Monitoring Gesetzessammlung

BBl 2026 2319

CH - Bundesblatt

BBl 2026 2319

Notifikation

Notifikation
(Art. 36 Bst. b i.V.m. Art. 11 b Abs. 1
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezem
ber 1968, VwVG; SR
172.021
).
MATHIS Fabienne, geboren am 30. September 1994, wohnhaft Orchid 1, 1206, Al Kheeran First, Creek Beach (+971[…]), Creek Harbour, AE- Dubai, ohne Zustelldomizil in der Schweiz.
Auf die Beschwerde vom 16. April 2026 hin hat das Bundesverwaltungsgericht am 25. August 2026 entschieden:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Die Zwischenverfügung vom 18. August 2026 wird aufgehoben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Eine Kopie der schriftlichen Erklärung der Beschwerdeführerin vom 14. August 2026 geht an die Vorinstanz
6.
Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
1. September 2026 Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III
Bundesrecht
Notifikation. Bundesverwaltungsgericht: Abteilung III
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