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Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das... (362.0)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das... (362.0)

Verordnung über den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS) und das SIRENE-Büro

(N-SIS-Verordnung) vom 8. März 2013 (Stand am 1. Oktober 2026)
¹ SR 311.0 ² SR 361 ³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).

1. Kapitel: Gegenstand und Begriffe

Art. 1 Gegenstand
¹ Diese Verordnung regelt:
a.
die Verantwortung für den nationalen Teil des Schengener Informationssystems (N-SIS), die Systemarchitektur des N-SIS sowie das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros;
b.
die Zugriffsrechte und die Zuständigkeiten der Behörden in Bezug auf das N-SIS;
bbis.⁴
die Kompetenz zum Abschluss von Verträgen von beschränkter Tragweite in Verbindung mit folgenden Verordnungen: 1.⁵
Verordnung (EU) 2018/1861⁶,
2.⁷
Verordnung (EU) 2018/1862⁸,
3.⁹
Verordnung (EU) 2019/817¹⁰,
4.¹¹
Verordnung (EU) 2019/818¹²,
5.
Verordnung (EU 2020/493¹³;
c.
die Organisation und die Aufgaben des SIRENE-Büros;
d.
den Austausch von Zusatzinformationen durch das SIRENE-Büro;
e.
die Verfahren, die Voraussetzungen, die Massnahmen und die Kennzeichnung der Personen- und Sachausschreibungen im N-SIS;
f.
die Bearbeitung und die Aufbewahrungsdauer der Daten;
g.
die Rechte der betroffenen Personen;
h.
die Datensicherheit, die Datenschutzberatung sowie die Aufsicht über die Datenbearbeitung;
i.¹⁴
das Konsultationsverfahren mit anderen SIRENE-Büros.
² Diese Verordnung gilt, soweit die Schengen-Assoziierungsabkommen nichts anderes vorsehen.
³ …¹⁵
⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 ( AS 2020 2841 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 ( AS 2021 504 ).
⁶ Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 14; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.
⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 ( AS 2021 504 ).
⁸ Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1150, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 1.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 ( AS 2021 504 ).
¹⁰ Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 27; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1152, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 ( AS 2021 504 ).
¹² Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/1150, ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 1.
¹³ Verordnung (EU) 2020/493 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. März 2020 über das System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO) und zur Aufhebung der Gemeinsamen Massnahme 98/700/JI des Rates, Fassung gemäss ABl. L 107 vom 6.4.2020, S. 1.
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹⁵ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 , 672 ).
Art. 2 Begriffe
Für diese Verordnung gelten folgende Begriffe:
a.¹⁶
Ausschreibung : ein Datensatz zu Personen oder Sachen, der für die vorgesehenen Zwecke im Schengener Informationssystem (SIS) gespeichert werden soll oder bereits gespeichert ist;
b.
ausgehende Ausschreibung: eine von den schweizerischen Behörden erfasste und freigegebene Ausschreibung;
c.¹⁷
eingehende Ausschreibung : eine von den Behörden eines anderen Schengen-Staates erfasste und freigegebene Ausschreibung;
d.
Zusatzinformationen: nicht im SIS gespeicherte Informationen, die mit Ausschreibungen in Zusammenhang stehen und zwischen den SIRENE-Büros ausgetauscht werden;
e.
ergänzende Daten: im SIS gespeicherte und mit SIS-Ausschreibungen verknüpfte Daten;
f.
Drittstaat: jeder Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) ist;
g.
Kennzeichnung: Markierung einer Ausschreibung, die zur Folge hat, dass die mit der Ausschreibung verlangte Massnahme von einem bestimmten Schengen-Staat nicht vollzogen wird oder dass dieser Staat stattdessen eine subsidiäre Massnahme vollzieht;
h.
SIRENE: Anträge auf Zusatzinformationen bei der nationalen Anlauf- und Verbindungsstelle ( S upplementary I nformation RE quest at the N ational E ntry);
i.¹⁸
Konsultationsverfahren : Informationsaustausch mit anderen SIRENE-Büros und schweizerischen Behörden zum Bestand einzelner Ausschreibungen;
j.¹⁹
Gesichtsbild : eine digitale Aufnahme des Gesichts in ausreichender Bildauflösung und Qualität für den automatisierten biometrischen Abgleich;
k.²⁰
Lichtbild: eine digitale Aufnahme;
l.²¹
Schengen-Staat : Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen²² gebunden ist;
m.²³
terroristische Straftaten: die in Anhang 3 Ziffer 22 des Schengen-Informationsaustauschgesetzes vom 21. März 2025²⁴ (SIAG) aufgeführten Straftaten;
n.²⁵
sonstige schwere Straftaten: die in Anhang 3 Ziffern 1–21 und 23–32 SIAG aufgeführten Straftaten.
¹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Juni 2021 ( AS 2021 368 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Juni 2021 ( AS 2021 368 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
²¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 , 672 ).
²² Diese Abk. sind in Anhang 3 BPI ( SR 361 ) aufgeführt.
²³ Ursprünglich: Bst. i. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Juni 2021 ( AS 2021 368 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 444 ).
²⁴ SR 362.2
²⁵ Ursprünglich: Bst. j. Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Juni 2021 ( AS 2021 368 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 444 ).

