Monitoring Gesetzessammlung

BGBl. II Nr. 87/1997

AT - Österreichisches Bundesrecht

BGBl. II Nr. 87/1997

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße – Halbanschlußstelle ,,Flirsch'' im Bereich der Gemeinde Flirsch (BGBl. II Nr. 87/1997)

Langtitel

Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der S 16 Arlberg Schnellstraße – Halbanschlußstelle ,,Flirsch'' im Bereich der Gemeinde Flirsch
StF: BGBl. II Nr. 87/1997

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 297/1995 , unter Berücksichtigung der Bestimmungen der §§ 30 ff. des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes, BGBl. Nr. 697/1993 , zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996 , wird verordnet:
Die Halbanschlußstelle „Flirsch“ im Zuge der S 16 Arlberg Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinde Flirsch wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Halbanschlußstelle liegt bei km 14,4 des mit BGBl. Nr. 658/1995 verordneten Abschnittes „Pians-Flirsch“ der S 16 Arlberg Schnellstraße und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampe die Verbindung mit der L 68 Stanzertalstraße her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde Flirsch aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 2 000 zu ersehen. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Staßenabschnitt (Anm.: richtig: Straßenabschnitt) Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht