Satzung des Weltpostvereins 1 (0.783.51)
Satzung des Weltpostvereins 1 (0.783.51)
Satzung des Weltpostvereins 1
Abgeschlossen in Wien am 10. Juli 1964 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 1965² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 4. Februar 1966 In Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 1966 Abgeändert durch die Zusatzprotokolle von Tokyo 1969, Lausanne 1974, Hamburg 1984, Washington 1989, Seoul 1994, Beijing 1999, Bukarest 2004, Genf 2008, Istanbul 2016, Addis Abeba 2018, Abidjan 2021 und Dubai 2025³ (Stand am 1. Januar 2027) ¹ Konsolidierte Version ( AS 2026 335 ). ² Art. 1 Ziff. 1 des BB vom 16. Dez. 1965 ( AS 1966 165 ). ³ 12. Zusatzprotokoll zur Satzung, angenommen in Dubai am 19. September 2025, Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 10. April 2026, in Kraft getreten für die Schweiz am 1. Januar 2027.
⁴ Abgeändert am Kongress von Bukarest 2004. ⁵ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021. ⁶ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
Titel I: Grundlegende Bestimmungen
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 1 Wesen und Zweck des Vereins
1. Die Länder, die diese Satzung annehmen, bilden im Rahmen der zwischenstaat lichen Organisation mit der Bezeichnung «Weltpostverein»⁷ ein einheitliches Postgebiet für den gegenseitigen Austausch von Postsendungen. Die Freiheit des Durchgangs ist vorbehaltlich der in den Verträgen des Vereins ⁸ und ihren Zusatzprotokollen ⁹ genannten Bedingungen (nachfolgend kollektiv als «Verträge des Vereins» bezeichnet) ¹⁰ im gesamten Vereinsgebiet gewährleistet.
2. Zweck des Vereins ist der Aufbau und die Vervollkommnung der Postdienste sowie die Förderung der internationalen Zusammenarbeit in diesem Bereich.
3. Der Verein beteiligt sich im Rahmen seiner Möglichkeiten an der von den Mitgliedsländern gewünschten technischen Hilfeleistung auf dem Gebiet des Postwesens.
⁷ Abgeändert am ausserordentlichen Kongress von Addis Abeba 2018.
⁸ Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016.
⁹ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
¹⁰ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
Art. 2 ¹¹ Begriffsbestimmungen
1. Im Rahmen der Verträge des Vereins ¹² gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.1
Postdienst: Sämtliche internationale Leistungen der Post, deren Umfang durch die Verträge des Vereins festgelegt und geregelt wird. Mit diesen Leistungen ist im Wesentlichen die Verpflichtung verbunden, bestimmten sozialen und wirtschaftlichen Bestrebungen der Mitgliedsländer durch Einsammeln, Bearbeiten ¹³, Weiterleiten und Zustellen der Postsendungen zu entsprechen.
1.2
Mitgliedsland: Land, das die in Artikel 3 der Satzung genannten Bedingungen erfüllt.
1.3
Einheitliches Postgebiet (ein und dasselbe Postgebiet): Verpflichtung der Vertragsparteien der WPV-Verträge, vorbehaltlich der in diesen Verträgen ¹⁴ genannten Bedingungen nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit den Austausch der Postsendungen unter Wahrung der Freiheit des Durchgangs sicherzustellen und Postsendungen, die aus anderen Ländern stammen und durch ihr Land geleitet werden, genauso zu behandeln wie ihre eigenen Postsendungen.
1.4
Freiheit des Durchgangs: Grundsatz, dass ein vermittelndes Mitgliedsland vorbehaltlich der in den Verträgen des Vereins ¹⁵ genannten Bedingungen verpflichtet ist, den Transport der ihm im Durchgangsverkehr nach einem anderen Mitgliedsland¹⁶ übergebenen Postsendungen zu gewährleisten und die Postsendungen dabei wie Inlandspost zu behandeln.