2. Kapitel: Systemverantwortung, Systemarchitektur sowie Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros

Art. 3 Systemverantwortung für das N-SIS
¹ Das Bundesamt für Polizei (fedpol) trägt die Verantwortung für das N-SIS.
¹bis Es gewährleistet die höchstmögliche Verfügbarkeit der SIS-Daten für die Benutzer.²⁶
² Es legt in Einklang mit den Artikeln 10 und 45 der Verordnung (EU) 2018/1861²⁷ sowie den Artikeln 10 und 60 der Verordnung (EU) 2018/1862²⁸ in einem Bearbeitungsreglement namentlich die Massnahmen fest, die zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit notwendig sind.²⁹
³ Die Kantone sind in ihrem Bereich für Massnahmen nach Absatz 2 verantwortlich.
²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
²⁷ Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006, Fassung gemäss ABI. L 312 vom 7.12.2018, S. 14.
²⁸ Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses 2007/533/JI des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1986/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und des Beschlusses 2010/261/EU der Kommission, Fassung gemäss ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 56.
²⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
Art. 4 Systemarchitektur
¹ Das N-SIS umfasst einen Bestand von Datensätzen, der eine Kopie der im zentralen System der EU enthaltenen Datensätze darstellt (nationale Kopie).
² Es kommuniziert über ein verschlüsseltes Netz mit dem von der EU betriebenen zentralen System.
³ Die nationale Kopie dient insbesondere zur Abfrage im automatisierten Verfahren.
⁴ Die Bearbeitung von SIS-Daten erfolgt über das N-SIS.
⁵ Der Zugriff auf Daten des N-SIS erfolgt über:
a.
das automatisierte Polizeifahndungssystem (RIPOL) nach Artikel 15 BPI;
b.
das zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS) nach Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003³⁰ über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich;
c.
das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros;
d.³¹
das Passagier-Informationssystem (API-System) nach Artikel 104 a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005³² (AIG)³³.
⁶ Das Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 legt fest:
a.
in welchen Fällen Daten aus dem RIPOL, aus dem ZEMIS, aus dem Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros sowie aus dem automatisierten Fingerabdruck-Identifikationssystem (AFIS) in einem automatisierten Verfahren in das N-SIS überführt werden;
b.
die automatisierte Übermittlung von Daten aus dem RIPOL, dem ZEMIS und dem AFIS in das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros, insbesondere bei festgestellten Mehrfachausschreibungen.³⁴
³⁰ SR 142.51
³¹ Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 2. Sept. 2015, in Kraft seit 1. Okt. 2015 ( AS 2015 3035 ).
³² SR 142.20
³³ Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
Art. 5 Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem
¹ Das Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros wird als automatisiertes Geschäftsvorgangsbewältigungssystem geführt. Es dokumentiert die Tätigkeit des SIRENE-Büros und verwaltet die Unterlagen und Dossiers, die im Zusammenhang mit Ausschreibungen und dem Austausch von Zusatzinformationen und ergänzenden Daten stehen.³⁵
² Das System enthält die ausgetauschten Zusatzinformationen sowie weitere Mitteilungen, die im Zusammenhang mit einer Ausschreibung stehen, insbesondere solche, die per Telefon, E-Mail, Brief und Fax an das SIRENE-Büro gerichtet sind oder von ihm ausgehen. Im System können die im Strafregister-Informationssystem (VOSTRA) einsehbaren Daten (Art. 21 Abs. 5 der VOSTRA-Verordnung vom 29. September 2006³⁶) gespeichert werden.³⁷
³ Die im System bearbeiteten Daten können nach Ausschreibungen, Personen, Sachen, Lichtbildern, Gesichtsbildern, daktyloskopischen Daten oder DNA-Profilen erschlossen werden.³⁸
⁴ Fedpol erlässt ein Bearbeitungsreglement über das System.
⁵ Der Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von fedpol, des Bundesamtes für Justiz (BJ) und des Staatssekretariates für Migration (SEM)³⁹ hinsichtlich der Daten des Geschäfts- und Aktenverwaltungssystems des SIRENE-Büros ist in Anhang 2 festgelegt.
³⁵ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
³⁶ SR 331
³⁷ Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 563 ).
³⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
³⁹ Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 ( AS 2004 4937 ) auf den 1. Jan. 2015 angepasst. Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

3. Kapitel: Berechtigungen der Behörden im N-SIS

Art. 6 Zur Meldung berechtigte Behörden
Die folgenden Behörden sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 2 BPI berechtigt, Ausschreibungen für die Verbreitung im SIS zu melden:
a.
die Behörden nach Artikel 16 Absatz 4 Buchstaben a–j BPI;
b.⁴⁰
die kantonalen Justizbehörden, Erbschaftsbehörden und Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden, soweit sie Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstaben d und e BPI wahrnehmen;
c.⁴¹
die für den Vollzug der Landesverweisungen nach Artikel 66 a oder 66 a bis StGB oder Artikel 49 a oder 49 a bis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927⁴² zuständigen Behörden (die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden), soweit sie Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c BPI wahrnehmen.
⁴⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
⁴¹ Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung ( AS 2017 563 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
⁴² SR 321.0
Art. 7 Zugriffsberechtigte Behörden
¹ Die folgenden Behörden haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Artikel 16 Absatz 2 BPI im Abrufverfahren Zugriff auf Daten im SIS:
a.
bei fedpol: 1.⁴³
die Stellen, die nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG⁴⁴ zuständig sind für den Erlass von Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz,
2.
die für das RIPOL zuständigen Dienststellen: zur Kontrolle und Freigabe von Personen- und Sachausschreibungen,
3.
die Dienststellen, die für den Interpol-Schriftverkehr zuständig sind, sowie die Einsatzzentrale und das SIRENE-Büro: zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich des interkantonalen und internationalen polizeilichen Nachrichtenaustausches sowie zur Kontrolle und Freigabe von Personenausschreibungen,
4.
die Bundeskriminalpolizei,
5.⁴⁵
die Stellen, die zuständig sind für Nachforschungen im Zusammenhang mit dem Aufenthalt von Personen sowie der Bearbeitung von Meldungen über gestohlene, sonst abhanden gekommene oder ungültig gemachte Ausweise,
6.⁴⁶
die für die Bearbeitung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zuständigen Dienststellen,
7.
die Meldestelle Geldwäscherei,
8.⁴⁷
die Zentralstelle Waffen: zur Überprüfung, – ob die Person, die eine Bewilligung beantragt, zwecks Auslieferung oder zum Zweck verdeckter Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielter Kontrollen gesucht wird und
– ob die betreffende Feuerwaffe zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird,
9.⁴⁸
die Stelle, die für den internationalen polizeilichen Informationsaustausch bei Sportveranstaltungen zuständig ist: für die Informationsgewinnung und den Informationsaustausch im Rahmen einer verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle von Personen, Fahrzeugen oder anderen Gegenständen für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit;
b.
die Bundesanwaltschaft: im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Bekämpfung internationaler Verbrechen und Vergehen sowie für die Verfolgung von Straftaten, die der Bundesgerichtsbarkeit unterstehen;
c.
im BJ: 1.
der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe: im Zusammenhang mit Verfahren der internationalen Rechtshilfe nach dem Rechtshilfegesetz vom 20. März 1981⁴⁹,
2.
die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen: im Zusammenhang mit ihren Aufgaben nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 1980⁵⁰ über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d.⁵¹
die kantonalen Polizei- und Justizbehörden sowie die zum Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden;
e.
im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit⁵²: 1.
das Grenzwachtkorps,
2.⁵³
die Hauptabteilung Zollfahndung: im Rahmen ihrer Aufgaben der Vorermittlung, Untersuchung, Strafverfolgung und Strafvollstreckung sowie der internationalen Amts- und Rechtshilfe,
3.
die Zollstellen: – das Zollinspektorat: zur Überwachung und Kontrolle des Personen- und des Warenverkehrs,
– alle anderen Zollstellen: zur Überwachung und Kontrolle des Warenverkehrs;
f.⁵⁴
die zuständigen Stellen im Direktionsbereich Zuwanderung und Integration im SEM: 1.
für die Prüfung eines Visumsgesuchs, die Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Reisedokuments, die Anordnung und Überprüfung von Einreise- und Aufenthaltsverweigerungen gegenüber Drittstaatsangehörigen sowie für die Kontrolle und Freigabe solcher Ausschreibungen im SIS,
2.
für den systematischen und automatisierten Abgleich von vorab übermittelten Flugpassagierdaten durch das API-System mit Daten des SIS: zur Verbesserung der Grenzkontrollen und zur wirksamen Bekämpfung der rechtswidrigen Einreisen in den Schengen-Raum und der rechtswidrigen Durchreisen durch die internationalen Transitzonen der Flughäfen und zur Bekämpfung des organisierten und international tätigen Verbrechens sowie des Terrorismus, des verbotenen Nachrichtendienstes und der Vorbereitung von verbotenem Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien sowie von verbotenem Technologietransfer,
3.
für die Identifikation von Personen, die ein Asylgesuch gestellt haben,
4.
für die Prüfung von Einbürgerungsanträgen;
fbis.⁵⁵
die zuständigen Stellen in den Direktionsbereichen Zuwanderung und Integration sowie Asyl im SEM: zur Abfrage der Ausschreibungen zur Rückkehr im SIS sowie für die Kontrolle und Freigabe solcher Ausschreibungen im SIS;
fter.⁵⁶
die zuständigen Stellen im Direktionsbereich Internationales im SEM: zur Unterstützung der Kantone bei ihren Aufgaben betreffend den Vollzug der Wegweisungen und der Landesverweisungen;
g.
die schweizerischen Vertretungen im Ausland: zur Prüfung eines Visumsgesuchs;
h.⁵⁷
die für den Vollzug des Nachrichtendienstgesetzes vom 25. September 2015⁵⁸ zuständigen Stellen des Nachrichtendienstes des Bundes zur Verhütung oder Aufdeckung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten;
hbis.⁵⁹
die für die Erteilung von Ausfuhrbewilligungen für Feuerwaffen zuständigen Stellen im SECO: 1.
zur Überprüfung, ob die Person, die eine Bewilligung beantragt, zwecks Auslieferung oder zum Zweck verdeckter Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielter Kontrollen gesucht wird,
2.
zur Überprüfung, ob die auszuführende Feuerwaffe zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird;
hter.⁶⁰
die Stellen im Bundesamt für Zivilluftfahrt, die Bewilligungen für die Zulassung von Luftfahrzeugen erteilen: zur Überprüfung, ob die zur Zulassung vorgeführten Luftfahrzeuge und dazugehörige Motoren gestohlen sind oder als Beweismittel in Strafverfahren gesucht werden;
i.⁶¹
die kantonalen und kommunalen Migrationsbehörden: 1.
für die Prüfung eines Visumsgesuchs, die Erteilung eines Aufenthaltstitels sowie zur Überprüfung von Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung gegenüber Drittstaatsangehörigen im SIS,
2.
zur Abfrage der Ausschreibungen zur Rückkehr im SIS sowie für die Kontrolle und Freigabe solcher Ausschreibungen im SIS;
ibis.⁶²
die kantonalen und kommunalen Behörden: zur Prüfung von Einbürgerungsgesuchen;
j.⁶³
die Strassenverkehrsämter: zur Überprüfung, ob das ihnen vorgeführte Fahrzeug, das zugehörige Dokument oder Nummernschild gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist oder ob es zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird;
k.⁶⁴
die Schifffahrtsämter: zur Überprüfung, ob das ihnen vorgezeigte Wasserfahrzeug oder der dazugehörige Motor gestohlen oder sonst abhanden gekommen ist oder zur Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird;
l.⁶⁵
die kantonalen Waffenbüros: zur Überprüfung, 1.
ob die Person, die eine Bewilligung beantragt, zwecks Auslieferung oder zum Zweck verdeckter Kontrollen, Ermittlungsanfragen oder gezielter Kontrollen gesucht wird, und
2.
ob die betreffende Feuerwaffe zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren gesucht wird.
² Der Umfang der Zugriffs- und Bearbeitungsrechte der Behörden hinsichtlich der Ausschreibungskategorien im SIS ist in Anhang 3 Kapitel 1 festgelegt.
⁴³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
⁴⁴ SR 142.20
⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
⁴⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
⁴⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
⁴⁹ SR 351.1
⁵⁰ SR 0.211.230.02
⁵¹ Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 563 ).
⁵² Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 20 Abs. 2 der Publikationsverordnung vom 7. Okt. 2015 ( SR 170.512.1 ) auf den 1. Jan. 2022 angepasst ( AS 2021 589 ). Diese Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.
⁵³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Nov. 2018, in Kraft seit 1. Jan. 2019 ( AS  2018  4615 ).
⁵⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
⁵⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 444 ).
⁵⁸ SR 121
⁵⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
⁶⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
⁶¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
⁶² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
⁶³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
⁶⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
⁶⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).

