Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 241/2026

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 241/2026

Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung – EKPUV (BGBl. II Nr. 241/2026)

Langtitel

Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Festlegung eines Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogrammes und die Voraussetzungen zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe (Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm-Verordnung – EKPUV)
StF: BGBl. II Nr. 241/2026

Änderung

BGBl. II Nr. 287/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 2 Abs. 1 eEltern-Kind-Pass-Gesetz – EKPG, BGBl. I Nr. 82/2023 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 62/2026 , wird im Einvernehmen mit der Bundeministerin für Europa, Integration und Familie verordnet:
Inhaltsübersicht
1. Abschnitt Allgemeines
§ 1
Zielbestimmung
§ 2
Kinderbetreuungsgeld
2. Abschnitt Untersuchungsprogramm für Schwangere
§ 3
Ärztliche Untersuchungen der Schwangeren
§ 4
Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren
§ 5
Allgemein- und familienmedizinische Untersuchung
§ 6
Gesundheitsgespräch
§ 7
Hebammenberatungen
§ 8
Elternberatung
§ 9
Verspätete Feststellung der Schwangerschaft
3. Abschnitt Untersuchungsprogramm für Kinder
§ 10
Ärztliche Untersuchungen des Kindes
§ 11
Überschreitung der Untersuchungstermine
§ 12
Weitere vorgesehene ärztliche Untersuchungen
§ 13
Hörscreening (Anm.: Hörscreening des Kindes)
§ 14
Hüftultraschalluntersuchung des Kindes
§ 15
Augenfachärztliche Untersuchung des Kindes
4. Abschnitt Inkrafttreten (Anm.: In- und Außerkrafttreten)
§ 16
Inkrafttreten

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Zielbestimmung

Zur Sicherstellung der medizinischen Grundbetreuung und Beratung der Schwangeren und des Kindes wird ein Eltern-Kind-Pass-Untersuchungsprogramm festgelegt.

§ 2. Kinderbetreuungsgeld

Die zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes gemäß Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG), BGBl. I Nr. 103/2001 idgF, in voller Höhe gemäß § 2 Abs. 1 und 2 EKPG erforderlichen ärztlichen Untersuchungen haben, sofern § 9 Abs. 2 und 3 nichts anderes bestimmt, aus fünf ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 2 bis 6 und fünf ärztlichen Untersuchungen des Kindes gemäß § 10 Abs. 2 bis 6 zu bestehen. Alle weiteren in dieser Verordnung genannten Untersuchungen, Gespräche und Beratungen sind freiwilliger Natur und haben daher für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes außer Betracht zu bleiben.

2. Abschnitt Untersuchungsprogramm für Schwangere

§ 3. Ärztliche Untersuchungen der Schwangeren

(1) Während der Schwangerschaft sind fünf ärztliche Untersuchungen der Schwangeren gemäß Anlage A vorzunehmen.
(2) Die erste Untersuchung ist bis zum Ende der 16. Schwangerschaftswoche vorzunehmen und hat eine labormedizinische Untersuchung gemäß Anlage A zu umfassen.
(3) Die zweite Untersuchung ist ab der 18. bis spätestens in der 22. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
(4) Die dritte Untersuchung ist ab der 24. bis spätestens in der 28. Schwangerschaftswoche vorzunehmen und hat eine labormedizinische Untersuchung gemäß Anlage A zu umfassen.
(5) Die vierte Untersuchung ist ab der 30. bis spätestens in der 34. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.
(6) Die fünfte Untersuchung ist ab der 35. bis spätestens in der 38. Schwangerschaftswoche vorzunehmen.

§ 4. Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren

(1) Zusätzlich zu den in den § 3 Abs. 2 bis 6 und § 5 genannten Untersuchungen der Schwangeren sind entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft insgesamt vier Ultraschalluntersuchungen gemäß Anlage A vorgesehen.
(2) Die erste Ultraschalluntersuchung ist ab der 8. bis spätestens in der 16. Schwangerschaftswoche vorgesehen.
(3) Die zweite Ultraschalluntersuchung ist ab der 18. bis spätestens in der 22. Schwangerschaftswoche vorgesehen.
(4) Die dritte Ultraschalluntersuchung ist ab der 30. bis spätestens in der 34. Schwangerschaftswoche vorgesehen.
(5) Die vierte Ultraschalluntersuchung ist ab der 35. bis spätestens in der 38. Schwangerschaftswoche vorgesehen.