1.5
Postsendung: Oberbegriff zur Bezeichnung jeder vom benannten Betreiber eines Mitgliedslands durchgeführten Beförderung (Briefsendung, Postpaket, Postanweisung usw.), wie sie im Weltpostvertrag, in den Abkommen des Vereins (nach Art. 21 der Satzung)¹⁷ und in ihren jeweiligen Ergänzenden Bestimmungen¹⁸ beschrieben ist.
1.6¹⁹
Benannter Betreiber: Jede staatliche oder nichtstaatliche Stelle²⁰, die vom Mitgliedsland offiziell zur Sicherstellung des Betriebs der Postdienste und zur Erfüllung der sich aus den Verträgen des Vereins ergebenden Pflichten auf seinem Gebiet ernannt worden ist.
1.7²¹
Vorbehalt: Ein Vorbehalt ist eine Ausnahmeregelung, durch die ein Mitgliedsland die Rechtswirkung einer Klausel aus einem der Verträge, mit Ausnahme der Satzung und der Allgemeinen Verfahrensordnung, in seiner Anwendung auf dieses Mitgliedsland ausschliessen oder abändern will. Jeder Vorbehalt muss mit Ziel und Zweck des Vereins gemäss Präambel und Artikel 1 der Satzung vereinbar sein. Er ist ordnungsgemäss zu begründen und muss mit der für die Genehmigung des betreffenden Vertrages erforderlichen Mehrheit angenommen und in sein Schlussprotokoll aufgenommen werden²².
¹¹ Ursprünglich Art. 1bis (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ). Eingeführt am Kongress von Bukarest 2004.
¹² Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
¹³ Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016.
¹⁴ Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016.
¹⁵ Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016.
¹⁶ Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
¹⁷ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
¹⁸ Eingeführt am Kongress von Istanbul 2016.
¹⁹ Ursprünglich Abs. 1.7 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ). Der ursprüngliche Abs. 1.6 wurde am Kongress von Istanbul 2016 aufgehoben.
²⁰ Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
²¹ Ursprünglich Abs. 1.8 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ).
²² Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
Art. 3 ²³ Mitglieder des Vereins
1. Mitgliedsländer des Vereins sind:
1.1
die Länder, die die Eigenschaft eines Mitglieds im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung besitzen;
1.2
die Länder, die nach Artikel 12 Mitglieder geworden sind.
²³ Ursprünglich Art. 2 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ).
Art. 4 ²⁴ Bereich des Vereins
1. Zum Bereich des Vereins gehören:
1.1
die Staatsgebiete der Mitgliedsländer;
1.2
die Postämter, die von Mitgliedsländern in nicht in den Verein einbezogenen Gebieten eingerichtet worden sind;
1.3
die Gebiete, die an und für sich keine Mitglieder des Vereins, jedoch in ihn einbezogen sind, weil sie hinsichtlich ihrer Post von einem der Mitgliedsländer abhängen.
²⁴ Ursprünglich Art. 3 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ).
Art. 5 ²⁵ Besondere Verbindungen
Die Mitgliedsländer, deren benannte Betreiber Postdienste im Auftrag von Gebieten erbringen ²⁶, die dem Verein nicht angehören, sind verpflichtet, den anderen Mitgliedsländern²⁷ als Vermittler zu dienen. Für diese besonderen Verbindungen gelten die Bestimmungen des Weltpostvertrags sowie die Ergänzenden Bestimmungen.
²⁵ Ursprünglich Art. 4 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ).
²⁶ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
²⁷ Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
Art. 6 ²⁸ Sitz des Vereins
Sitz des Vereins und seiner ständigen Organe ist Bern.
²⁸ Ursprünglich Art. 5 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ).
Art. 7 ²⁹ Amtssprache des Vereins
Amtssprache des Vereins ist das Französische.
²⁹ Ursprünglich Art. 6 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ).