3 a . Kapitel: ⁶⁶ zuständige Behörde für den Abschluss völkerrechtlicher Verträge

⁶⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 1. Juli 2020, in Kraft seit 1. Aug. 2020 ( AS 2020 2841 ).
Art. 7 a Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem Schengener Informationssystem
¹ Fedpol ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997⁶⁷ (RVOG) darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnungen (EU) 2018/1861⁶⁸ und (EU) 2018/1862⁶⁹ erlassen wurden und Folgendes regeln:
a.
die Aufgaben des SIRENE-Büros und den Austausch von Zusatzinformationen in Form eines Handbuchs mit der Bezeichnung «SIRENE-Handbuch», (Art. 8 Abs. 4 der Verordnungen (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862);
b.
den gemeinsamen Standard, Protokolle und das technische Verfahren für das N-SIS (Art. 9 Abs. 5 der Verordnungen (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862);
c.
den Inhalt der Protokolle zu automatisierten Abfragen von Fahrzeugen im System zur «Automatischen Fahrzeugfahndung und Verkehrsüberwachung (AFV)» (Art. 12 Abs. 8 der Verordnung (EU) 2018/1862);
d.⁷⁰
die technischen Vorschriften für die Eingabe, Aktualisierung, Löschung und Abfrage der Daten und Zusatzinformationen ( Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Art. 20 Abs. 4, 26 Abs. 6, 32 Abs. 9, 34 Abs. 3, 36 Abs. 6, 37 a Abs. 15 und 62 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1862);
e.
Vorschriften zur Kategorisierung von Personenausschreibungen, Arten von Fällen und zur Eingabe der Daten bei Verknüpfung mit Sachausschreibungen (Art. 32 Abs. 9 der Verordnung (EU) 2018/1862);
f.
Mindestqualitätsstandards und technische Spezifikationen zu Lichtbildern, Gesichtsbildern, daktyloskopischen Daten und DNA-Profilen, (Art. 32 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Art. 42 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2018/1862);
g.
technische Vorschriften zur Eingabe und Weiterverarbeitung von Daten zur Behandlung von Fällen von Identitätsmissbrauch (Art. 47 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Art. 62 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1862);
h.
technische Vorschriften für die Verknüpfung von Ausschreibungen (Art. 48 Absatz 6 der Verordnung (EU) 2018/1861 und Art. 63 Abs. 6 der Verordnung (EU) 2018/1862).
² Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a RVOG darstellen und sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnungen (EU) 2018/1861 und (EU) 2018/1862 erlassen wurden und Folgendes regeln:
a.
weitere Umstände, in denen Lichtbilder und Gesichtsbilder zur Identifizierung von Personen genutzt werden dürfen (Art. 33 Abs. 4 der Verordnung (EU) 2018/1861);
b.
neue Unterkategorien von Sachen (Art. 38 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2018/1862).
⁶⁷ SR 172.010
⁶⁸ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 1
⁶⁹ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 2
⁷⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 444 ).
Art. 7 b Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit der Interoperabilität zwischen den Informationssystemen der Zusammenarbeit von Schengen/Dublin
¹ Fedpol ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a RVOG⁷¹ darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf die nachfolgend genannten Artikel und Absätze der Verordnungen (EU) 2019/817⁷² und (EU) 2019/818⁷³ erlassen wurden und Folgendes regeln:
a.⁷⁴
die technischen Einzelheiten zu den Nutzerprofilen für das Europäische Suchportal (ESP; Art. 8 Abs. 2 der Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818);
b.
Vorschriften für die Erstellung von Verknüpfungen zwischen Daten aus unterschiedlichen Informationssystemen (Art. 28 Abs. 7 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818);
c.
Modalitäten der Zusammenarbeit im Falle eines Sicherheitsvorfalls zwischen den betroffenen Schengen-Staaten, der ETIAS-Zentralstelle, Europol und eu-LISA (Art. 43 Abs. 5 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818);
d.⁷⁵
das technische Verfahren für Abfragen der Schengen/Dublin-Informationssysteme und deren Komponenten, von Europol-Daten und Interpol-Datenbanken durch das ESP und das Format der vom ESP erteilten Antworten (Art. 9 Abs. 7 der Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818);
e. ⁷⁶
die Leistungsanforderungen und praktischen Vorkehrungen für die Überwachung der Leistung des Gemeinsamen Dienstes für den Abgleich biometrischer Daten (sBMS; Art. 13 Abs. 5 der Verordnungen [EU] 2019/817 und [EU] 2019/818);
f.⁷⁷
die Spezifikationen der technischen Lösung zur Verwaltung von Anträgen der Nutzer auf Zugang und zur Erleichterung der Erhebung der aufgeführten Informationen für die Zwecke der Erstellung von Berichten und Statistiken (Art. 74 Abs. 10 der Verordnung [EU] 2019/818 und Art. 78 Abs. 10 der Verordnung [EU] 2019/817).
² Es ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von delegierten Rechtsakten der Europäischen Kommission zu den Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a  RVOG darstellen und sofern die delegierten Rechtsakte gestützt auf Artikel 39 Absatz 5 der Verordnungen (EU) 2019/817 und (EU) 2019/818 erlassen wurden und den Betrieb des zentralen Speichers für Berichte und Statistiken (CRRS), einschliesslich spezifischer Garantien für die Verarbeitung personenbezogener Daten und die für den Speicher geltenden Sicherheitsvorschriften, regeln.⁷⁸
⁷¹ SR 172.010
⁷² Siehe Fussnoten zu Art. 1 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 3
⁷³ Siehe Fussnoten zu Art. 1 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 4
⁷⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 ( AS 2021 504 ).
⁷⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 ( AS 2021 504 ).
⁷⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 ( AS 2021 504 ).
⁷⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 ( AS 2021 504 ).
⁷⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Aug. 2021, in Kraft seit 15. Sept. 2021 ( AS 2021 504 ).
Art. 7 c Abschluss völkerrechtlicher Verträge im Zusammenhang mit dem System über gefälschte und echte Dokumente online (FADO)
Fedpol ist zuständig für den Abschluss von völkerrechtlichen Verträgen zur Übernahme von Durchführungsrechtsakten der Europäischen Kommission, sofern sie völkerrechtliche Verträge von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7 a RVOG⁷⁹ darstellen und sofern die Durchführungsrechtsakte gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/493⁸⁰ erlassen wurden und Folgendes regeln:
a.
die Systemarchitektur;
b.
die technischen Spezifikationen für die Eingabe von Informationen und für deren Speicherung;
c.
die Verfahren für die Kontrolle und Überprüfung der im FADO-System enthaltenen Informationen.
⁷⁹ SR 172.010
⁸⁰ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 5