§ 5. Allgemein- und familienmedizinische Untersuchung

Ab der 14. bis spätestens in der 20. Schwangerschaftswoche ist eine allgemein- und familienmedizinische Untersuchung durch Ärztinnen / Ärzte der Allgemeinmedizin bzw. Fachärztinnen / Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Anlage A vorgesehen. Die allgemein- und familienmedizinische Untersuchung kann erst nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 2 oder bei verspätet festgestellter Schwangerschaft gemäß § 3 Abs. 3 erfolgen.

§ 6. Gesundheitsgespräch

Ab der 14. bis spätestens in der 20. Schwangerschaftswoche ist ein Gesundheitsgespräch wahlweise durch Hebammen, Ärztinnen / Ärzte der Allgemeinmedizin bzw. Fachärztinnen / Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin gemäß Anlage A vorgesehen. Das Gesundheitsgespräch kann erst nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 2 oder bei verspätet festgestellter Schwangerschaft gemäß § 3 Abs. 3 erfolgen.

§ 7. Hebammenberatungen

(1) Ab der 14. bis spätestens in der 20. Schwangerschaftswoche ist eine Beratung durch eine Hebamme gemäß Anlage A vorgesehen. Die erste Hebammenberatung kann erst nach Durchführung einer ärztlichen Untersuchung der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 2 oder bei verspätet festgestellter Schwangerschaft gemäß § 3 Abs. 3 erfolgen.
(2) Ab der 24. bis spätestens in der 34. Schwangerschaftswoche ist eine weitere Beratung durch eine Hebamme gemäß Anlage A vorgesehen.

§ 8. Elternberatung

Ab ärztlich festgestellter Schwangerschaft bis zur Vollendung des ersten Lebensjahres des Kindes ist eine Beratung gemäß Anlage A durch eine Familienberatungsstelle gemäß Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974 , vorgesehen.

§ 9. Verspätete Feststellung der Schwangerschaft

(1) Eine Überschreitung der in § 3 Abs. 2 bis 6 angeführten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von der Schwangeren nicht zu vertretenden Grund erfolgt (§§ 7 Abs. 3 Z 1 und 24c Abs. 2 Z 1 KBGG).
(2) War die Schwangerschaft trotz ärztlicher Untersuchung erst nach der 20. Schwangerschaftswoche feststellbar, oder kann die Schwangere glaubhaft machen, dass für sie kein Anlass zu einer solchen Untersuchung bestand, auf Grund deren sie Kenntnis von ihrer Schwangerschaft erhalten hätte können, genügt für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die Vornahme der ab dem Zeitpunkt der Feststellung der Schwangerschaft vorgesehenen Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 Abs. 2 bis 6, die in Anlage A genannten labormedizinischen Untersuchungen und die Untersuchungen des Kindes gemäß § 10 Abs. 2 bis 6.
(3) Falls die Geburt vor dem in § 3 Abs. 4, 5 oder 6 angeführten Untersuchungstermin erfolgt, genügt für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe die Vornahme der bis zur Geburt vorgesehenen Untersuchungen sowie der Untersuchungen des Kindes gemäß § 10 Abs. 2 bis 6.

3. Abschnitt Untersuchungsprogramm für Kinder

§ 10. Ärztliche Untersuchungen des Kindes

(1) In den ersten vierzehn Lebensmonaten sind fünf ärztliche Untersuchungen des Kindes gemäß Anlage B vorzunehmen.
(2) Die erste Untersuchung ist in der ersten Lebenswoche vorzunehmen.
(3) Die zweite Untersuchung ist ab der 4. bis spätestens in der 7. Lebenswoche vorzunehmen. Sie hat eine orthopädische Untersuchung gemäß Anlage B einzuschließen.
(4) Die dritte Untersuchung ist ab dem 3. bis spätestens im 5. Lebensmonat vorzunehmen.
(5) Die vierte Untersuchung ist ab dem 7. bis spätestens im 9. Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches gemäß Anlage B einzuschließen.
(6) Die fünfte Untersuchung ist ab dem 10. bis spätestens im 14. Lebensmonat vorzunehmen. Sie hat eine Augenuntersuchung gemäß Anlage B einzuschließen.
(7) Bei den Untersuchungen ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung des Kindes Bedacht zu nehmen.

