringungsgesetzes (UbG), BGBl. Nr. 155/1990 , sowie deren Entziehung fest.
§ 2. Fachliche Voraussetzungen
(1) Die fachlichen Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG erfüllen: 1. Fachärzte für Psychiatrie, 2. Fachärzte für Psychiatrie und Neurologie, 3. Fachärzte für Neurologie und Psychiatrie, 4. Fachärzte für Psychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, 5. Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie, 6. Fachärzte für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapeutische Medizin, 7. Fachärzte für Kinder- und Jugendheilkunde und solche gemäß der Z 1 bis 4 mit einer anerkannten ergänzenden speziellen Ausbildung in Kinder- und Jugendpsychiatrie, 8. sonstige Fachärzte, wenn sie ein Diplom der Österreichischen Ärztekammer für Psychosomatische Medizin vorweisen, und 9. unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen a) Ärzte für Allgemeinmedizin sowie b) Ärzte mit einer notärztlichen Qualifikation gemäß § 40 des Ärztegesetzes 1998 (ÄrzteG 1998), BGBl. I Nr. 169/1998 .
(2) Ärzte gemäß Abs. 1 Z 9 erfüllen die Voraussetzungen für eine Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG, wenn sie 1. innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erteilung der Ermächtigung a) zumindest drei Jahre lang zur selbständigen Berufsausübung berechtigt waren und b) zumindest 30 Fortbildungspunkte aus dem Diplom-Fortbildungs-Programm der Österreichischen Ärztekammer der Fachgebiete Psychiatrie, Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatische Medizin oder Psychotherapeutische Medizin erworben haben, wobei zumindest zwei Drittel dieser Fortbildungspunkte durch Veranstaltungsbesuche gemäß § 5 Z 1 der Verordnung über ärztliche Fortbildung, Kundmachung der Österreichischen Ärztekammer Nr. 3/2010, erworben wurden, oder 2. ein Diplom der Österreichischen Ärztekammer für Psychosomatische Medizin vorweisen.
(3) Die Ausübung einer notärztlichen Tätigkeit gemäß § 40 Abs. 5 ÄrzteG ist einer selbständigen Berufsausübung gemäß Abs. 2 Z 1 lit. a gleichzuhalten.
(4) Die Fortbildung gemäß Abs. 2 Z 1 lit. b ist in Abständen von fünf Jahren zu absolvieren. Dies ist dem Landeshauptmann auf Aufforderung mittels Bestätigung der Österreichischen Ärztekammer nachzuweisen.
§ 3. Entziehung der Ermächtigung
Die Ermächtigung gemäß § 8 Abs. 2 UbG ist zu entziehen, wenn 1. die fachlichen Voraussetzungen bereits anfänglich nicht vorgelegen sind oder 2. die Fortbildung gemäß § 2 Abs. 4 trotz Aufforderung nicht nachgewiesen wird oder 3. das Tätigwerden ohne Vorliegen berücksichtigungswürdiger Gründe wiederholt verweigert wird oder sonstige im Zusammenhang mit der Durchführung und Bescheinigung gemäß § 8 Abs. 1 UbG stehende Verhaltensweisen gesetzt werden, die geeignet sind, das Ansehen der in Österreich tätigen Ärzteschaft zu schädigen oder 4. der Inhaber der Ermächtigung dies beantragt.
§ 4. Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.