4. Kapitel: SIRENE-Büro

Art. 8 Organisation
¹ Fedpol führt das schweizerische SIRENE-Büro. Es kann organisatorisch-technische Weisungen erlassen, welche die Aufgaben des SIRENE-Büros konkretisieren.⁸¹
² Das SIRENE-Büro ist Anlauf- und Verbindungsstelle für:
a.
die verschiedenen Behörden der Schweiz;
b.
die SIRENE-Büros und weitere für die SIS-Zusammenarbeit zuständige Behörden der Schengen-Staaten.
³ Es stellt einen 24-Stunden-Bereitschaftsdienst sicher.
⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2016, in Kraft seit 1. Sept. 2016 ( AS 2016 2945 ).
Art. 9 Aufgaben
Das SIRENE-Büro ist mit folgenden Aufgaben betraut:
a.
Es ist zuständig für die Konsultationsverfahren der Schweizer Behörden sowie diejenigen der anderen Schengen-Staaten im Rahmen einer Ausschreibung.
abis.⁸²
Es leitet die geforderten Massnahmen ein, wenn Ausschreibungen zu Personen oder Sachen zu einem Treffer führen.
b.
Es gibt auf Anordnung des BJ Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung frei.
c.⁸³
Es gibt alle Personenausschreibungen frei; ausgenommen sind die Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr und zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung durch das SEM und die Kantone; diese Ausnahme gilt nicht bei Ausschreibungen, die eine Landesverweisung betreffen.
d.⁸⁴
Es überprüft die ausgehenden Ausschreibungen samt ergänzenden Daten sowie die Zusatzinformationen auf ihre formelle Zulässigkeit, Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität; ausgenommen sind die Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr und zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung durch das SEM und die Kantone; diese Ausnahme gilt nicht bei Ausschreibungen, die eine Landesverweisung betreffen.
e.
Es veranlasst die Kennzeichnung eingehender Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung auf Anordnung des BJ.
f.⁸⁵
Es veranlasst die Kennzeichnung eingehender Ausschreibungen von Vermissten sowie eingehender Ausschreibungen zwecks verdeckter Registrierung oder gezielter Kontrolle und eingehender Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen.
g.
Es kennzeichnet ausgehende Ausschreibungen auf Verlangen anderer SIRENE-Büros.
h.
Es führt den Meinungsaustausch nach Artikel 13 Absatz 4 auf Anordnung der ausschreibenden Behörde durch.
i.
Es führt den Meinungsaustausch nach Artikel 40 Absatz 1 auf Anordnung der ausschreibenden Behörde durch.
j.⁸⁶
Es nimmt die erforderlichen Abfragen in den Informationssystemen vor und ist verantwortlich für den Empfang, den Austausch und die Aufbewahrung von Zusatzinformationen und ausschreibungsbegründenden Unterlagen.
k.
Es berät und unterstützt die Behörden des Bundes und der Kantone sowie die internationalen Partner im Zusammenhang mit dem SIS.
l.
Es nimmt Verknüpfungen nach Artikel 14 vor.
m.
Es prüft, ob Mehrfachausschreibungen bestehen.
n.
Es führt das Verfahren für Fälle des Missbrauchs der Identität einer Person durch und ergänzt ausgehende Ausschreibungen nach Artikel 42.
o.⁸⁷
Es ergänzt die Ausschreibung mit weiteren oder anderen Daten nach den Artikeln 11–11 b , wenn ihm solche bekannt gegeben werden.
p.⁸⁸
Es ist zuständig für die Überprüfung der Qualität der eingegebenen Daten und meldet der für die Ausschreibung zuständigen Behörde, wenn diese eine Ausschreibung zu korrigieren oder zu löschen hat.
⁸² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 444 ).
⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
⁸⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
Art. 9 a ⁸⁹ Abfrage der Informationssysteme durch das SIRENE-Büro
Das SIRENE-Büro kann zur Erfüllung seiner Aufgaben im Rahmen seiner Zugriffsrechte mit einer Abfrage prüfen, ob Informationen zu Personen- oder Sachausschreibungen aus in- oder ausländischen Meldungen in den folgenden Informationssystemen erfasst sind:
a.
im N-SIS;
b.
im RIPOL;
c.
im ZEMIS;
d.
im Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros;
e.
im VOSTRA;
f.⁹⁰
im informatisierten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem des Bundesamtes für Polizei (IPAS) nach Artikel 14 BPI;
g.⁹¹
im nationalen Ermittlungssystem;
h.⁹²
im nationalen Visumsystem (ORBIS) nach Artikel 109 c AIG⁹³;
i.
in der Datenbank Automated Search Facility von Interpol (ASF);
j.⁹⁴
im Informationssystem Verkehrszulassung nach Artikel 89 a –89 h des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958⁹⁵ (IVZ-Fahrzeuge und IVZ-Personen);
k.⁹⁶
in den Datenbanken über den Erwerb von Waffen durch ausländische Staatsangehörige ohne Niederlassungsbewilligung (DEWA) bzw. über den Entzug und die Verweigerung von Bewilligungen und die Beschlagnahme von Waffen (DEBBWA) nach Artikel 32 a Absatz 1 Buchstaben a und c des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997⁹⁷ (WG); und
l.⁹⁸
im gemeinsamen harmonisierten Informationssystem nach Artikel 32 a Absatz 3 WG.
⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 444 ).
⁹¹ Fassung gemäss Anhang 3 Ziff. 4 der V vom 16. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2023 464 ).
⁹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 444 ).
⁹³ SR 142.20
⁹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 444 ).
⁹⁵ SR 741.01
⁹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 444 ).
⁹⁷ SR 514.54
⁹⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 444 ).