§ 11. Überschreitung der Untersuchungstermine

Eine Überschreitung der in § 10 Abs. 2 bis 6 festgelegten Untersuchungstermine hat zur Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe außer Betracht zu bleiben, wenn sie aus einem von den Eltern nicht zu vertretenden Grund erfolgt (§§ 7 Abs. 3 Z 1 und 24c Abs. 2 Z 1 KBGG).

§ 12. Weitere vorgesehene ärztliche Untersuchungen des Kindes

(1) Bis zum 62. Lebensmonat sind vier weitere ärztliche Untersuchungen des Kindes gemäß Anlage B vorgesehen.
(2) Die sechste Untersuchung ist ab dem 22. bis spätestens im 26. Lebensmonat vorgesehen.
(3) Die siebente Untersuchung ist ab dem 34. bis spätestens im 38. Lebensmonat vorgesehen.
(4) Die achte Untersuchung ist ab dem 46. bis spätestens im 50. Lebensmonat vorgesehen.
(5) Die neunte Untersuchung ist ab dem 58. bis spätestens im 62. Lebensmonat vorgesehen.
(6) Diese Untersuchungen sind nicht Voraussetzung für die Weitergewährung des Kinderbetreuungsgeldes in voller Höhe.
(7) Bei den Untersuchungen ist auf die in dem jeweiligen Alter erreichte Entwicklung des Kindes Bedacht zu nehmen.

§ 13. Hörscreening des Kindes

In der ersten bis spätestens in der 4. Lebenswoche des Kindes ist ein Hörscreening gemäß Anlage B in einer Krankenanstalt vorgesehen.

§ 14. Hüftultraschalluntersuchung des Kindes

In der ersten Lebenswoche des Kindes sowie ab der 6. bis spätestens in der 8. Lebenswoche ist entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft jeweils eine Hüftultraschalluntersuchung gemäß Anlage B vorgesehen.

§ 15. Augenfachärztliche Untersuchung des Kindes

Ab dem 22. bis spätestens im 36. Lebensmonat des Kindes ist eine Untersuchung der Augen durch eine Fachärztin / einen Facharzt für Augenheilkunde und Optometrie gemäß Anlage B vorgesehen.

4. Abschnitt In- und Außerkrafttreten

§ 16.