Art. 8 ³⁰ Währungseinheit
Die in den Verträgen des Weltpostvereins festgeschriebene Währung ist die Rechnungseinheit des Internationalen Währungsfonds (IWF).
³⁰ Ursprünglich Art. 7 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ). Abgeändert am Kongress von Washington 1989.
Art. 9 ³¹ Regionale ³² Vereine. Besondere Vereinbarungen
1. Die Mitgliedsländer oder ihre benannten Betreiber können, sofern es mit der Gesetzgebung dieser Länder³³ vereinbar ist, Regionale³⁴ Vereine bilden und besondere Vereinbarungen über den Postdienst ³⁵ treffen. Derartige Vereinbarungen dürfen jedoch keine Bestimmungen enthalten, die im Vergleich zu jenen der Verträge des Weltpostvereins, denen die betreffenden Mitgliedsländer beigetreten sind, ungünstigere Bedingungen für die Postkundinnen und Postkunden mit sich bringen.
2. Die Regionalen³⁶ Vereine können Beobachterinnen und Beobachter zu den Kongressen, zum Verwaltungsrat, zum Rat für Postbetrieb und anderen vom Verein organisierten ³⁷ Konferenzen und Tagungen entsenden³⁸.
3. Der Verein kann Beobachterinnen und Beobachter zu den Kongressen, Konferenzen und Tagungen der Regionalen³⁹ Vereine entsenden.
³¹ Ursprünglich Art. 8 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ).
³² Abgeändert am Kongress von Dubai 2025.
³³ Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
³⁴ Abgeändert am Kongress von Dubai 2025.
³⁵ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
³⁶ Abgeändert am Kongress von Dubai 2025.
³⁷ Abgeändert am ausserordentlichen Kongress von Addis Abeba 2018.
³⁸ Abgeändert an den Kongressen von Tokyo 1969, Seoul 1994 und dem ausserordentlichen Kongress von Addis Abeba 2018.
³⁹ Abgeändert am Kongress von Dubai 2025.
Art. 10 ⁴⁰ Beziehungen zur Organisation der Vereinten Nationen
Die Beziehungen des Vereins zur Organisation der Vereinten Nationen sind durch die Übereinkommen geregelt, deren Texte dieser Satzung als Anhang beigefügt sind.
⁴⁰ Ursprünglich Art. 9 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ).
Art. 11 ⁴¹ Beziehungen zu internationalen Organisationen
Zur Gewährleistung einer engen Zusammenarbeit auf dem Gebiet des internationalen Postwesens kann der Verein mit den internationalen Organisationen zusammenarbeiten, die verwandte Interessen haben bzw. Ziele verfolgen.
⁴¹ Ursprünglich Art. 10 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ).
2. Kapitel: Beitritt zum oder Aufnahme in den Verein. Austritt aus dem Verein
Art. 12 ⁴² Beitritt zum oder Aufnahme in den Verein. Verfahren
1. Jedes Mitglied der Organisation der Vereinten Nationen kann dem Verein beitreten.
2. Jedes souveräne Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, kann seine Aufnahme als Mitgliedsland des Vereins beantragen.
3. Der Beitritt zum bzw. der Antrag auf Aufnahme in den Verein muss eine förmliche Beitrittserklärung zur Satzung und zu den verbindlichen Verträgen des Vereins umfassen. Die Beitrittserklärung bzw. der Aufnahmeantrag ist von der Regierung des betreffenden Landes an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten, der entweder den Mitgliedsländern den erfolgten Beitritt notifiziert oder deren Stellungnahme zum eingebrachten Antrag einholt.
4. Ein Land, das der Organisation der Vereinten Nationen nicht angehört, gilt in der Eigenschaft als Mitgliedsland zugelassen, wenn seinem Antrag von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins zugestimmt worden ist. Ist die Antwort eines Mitgliedlands nicht ⁴³ innerhalb von vier Monaten ab dem Datum der Konsultation⁴⁴ beim Internationalen Büro eingegangen ⁴⁵, so gilt dies als Stimmenthaltung. Die oben genannten Antworten, die auf physischem oder sicherem elektronischen Weg beim Internationalen Büro einzureichen sind, müssen von einer ordnungsgemäss ermächtigten Vertreterin oder von einem ordnungsgemäss ermächtigten Vertreter der Regierungsbehörde des betreffenden Mitgliedslands unterzeichnet werden. Für die Zwecke dieses Absatzes bezieht sich der Ausdruck «sicherer elektronischer Weg» auf jedes elektronische Mittel zur Verarbeitung, Speicherung und Übermittlung von Daten, das die Vollständigkeit, Integrität und Vertraulichkeit dieser Daten bei der Einreichung der oben genannten Antworten durch ein Mitgliedsland gewährleistet. ⁴⁶
5. Der Beitritt bzw. die Aufnahme als Mitglied wird den Regierungen der Mitgliedsländer vom Generaldirektor des Internationalen Büros notifiziert. Der Beitritt bzw. die Aufnahme wird mit dem Tag dieser Notifikation wirksam.
⁴² Ursprünglich Art. 11 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ). Abgeändert an den Kongressen von Tokyo 1969 und Washington 1989.
⁴³ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
⁴⁴ Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
⁴⁵ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
⁴⁶ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
Art. 13 ⁴⁷ Austritt aus dem Verein. Verfahren
1. Jedes Mitgliedsland kann durch Kündigung der Satzung aus dem Verein austreten. Die Kündigung ist von der Regierung des betreffenden Landes an den Generaldirektor des Internationalen Büros und von diesem an die Regierungen der Mitgliedsländer zu richten.
2. Der Austritt aus dem Verein wird ein Jahr nach ⁴⁸ Eingang der Kündigung beim Generaldirektor des Internationalen Büros nach Absatz 1 wirksam.
⁴⁷ Ursprünglich Art. 12 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ). Abgeändert am Kongress von Washington 1989.
⁴⁸ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
3. Kapitel: Organisation des Vereins
Art. 14 ⁴⁹ Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind der Kongress, der Verwaltungsrat, der Rat für Postbetrieb und das Internationale Büro.
2. Die ständigen Organe des Vereins sind der Verwaltungsrat, der Rat für Postbetrieb und das Internationale Büro.
⁴⁹ Ursprünglich Art. 13 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ). Abgeändert an den Kongressen von Tokyo 1969, Hamburg 1984 und Seoul 1994.
Art. 15 ⁵⁰ Kongress
1. Der Kongress ist das oberste Organ des Vereins.
2. Der Kongress setzt sich aus den Vertreterinnen und Vertretern der Mitgliedsländer zusammen.
⁵⁰ Ursprünglich Art. 14 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ).
Art. 16 ⁵¹ Ausserordentliche Kongresse
Ein ausserordentlicher Kongress kann auf Antrag oder mit Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der Mitgliedsländer des Vereins einberufen werden.
⁵¹ Ursprünglich Art. 15 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ). Der ursprüngliche Art. 16 wurde am Kongress von Hamburg 1984 aufgehoben.
Art. 17 ⁵² Verwaltungsrat
1. Der Verwaltungsrat (CA) gewährleistet in der Zeit zwischen zwei Kongressen die Fortführung der Vereinsarbeiten nach den Bestimmungen der Verträge des Vereins.
2. Die Mitglieder des Verwaltungsrats üben ihre Tätigkeit im Namen und im Interesse des Vereins aus.
⁵² Abgeändert am Kongress von Seoul 1994.
Art. 18 ⁵³ Rat für Postbetrieb
1. Der Rat für Postbetrieb (CEP) ist für die betrieblichen, kommerziellen, technischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten des Postwesens zuständig.
2. Die Mitglieder des CEP nehmen ihre Aufgaben im Namen und im Interesse des Vereins wahr.⁵⁴
⁵³ Abgeändert an den Kongressen von Tokyo 1969 und Seoul 1994.
⁵⁴ Eingeführt am ausserordentlichen Kongress von Addis Abeba 2018.
Art. 19 ⁵⁵ Internationales Büro
Eine zentrale Stelle, die am Sitz des Vereins unter der Bezeichnung Internationales Büro des Weltpostvereins tätig ist, von einem Generaldirektor geleitet wird und unter der Aufsicht des Verwaltungsrats steht, dient als Vollzugs-, Unterstützungs-, Verbindungs-, Informations- und Beratungsorgan.
⁵⁵ Ursprünglich Art. 20 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ). Der ursprüngliche Art. 19 wurde am Kongress von Hamburg 1984 aufgehoben. Abgeändert an den Kongressen von Hamburg 1984 und Seoul 1994.
4. Kapitel: Finanzen des Vereins
Art. 20 ⁵⁶ Ausgaben des Vereins. Beiträge der Mitgliedsländer
1. Jeder Kongress setzt die folgenden Höchstbeträge fest:
1.1
die jährlichen Ausgaben des Vereins;
1.2
die Ausgaben für das Zusammentreten des nächsten Kongresses.
2. Der Höchstbetrag nach Absatz 1 darf unter Beachtung der einschlägigen Bestimmungen der Allgemeinen Verfahrensordnung nötigenfalls überschritten werden.
3. Die Ausgaben des Vereins, einschliesslich der allfälligen Ausgaben nach Absatz 2, werden von den Mitgliedsländern des Vereins gemeinsam getragen. Hierfür wählt jedes Mitgliedsland die Beitragsklasse, in die es nach den entsprechenden Bestimmungen in der Allgemeinen Verfahrensordnung ⁵⁷ eingeteilt werden möchte. Die Beitragsklassen werden in der Allgemeinen Verfahrensordnung festgelegt.
4. Beim Beitritt zum bzw. der Aufnahme in den Verein gemäss Artikel 12 wählt ⁵⁸ das betreffende Land die Beitragsklasse, in die es zum Zweck der Deckung der Vereinsausgaben, ebenfalls nach den entsprechenden Bestimmungen in der Allgemeinen Verfahrensordnung ⁵⁹ , eingeteilt werden möchte.
⁵⁶ Ursprünglich Art. 21 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ). Abgeändert an den Kongressen von Tokyo 1969, Lausanne 1974 und Washington 1989.
⁵⁷ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
⁵⁸ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
⁵⁹ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
Titel II: Verträge des Vereins
1. Kapitel: Allgemeines
Art. 21 ⁶⁰ Verträge des Vereins
1. Die Satzung ist der Grundvertrag des Vereins. Er enthält die grundlegenden Bestimmungen des Vereins; Vorbehalte dazu sind nicht zulässig⁶¹.
2. Die Allgemeine Verfahrensordnung enthält die Bestimmungen über die Anwendung der Satzung und über die Arbeitsweise des Vereins. Sie ist für alle Mitgliedsländer verbindlich; Vorbehalte dazu sind nicht zulässig⁶².
3. Der Weltpostvertrag ⁶³ und die Ergänzenden Bestimmungen ⁶⁴ enthalten die gemeinsamen Vorschriften für den Postdienst ⁶⁵. Diese Verträge sind für alle Mitgliedsländer verbindlich⁶⁶. Die Mitgliedsländer sorgen dafür, dass ihre benannten Betreiber die sich aus dem Weltpostvertrag und seinen Ergänzenden Bestimmungen ⁶⁷ ergebenden Pflichten erfüllen.