5. Kapitel: N-SIS

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 9 b ⁹⁹ Verhältnismässigkeit
¹ Vor der Erfassung und der Verlängerung einer Ausschreibung prüft die ausschreibende Behörde, ob die Ausschreibung nach den Artikeln 21 der Verordnungen (EU) 2018/1862¹⁰⁰ und (EU) 2018/1861¹⁰¹ verhältnismässig ist.
² Die Verhältnismässigkeit gilt grundsätzlich als gegeben, wenn die Ausschreibung im Zusammenhang mit einer terroristischen Straftat erfolgt.
³ Aus Gründen der öffentlichen oder der inneren Sicherheit kann ausnahmsweise von der Eingabe einer Ausschreibung abgesehen werden, wenn davon auszugehen ist, dass sie Untersuchungen, Ermittlungen oder ein laufendes Verfahren behindern könnte.
⁹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹⁰⁰ Siehe Fussnoten zu Artikel 3 Absatz 2.
¹⁰¹ Siehe Fussnoten zu Artikel 3 Absatz 2.
Art. 9 c ¹⁰² Vereinbarkeit von Ausschreibungen
¹ Vor der Erfassung einer Ausschreibung prüft die erfassende Behörde, ob die auszuschreibende Person oder Sache bereits ausgeschrieben ist. Die Prüfung zu Personen erfolgt, sofern diese Daten verfügbar sind, anhand daktyloskopischer Daten.
² Besteht bereits eine Ausschreibung, so richtet sich das weitere Verfahren zum Vorgehen nach Artikel 23 Absätze 2–4 der Verordnungen (EU) 2018/1862¹⁰³ und (EU) 2018/1861¹⁰⁴, Artikel 61 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 46 der Verordnung (EU) 2018/1861.
¹⁰² Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹⁰³ Siehe Fussnoten zu Artikel 3 Absatz 2.
¹⁰⁴ Siehe Fussnoten zu Artikel 3 Absatz 2.
Art. 10 Voraussetzung für die Datenfreigabe
Eine Ausschreibung kann nur freigegeben werden, wenn der Datensatz bereits im ZEMIS oder im RIPOL erfasst ist.
Art. 11 ¹⁰⁵ Daten
¹ Die im SIS gespeicherten Personen- und Sachdaten sind in Anhang 3 Kapitel 2 abschliessend aufgeführt.
² Bei Personenausschreibungen müssen folgende Daten erfasst werden:
a.
Nachnamen;
b.
Geburtsdatum;
c.
Ausschreibungsgrund;
d.
die zu ergreifende Massnahme;
e.
daktyloskopische Daten und Gesichtsbilder, sofern vorhanden;
f.¹⁰⁶
Angaben zum Identitätsdokument, sofern vorhanden.
³ Die im System bearbeiteten Daten können nach Ausschreibungen, Personen, Sachen, Lichtbildern, Gesichtsbildern, daktyloskopischen Daten oder Spuren oder DNA-Profilen erschlossen werden.
⁴ Werden weitere oder andere Daten zu einer bereits bestehenden Ausschreibung bekannt, so sind diese in Einklang mit Artikel 59 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1862¹⁰⁷ und Artikel 44 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2018/1861¹⁰⁸ bei der Ausschreibung zu ergänzen.
¹⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹⁰⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 444 ).
¹⁰⁷ Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2.
¹⁰⁸ Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2.
Art. 11 a ¹⁰⁹ Zusätzliche Daten bei bestimmten Personenausschreibungen
Folgende Daten sind zwingend zu erfassen:
a.
bei Ausschreibungen zur Auslieferung und zu unbekannten Personen: die Art der Straftat;
b.
bei Ausschreibungen von schutzbedürftigen Personen: 1.
die ausschreibende Behörde,
2.
die zugrundeliegende Verfügung oder das zugrundeliegende Urteil,
3.
die Kategorisierung der Art des Falls;
c.
bei Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr: 1.
eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt,
2.
die Frist für die freiwillige Ausreise, sofern eine gewährt wurde,
3.
die Angabe, ob der Entscheid mit einem Einreiseverbot verbunden ist;
d.
bei Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung: 1.
eine Bezugnahme auf die Entscheidung, die der Ausschreibung zugrunde liegt,
2.
die Kategorie der Gründe für die Ausschreibung;
e.¹¹⁰
bei Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen: die Art der Straftat gemäss Anhang 4 BPI.
¹⁰⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Juni 2021 ( AS 2021 368 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹¹⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 444 ).
Art. 11 b ¹¹¹ Umgang mit DNA-Profilen, daktyloskopischen Daten und Spuren, Lichtbildern und Gesichtsbildern
¹ DNA-Profile, daktyloskopische Daten und Spuren, Lichtbilder und Gesichtsbilder dürfen nur im SIS erfasst werden, wenn sie die Voraussetzungen der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2020/2165¹¹² und 2021/31¹¹³ erfüllen.
² Eine Abfrage darf ausschliesslich anhand daktyloskopischer Daten und Spuren erfolgen:
a.
zu Zwecken der Identifikation, wenn die Identität der Person nicht anhand von Daten zur Identität festgestellt werden kann;
b.
wenn diese an Tatorten terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten aufgefunden wurden, sie mit hoher Wahrscheinlichkeit einem Täter oder einer Täterin zuzuordnen sind und die Abfrage gleichzeitig im AFIS erfolgt.
¹¹¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹¹² Durchführungsbeschluss (EU) 2020/2165 der Kommission vom 9. Dezember 2020 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mindestqualitätsstandards für Daten und der technischen Spezifikationen für die Eingabe von Lichtbildern und daktyloskopischen Daten in das Schengener Informationssystem (SIS) im Bereich Grenzkontrollen und Rückkehr, ABl. L 431 vom 21.12.2020, S. 61.
¹¹³ Durchführungsbeschluss (EU) 2021/31 der Kommission vom 13. Januar 2021 zur Festlegung der Vorschriften für die Anwendung der Verordnung (EU) 2018/1862 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Mindestqualitätsstandards für Daten und der technischen Spezifikationen für die Eingabe von Lichtbildern, DNA-Profilen und daktyloskopischen Daten in das Schengener Informationssystem (SIS) im Bereich der polizeilichen Zusammenarbeit und der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen und zur Aufhebung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/1345 der Kommission, ABl. L 15 vom 18.1.2021, S. 1.
Art. 12 Personenausschreibungen über andere Fahndungskanäle
Ausschreibungen im SIS und der diesbezügliche Informationsaustausch haben immer Vorrang vor Ausschreibungen und dem Informationsaustausch über Interpol oder andere internationale Fahndungskanäle.
Art. 13 Kennzeichnung
¹ Bei Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen Recht, den sich aus völkerrechtlichen Verträgen ergebenden Verpflichtungen oder den wesentlichen nationalen Interessen verlangt das SIRENE-Büro vom SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen-Staates die Kennzeichnung:
a.
einer eingehenden Ausschreibung einer vermissten oder schutzbedürftigen Person;
b.
einer eingehenden Ausschreibung einer Person oder Sache zwecks verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle; oder
c.
einer eingehenden Informationsausschreibung zu Drittstaatsangehörigen.¹¹⁴
² Es verlangt die Kennzeichnung einer Ausschreibung einer Person zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung, wenn nach den anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen ein Grund für die Ablehnung der Auslieferung gegeben ist und das schweizerische Recht die Auslieferung nicht zulässt.
