Verordnung des WBF über einen reduzierten Zollansatz für Maispflanzen zu Fu... (916.112.232)
Verordnung des WBF über einen reduzierten Zollansatz für Maispflanzen zu Fu... (916.112.232)
Verordnung des WBF über einen reduzierten Zollansatz für Maispflanzen zu Futterzwecken
vom 5. August 2026 (Stand am 1. Oktober 2026)
¹ SR 910.1
Art. 1 Zollansatz für Maispflanzen zu Futterzwecken
Für frische oder silierte Waren der Tarifnummer 2308.0050, die einen Gehalt an Trockensubstanz von höchstens 60 Gewichtsprozent aufweisen, gilt, abweichend vom in Anhang 2 der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011² für Waren der Tarifnummer 2308.0050 festgelegten Zollansatz ein Zollansatz von Fr. 0.00 je 100 kg brutto.
² SR 916.01
Art. 2 Vollzug
Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit vollzieht diese Verordnung.
Art. 3 Inkrafttreten und Geltungsdauer
¹ Diese Verordnung tritt am 15. August 2026 in Kraft und gilt bis zum 31. Oktober 2026.
² Die Geltungsdauer dieser Verordnung wird bis zum 30. April 2027 verlängert.³
³ Eingefügt durch Ziff. I der V des WBF vom 18. Sept. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 484 ).