4. Die Abkommen des Vereins und ihre Ergänzenden Bestimmungen definieren und⁶⁸ regeln jeweils andere⁶⁹ Postdienste als die im Weltpostvertrag und seinen Ergänzenden Bestimmungen definierten und geregelten Postdienste zwischen den⁷⁰ Mitgliedsländern, die Vertragsparteien sind. Sie sind nur für diese Mitgliedsländer verbindlich. Die Unterzeichnermitgliedsländer sorgen dafür, dass ihre benannten Betreiber die sich aus den Abkommen des Vereins⁷¹ und ihren Ergänzenden Bestimmungen⁷² ergebenden Pflichten erfüllen.
5. Die Ergänzenden Bestimmungen, welche die für die Durchführung des Weltpostvertrags und der Abkommen des Vereins ⁷³ erforderlichen Vorschriften enthalten, werden vom Rat für Postbetrieb unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Kongresses festgelegt⁷⁴.
6. Die Schlussprotokolle, die den in den Absätzen 3–5 genannten Verträgen des Vereins gegebenenfalls beigefügt sind, enthalten die Vorbehalte zu diesen Verträgen.
⁶⁰ Ursprünglich Art. 22 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ).
⁶¹ Abgeändert am Kongress von Bukarest 2004.
⁶² Abgeändert am Kongress von Bukarest 2004.
⁶³ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
⁶⁴ Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016.
⁶⁵ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
⁶⁶ Abgeändert am Kongress von Beijing 1999.
⁶⁷ Abgeändert am Kongress von Istanbul 2016.
⁶⁸ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
⁶⁹ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
⁷⁰ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
⁷¹ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
⁷² Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
⁷³ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
⁷⁴ Abgeändert an den Kongressen von Washington 1989, Seoul 1994 und Beijing 1999.
Art. 22 ⁷⁵ Anwendung der Vereinsverträge auf Gebiete, deren internationale Beziehungen ein Mitgliedsland wahrnimmt
1. Jedes Land kann jederzeit erklären, dass seine Annahme der Verträge des Vereins ebenso für alle oder nur einen Teil der Gebiete gilt, deren internationale Beziehungen es wahrnimmt.
2. Die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung ist an den Generaldirektor des Internationalen Büros zu richten.
3. Jedes Mitgliedsland kann die Anwendung jener Verträge des Vereins, für die es die in Absatz 1 vorgesehene Erklärung abgegeben hat, jederzeit durch Notifikation an den Generaldirektor des Internationalen Büros aufkündigen. Diese Notifikation wird nach Ablauf eines Jahres nach ihrem Eingang beim Generaldirektor des Internationalen Büros wirksam.
4. Die Mitgliedsländer werden von den in Absatz 1 und 3 vorgesehenen Erklärungen und Notifikationen durch den Generaldirektor des Internationalen Büros in Kenntnis gesetzt.
5. Die Absätze 1–4 gelten nicht für Gebiete, die die Eigenschaft eines Mitglieds des Vereins besitzen und deren internationale Beziehungen ein Mitgliedsland wahrnimmt.
⁷⁵ Ursprünglich Art. 23 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ). Abgeändert am Kongress von Washington 1989.
Art. 23 ⁷⁶ Nationale Gesetzgebungen
Die Bestimmungen der Verträge des Vereins lassen die Gesetzgebung jedes Mitgliedslandes insoweit unberührt, als diese Verträge nicht ausdrücklich eine andere Regelung vorsehen.
⁷⁶ Ursprünglich Art. 24 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ).
2. Kapitel: Annahme und Kündigung der Verträge des Vereins
Art. 24 ⁷⁷ Unterzeichnung, Beglaubigung, Ratifikation , Annahme, Genehmigung ⁷⁸ der Verträge des Vereins und Beitritt zu diesen Verträgen ⁷⁹
1. Die vom Kongress verabschiedeten Verträge des Vereins werden von den Bevollmächtigten der Mitgliedsländer unterzeichnet.
2. Die Ergänzenden Bestimmungen werden vom Präsidenten und vom Generalsekretär des Rates für Postbetrieb beglaubigt⁸⁰.
3. Die Verträge des Vereins werden ⁸¹ von den Unterzeichnerländern so bald wie möglich gemäss ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ⁸² ratifiziert, angenommen oder genehmigt ⁸³.