³ Eine Kennzeichnung hat zur Folge, dass die in der Ausschreibung verlangte Massnahme in der Schweiz nicht vollzogen wird.¹¹⁵
⁴ Verlangt der ausschreibende Schengen-Staat in besonders dringenden und schwerwiegenden Fällen den Vollzug der Massnahme, so leitet das SIRENE-Büro dieses Ersuchen unverzüglich an die für die Bearbeitung der Ausschreibung zuständige schweizerische Behörde weiter. Diese überprüft ihre ursprüngliche Forderung auf Kennzeichnung der Ausschreibung.
¹¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 444 ).
¹¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 444 ).
Art. 14 Verknüpfungen zwischen Ausschreibungen
¹ Das SIRENE-Büro kann zwei oder mehr ausgehende Ausschreibungen miteinander verknüpfen, wenn dafür eine eindeutige operationelle Notwendigkeit besteht.
² Eine Verknüpfung hat keine Auswirkungen auf die zu ergreifende Massnahme oder auf die Aufbewahrungsdauer der miteinander verknüpften Ausschreibungen.
³ Die Verknüpfung bewirkt keine Änderung der Zugriffsrechte.
⁴ Verknüpfungen sind für Behörden nur dann ersichtlich, wenn sie über ein Zugriffsrecht auf die entsprechend verknüpften Ausschreibungen verfügen.
⁵ Ist eine von einem anderen Schengen-Staat vorgenommene Verknüpfung zwischen Ausschreibungen nicht mit dem schweizerischen Recht oder mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, so muss das SIRENE-Büro die erforderlichen Massnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass die Verknüpfung für die schweizerischen Behörden nicht ersichtlich ist.
Art. 14 a ¹¹⁶ Ergänzung einer Personenausschreibung mit einer Sache
¹ Zur Ermittlung des Aufenthalts einer ausgeschriebenen Person kann bei einer Personenausschreibung ein Kraftfahrzeug, Anhänger, Wohnwagen, Wasserfahrzeug, Container, Luftfahrzeug oder ein amtliches Blankodokument als Zusatzinformation ergänzt werden, wenn ein eindeutiger Hinweis darauf besteht, dass die Sache mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung steht.
² Das Verfahren nach Absatz 1 ist bei den folgenden Ausschreibungen möglich:
a.
zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung;
b.
im Hinblick auf die Teilnahme an einem Strafverfahren;
c.
von Vermissten oder schutzbedürftigen Personen;
d.¹¹⁷
bei Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen.
³ Eine Personenausschreibung nach Absatz 2 Buchstabe a oder d kann auch mit einer Feuerwaffe ergänzt werden.¹¹⁸
⁴ Eine Informationsausschreibung zu Drittstaatsangehörigen kann auch mit einem bargeldlosen Zahlungsmittel ergänzt werden.¹¹⁹
¹¹⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 444 ).
¹¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 444 ).
¹¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 444 ).
Art. 14 b ¹²⁰ Verknüpfung von Ausschreibungen bei der verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle
Zur Ermittlung des Aufenthalts einer ausgeschriebenen Person oder zum Auffinden einer ausgeschriebenen Sache kann ein Kraftfahrzeug, Anhänger, Wohnwagen, Wasserfahrzeug, Container, Luftfahrzeug, Feuerwaffe, ein Blankodokument, ein abhanden gekommenes Identitätsdokument oder bargeldloses Zahlungsmittel ausgeschrieben werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung (EU) 2018/1862¹²¹ erfüllt sind. Die Sachausschreibung ist mit der Personen- oder der ursprünglichen Sachausschreibung zur verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle zu verknüpfen.
¹²⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹²¹ Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2.
Art. 15 Austausch von Zusatzinformationen
¹ Das SIRENE-Büro tauscht im Einklang mit den SIRENE-Handbüchern in den folgenden Fällen mit anderen SIRENE-Büros und den zuständigen Schweizer Behörden so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von zwölf Stunden Zusatzinformationen aus, die im Zusammenhang mit einer Ausschreibung erforderlich sind:¹²²
a.
bei Freigabe einer Ausschreibung;
b.
nach einem Treffer, damit die geeigneten Massnahmen ergriffen werden können;
c.
in Fällen, in denen die erforderlichen Massnahmen nicht ergriffen werden können;
d.
bei Fragen der Qualität der Daten;
e.¹²³
bei Fragen der Vereinbarkeit und Rangfolge von Ausschreibungen;
f.
in Fällen, in denen Ausschreibungen verknüpft werden;
g.
in Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person;
h.
bei Fragen des Auskunftsrechts;
i.¹²⁴
im Rahmen von Konsultationsverfahren: 1.
vor Erteilung eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt für zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschriebene Drittstaatsangehörige,
2.
zur Prüfung, ob ausreichend Gründe für die Einziehung des Aufenthaltstitels oder des Visums vorliegen, wenn Drittstaatsangehörige zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben sind;
j.¹²⁵
wenn ergänzende oder geänderte Daten zu einer Ausschreibung eines anderen Schengen-Staates vorliegen.
¹bis In den folgenden Fällen handelt das SIRENE-Büro umgehend:
a.
bei Ausschreibungen wegen terroristischer Straftaten;
b.
bei Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung;
c.
bei Ausschreibungen von schutzbedürftigen Personen;
d.
bei dringend gekennzeichneten Ausschreibungen nach Artikel 33.¹²⁶
² Der Austausch von Zusatzinformationen erfolgt ausschliesslich im Einzelfall. Vorbehalten bleiben die Artikel 26 und 33 Absatz 2 Buchstabe c.¹²⁷
³ Das SIRENE-Büro unterrichtet Europol mittels des Austauschs von Zusatzinformationen über Treffer zu Ausschreibungen im Zusammenhang mit terroristischen Straftaten. Keine Information erfolgt, wenn sie laufende Ermittlungen oder die Sicherheit einer Person gefährden könnte oder wenn sie wesentlichen Interessen der Sicherheit des ausschreibenden Schengen-Staates zuwiderlaufen würde.¹²⁸
⁴  Absatz 3 gilt nicht bei Informationsausschreibungen nach Artikel 34 c –34 e . ¹²⁹
¹²² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹²³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹²⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹²⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹²⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹²⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹²⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹²⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 444 ).
Art. 15 a ¹³⁰ Rolle des SEM
¹ Das SEM ist die Kontaktstelle des SIRENE-Büros für Fragen zu den Konsultationen oder zum Austausch von Zusatzinformationen zu den Ausschreibungen zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung.
² Es trifft die erforderlichen Massnahmen, um die Informationen fristgerecht für das SIRENE-Büro bereitzustellen.
³ Bei Bedarf kann das SEM von den ausschreibenden Behörden Zusatzinformationen einholen.
⁴ Es kann als Kontaktstelle alle Ausschreibungen zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung mutieren oder vervollständigen.
¹³⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).