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und ist auf Schwangerschaften und Geburten nach dem 30. September 2026 anzuwenden. Diese Verordnung ist auch für Schwangere und Kinder anzuwenden, die bis zu diesem Zeitpunkt vom Anwendungsbereich der Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 (MuKiPassV), BGBl. II Nr. 470/2001 , erfasst waren. Gleichzeitig tritt die Mutter-Kind-Pass-Verordnung 2002 außer Kraft.
(2) § 13 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 287/2026 tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft. Anlage A Ärztliche Untersuchungen der Schwangeren gemäß § 3 EKPUV Im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen der Schwangeren sind insbesondere folgende Daten zu erheben: Erste Schwangerenuntersuchung (bis SSW 16) • ausführliche Anamnese der Schwangeren inklusive Angaben zu vorausgegangenen Schwangerschaften und Entbindungen • ausführliche Anamnese der familiären und eigenen Vorbelastungen • Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren inklusive Angaben zu besonderen Befunden (gemäß Anlage 1 EKPG) • Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Schwangeren (insbesondere Gewicht, Blutdruck, Harn, Vaginalsekret) • gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund); wenn auffällig: Abklärung einer Genitalverstümmelung (FGM) • Information zu Schwangerschaft und Gesundheitsförderung/Prävention sowie allfällige weitere Veranlassungen • Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen Erste Labormedizinische Untersuchung (bis SSW 16) • Blutgruppenserologie (ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes): □ Bestimmung der Blutgruppe und des Rhesusfaktors sowie Antikörper-Suchtest • Infektionsserologie: □ HIV Kombitest □ Lues Reaktion □ Röteln-Antikörper • Toxoplasmosetest mit Wiederholungsuntersuchungen bei negativem bzw. abklärungsbedürftigem (z. B. nicht erhobenen) Titer, ausgenommen bei Vorliegen eines Originalbefundes über einen eindeutig positiven Titer • Blutbild: □ Leukozytenanzahl □ Granulozyten □ Lymphozyten □ Monozyten □ Eosinophile und Basophile Granulozyten □ Erythrozytenanzahl □ Hämatokrit □ Hämoglobin □ MCH □ MCV □ Thrombozyten • klinisch-chemische Parameter: □ TSH □ oGTT (bei erhöhtem Risiko der Schwangeren) □ Harnbefund Zweite (SSW 18 bis 22), dritte (SSW 24 bis 28), vierte (SSW 30 bis 34) und fünfte Schwangerenuntersuchung (SSW 35 bis 38) • Zwischenanamnese und Besprechung von Befunden und/oder Auffälligkeiten • Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Schwangeren (insbesondere Gewicht, Blutdruck, Harn, B-Streptokokken im Rahmen der fünften Schwangerenuntersuchung) • Erhebung von mütterlichen und kindlichen Risikofaktoren inklusive Angaben zu besonderen Befunden (gemäß Anlage 1 EKPG) • gynäkologische Untersuchung (Vaginalbefund) • Information zu Schwangerschaft und Gesundheitsförderung/Prävention sowie allfällige weitere Veranlassungen • Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen Zweite Labormedizinische Untersuchung (SSW 24 bis 28) • Antikörper-Suchtest • Infektionsserologie: □ HBS Antigen • Blutbild: □ Leukozytenanzahl □ Granulozyten □ Lymphozyten □ Monozyten □ Eosinophile und Basophile □ Granulozyten □ Erythrozytenanzahl □ Hämatokrit □ Hämoglobin □ MCH □ MCV □ Thrombozyten • Toxoplasmosetest Kontrolluntersuchungen bei negativem Vorbefund (letzte Kontrolle nach SSW 32) • klinisch-chemische Parameter: □ oGTT □ Harnbefund • Bestimmung des fetalen Rh-Faktors bei Rh-negativen Schwangeren Allgemein- und familienmedizinische Untersuchung gemäß § 5 EKPUV (SSW 14 bis 20) Im Rahmen der allgemein- und familienmedizinischen Untersuchung sind insbesondere folgende Untersuchungen durchzuführen bzw. Daten zu erheben: • Anamnese und Besprechung von Befunden und/oder Auffälligkeiten • Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes der Schwangeren • Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen Gesundheitsgespräch gemäß § 6 EKPUV (SSW 14 bis 20) Im Rahmen des Gesundheitsgesprächs sind insbesondere folgende Beratungen durchzuführen bzw. Daten zu erheben: • Psychische Belastungen • Psychosoziale Belastungen • Sozioökonomische Belastungen • Sozialanamnestisches Gespräch Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren gemäß § 4 EKPUV Im Rahmen der Ultraschalluntersuchungen sind insbesondere folgende Daten zu erheben: Erste Ultraschalluntersuchung (SSW 8 bis 16) • Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren werden entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt und beinhalten insbesondere □ Bestimmung des Geburtstermins laut Ultraschall □ Beurteilung der Gestation • Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen Zweite Ultraschalluntersuchung (SSW 18 bis 22) • Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren werden entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt und beinhalten insbesondere □ Beurteilung der Gestation □ Biometrie des Fötus bzw. der Feten • Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen Dritte (SSW 30 bis 34) und vierte (SSW 35 bis 38) Ultraschalluntersuchung • Ultraschalluntersuchungen der Schwangeren werden entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt und beinhalten insbesondere • Beurteilung der Gestation • Biometrie und Lage des Fötus bzw. der Feten • Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen Hebammenberatungen gemäß § 7 EKPUV Im Rahmen der Hebammenberatungen sind insbesondere folgende Beratungen durchzuführen bzw. Daten zu erheben: Erste Hebammenberatung (SSW 14 bis 20) • Beratung und Information insbesondere über den Verlauf von Schwangerschaft, Geburt sowie über Stillen • Eingehen auf das psychosoziale Umfeld der Schwangeren • Information über weiterführende Unterstützungsmöglichkeiten Zweite Hebammenberatung (SSW 24 bis 34) • Beratung und Information insbesondere über gesundheitsförderndes und präventives Verhalten, Wochenbett und Stillzeit sowie frühe Kindheit • Eingehen auf das psychosoziale Umfeld der Schwangeren • Erhebung psychosozialer und sozioökonomischer Belastungen • Information über weiterführende Unterstützungsmöglichkeiten Elternberatung gemäß § 8 EKPUV (ärztlich festgestellte Schwangerschaft bis Vollendung 1. LJ Kind) Im Rahmen der Elternberatung ist insbesondere über folgende Themen zu informieren: • Information/Beratung über arbeitsrechtliche und finanzielle Bedingungen • Information/Beratung über Themen zur Erwerbstätigkeit und Vereinbarkeit • Information/Beratung über Themen zur Elternschaft Anlage B Ärztliche Untersuchungen des Kindes gemäß § 10 EKPUV Im Rahmen der ärztlichen Untersuchungen des Kindes sind insbesondere folgende Daten zu erheben: Erste Kindesuntersuchung (1. LW) • Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Kindes und Erhebung der Ernährungsform • Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Therapien • Beratung und Durchführung von gesundheitsfördernden und präventiven Maßnahmen insbesondere der Durchführung der Blutabnahme für das Neugeborenenscreening Zweite (4. bis 7. LW), dritte (3. bis 5. LM), vierte (7. bis 9. LM) und fünfte (10. bis 14. LM) Kindesuntersuchung • Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Kindes und Erhebung der Ernährung □ einschließlich einer orthopädischen Untersuchung bei der zweiten Kindesuntersuchung □ einschließlich einer freiwilligen Erhebung von psychosozialen und sozioökonomischen Belastungen bei der dritten Kindesuntersuchung □ einschließlich einer vorgesehenen Untersuchung des Hals-, Nasen- und Ohrenbereiches bei der vierten Kindesuntersuchung □ einschließlich einer Augenuntersuchung bei der fünften Kindesuntersuchung • Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Therapien • Beratung und Durchführung von gesundheitsfördernden und präventiven Maßnahmen Sechste (22. bis 26. LM), siebente (34. bis 38. LM), achte (46. bis 50. LM) und neunte (58. bis 62. LM) Kindesuntersuchung • Beurteilung des aktuellen Gesundheitszustandes des Kindes und Erhebung der Ernährungsform • Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Therapien • Beratung und Durchführung von gesundheitsfördernden und präventiven Maßnahmen Hörscreening des Kindes gemäß § 13 EKPUV (1. bis 4. LW) Im Rahmen des Hörscreenings des Kindes sind insbesondere folgende Daten zu erheben: • Untersuchungen werden entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt (Methode: OAE oder AABR) und beinhalten die Beurteilung des Hörvermögens • Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Therapien Hüftultraschalluntersuchungen des Kindes gemäß § 14 EKPUV Im Rahmen der Hüftultraschalluntersuchungen sind insbesondere folgende Daten zu erheben: Erste (1. LW) und zweite (6. bis 8. LW) Hüftultraschalluntersuchung • Untersuchungen werden entsprechend dem Stand der medizinischen Wissenschaft durchgeführt und beinhalten die Beurteilung des rechten und linken Hüftgelenks • Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Therapien Augenfachärztliche Untersuchung des Kindes gemäß § 15 EKPUV (22. bis 36. LM) Im Rahmen der augenfachärztlichen Untersuchung des Kindes sind insbesondere folgende Daten zu erheben: • Anamnese und Besprechung von Befunden und/oder Auffälligkeiten • Beurteilung des Sehvermögens • Information über Notwendigkeit weiterer Untersuchungen und Therapien
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