4. (Aufgehoben) ⁸⁴
5. Wenn ein Mitgliedsland⁸⁵ die von ihm unterzeichneten Verträge des Vereins ⁸⁶ nicht ratifiziert, annimmt oder ⁸⁷ genehmigt, bleiben diese Verträge ⁸⁸ gleichwohl für die Mitgliedsländer⁸⁹ verbindlich, die sie ratifiziert, angenommen ⁹⁰ oder genehmigt haben.
6. Die Mitgliedsländer können jederzeit nach den in der Geschäftsordnung der Kongresse festgelegten einschlägigen Verfahren den von ihnen nicht unterzeichneten Verträgen des Vereins beitreten. ⁹¹
7. Der Beitritt der Mitgliedsländer zu den Verträgen des Vereins wird nach Artikel 25 notifiziert. ⁹²
⁷⁷ Ursprünglich Art. 25 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ). Abgeändert an den Kongressen von Washington 1989 und Seoul 1994.
⁷⁸ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
⁷⁹ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
⁸⁰ Abgeändert am Kongress von Beijing 1999.
⁸¹ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
⁸² Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
⁸³ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
⁸⁴ Am Kongress von Abidjan 2021.
⁸⁵ Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
⁸⁶ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
⁸⁷ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
⁸⁸ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
⁸⁹ Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
⁹⁰ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
⁹¹ Eingeführt am Kongress von Abidjan 2021.
⁹² Eingeführt am Kongress von Abidjan 2021.
Art. 25 ⁹³ Notifikation der Ratifikation, Annahme, Genehmigung ⁹⁴ der Verträge des Vereins und Beitritt zu diesen Verträgen ⁹⁵
Die Urkunden betreffend die Ratifikation der Satzung, der Zusatzprotokolle und gegebenenfalls die Genehmigung der anderen Verträge des Vereins sind innerhalb kürzester Frist beim Generaldirektor des Internationalen Büros zu hinterlegen, der diese Hinterlegung den Regierungen der Mitgliedsländer notifiziert.
⁹³ Ursprünglich Art. 26 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ). Abgeändert an den Kongressen von Tokyo 1969 und Washington 1989.
⁹⁴ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
⁹⁵ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
Art. 26 ⁹⁶ Kündigung von Abkommen des Vereins ⁹⁷
Jedes Mitgliedsland kann von einem oder mehreren Abkommen des Vereins zurücktreten, vorbehaltlich der ⁹⁸ in Artikel 13 festgelegten Bedingungen, die sinngemäss anwendbar sind. ⁹⁹
⁹⁶ Ursprünglich Art. 28 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ).
⁹⁷ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
⁹⁸ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
⁹⁹ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
3. Kapitel: Änderung der Verträge des Vereins
Art. 27 ¹⁰⁰ Vorlage von Vorschlägen
1. Jedes¹⁰¹ Mitgliedsland ist berechtigt, Vorschläge zu jenen Verträgen des Vereins, denen es beigetreten ist, entweder beim Kongress oder in der Zeit zwischen zwei Kongressen vorzulegen.
2. Vorschläge zur Satzung und zur Allgemeinen Verfahrensordnung können jedoch nur dem Kongress vorgelegt werden.
3. Darüber hinaus werden Vorschläge zu den Ergänzenden Bestimmungen dem Rat für Postbetrieb über das Internationale Büro vorgelegt .¹⁰²
¹⁰⁰ Ursprünglich Art. 29 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ). Der ursprüngliche Art. 27 wurde aufgehoben am Kongress von Abidjan 2021.
¹⁰¹ Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
¹⁰² Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
Art. 28 ¹⁰³ Abänderung der Satzung
1. Die Annahme der dem Kongress vorgelegten Vorschläge zur Abänderung der vorliegenden Satzung bedarf der Zustimmung von mindestens zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitgliedsländer des Vereins¹⁰⁴.
2. Die vom Kongress angenommenen Änderungen der Satzung ¹⁰⁵ werden Gegenstand eines Zusatzprotokolls und treten ab dem von diesem Kongress festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Unbeschadet der rechtlichen Verbindlichk eit der Satzung nach Artikel 21 Absatz 1 ratifizieren die Mitgliedsländer die genannten Änderungen ¹⁰⁶, so bald wie möglich, nehmen sie an, genehmigen sie oder schliessen sich ihnen an . Mit ¹⁰⁷ den betreffenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs-, oder Beitritts urkunden¹⁰⁸ wird nach Artikel 25 verfahren.
¹⁰³ Ursprünglich Art. 30 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ).
¹⁰⁴ Abgeändert am Kongress von Bukarest 2004.
¹⁰⁵ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
¹⁰⁶ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
¹⁰⁷ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
¹⁰⁸ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
Art. 29 ¹⁰⁹ Abänderung der Allgemeinen Verfahrensordnung, des Vertrages und der Abkommen des Vereins ¹¹⁰
1. In der Allgemeinen Verfahrensordnung, im Vertrag und in den Abkommen des Vereins ¹¹¹ sind die Bedingungen festgelegt, die bei Annahme der jeweils einschlägigen Vorschläge eingehalten werden müssen.
2. Änderungen der Allgemeinen Verfahrensordnung, des Weltpostvertrags und der Abkommen des Vereins werden Gegenstand eines Zusatzprotokolls und treten zu dem vom Kongress festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Unbeschadet der rechtlichen Verbindlichkeit der genannten Verträge des Vereins nach Artikel 21 ratifizieren die Mitgliedsländer die genannten Änderungen so bald wie möglich, nehmen sie an, genehmigen sie oder schliessen sich ihnen an. Mit den betreffenden Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunden wird nach Artikel 25 verfahren. Diese Bestimmung gilt auch entsprechend für jede zwischen zwei Kongressen angenommene Änderung des Weltpostvertrags und der Abkommen des Vereins. ¹¹²
¹⁰⁹ Ursprünglich Art. 31 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ). Abgeändert am Kongress von Hamburg 1984.
¹¹⁰ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
¹¹¹ Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
¹¹² Abgeändert am Kongress von Abidjan 2021.
4. Kapitel: Beilegung von Streitigkeiten
Art. 30 ¹¹³ Schiedsgerichtsbarkeit
Die Streitigkeiten zwischen zwei oder mehreren Mitgliedsländern¹¹⁴ über die Auslegung der Verträge des Vereins oder die Haftung eines Mitgliedslandes¹¹⁵ aufgrund der Anwendung dieser Verträge werden durch Schiedsspruch entschieden.
¹¹³ Ursprünglich Art. 32 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ).
¹¹⁴ Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
¹¹⁵ Abgeändert am Kongress von Genf 2008.
Titel III: Schlussbestimmungen
Art. 31 ¹¹⁶ Inkrafttreten und Geltungsdauer der Satzung
Diese Satzung tritt am 1. Januar 1966 in Kraft und gilt für unbestimmte Zeit.
¹¹⁶ Ursprünglich Art. 33 (siehe Mitteilung vom 16. Juli 2024, AS 2024 364 ).
Unterschriften
Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der Regierungen der vertragschliessenden Länder diese Satzung in einer Ausfertigung unterzeichnet, die im Archiv der Regierung des Landes hinterlegt wird, in dem der Verein seinen Sitz hat. Je eine Abschrift davon wird den einzelnen Vertragspartnern vom Internationalen Büro des Weltpostvereins übermittelt¹¹⁷.
Geschehen in Wien, am 10. Juli 1964.
(Es folgen die Unterschriften)
¹¹⁷ Abgeändert am Kongress von Bukarest 2004.
¹¹⁷ Abgeändert am Kongress von Bukarest 2004.