2. Abschnitt: Verfahren

Art. 16 Personenausschreibungen
¹ Die Behörden erfassen die Personenausschreibung im RIPOL oder im ZEMIS und übermitteln dem SIRENE-Büro alle relevanten Zusatzinformationen.¹³¹
² …¹³²
³ In dringenden Fällen richten sich die Behörden nach Absatz 1 direkt an das SIRENE-Büro.
⁴ Vorbehalten bleiben die speziell geregelten Verfahren für Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung (Art. 24 und 25).
¹³¹ Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 563 ).
¹³² Aufgehoben durch Ziff. I 13 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, mit Wirkung seit 1. März 2017 ( AS 2017 563 ).
Art. 17 Sachausschreibungen
¹ Die Behörden erfassen die Sachausschreibungen im RIPOL und übermitteln diese dem Fachbereich RIPOL Sachfahndung und ungeklärte Straftaten. Die Sachausschreibungen sind sofort im SIS sichtbar.
² Sind die Voraussetzungen für eine Ausschreibung erfüllt, so gibt der Fachbereich RIPOL Sachfahndung und ungeklärte Straftaten die Daten frei, und die Ausschreibung bleibt bestehen. Weist der Fachbereich die Daten an die ausschreibende Behörde zurück, so wird die Ausschreibung unverzüglich automatisch gelöscht.
³  Sachausschreibungen werden durch das RIPOL automatisch im SIS ausgeschrieben, wenn sie über das IVZ oder das Informationssystem Ausweisschriften nach Artikel 11 des Ausweisgesetzes vom 22. Juni 2001¹³³ erfasst wurden. ¹³⁴
¹³³ SR 143.1
¹³⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 444 ).
Art. 18 Verfahren bei einem Treffer in der Schweiz
¹ Ergibt eine Abfrage nach einer Person oder einer Sache, dass diese ausgeschrieben ist, so kontaktiert die abfragende Behörde unverzüglich das SIRENE-Büro. Sie übermittelt dem SIRENE-Büro schriftlich alle im Zusammenhang mit der Ausschreibung erforderlichen Informationen, insbesondere:
a.
Personalien oder Identifikationsmerkmale der Gegenstände;
b.
Abfragezeitpunkt und -umstände;
c.
ergriffene Massnahmen.
² Das SIRENE-Büro holt auf Ersuchen der abfragenden Behörde Zusatzinformationen beim SIRENE-Büro des ausschreibenden Staates ein. Es teilt der abfragenden Behörde die übermittelten Zusatzinformationen mit und berät sie im Zusammenhang mit den zu treffenden Massnahmen.
³ Es informiert unverzüglich das BJ, wenn eine zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung ausgeschriebene Person angehalten wird.
⁴ Es informiert unverzüglich den Rechtsdienst fedpol, wenn eine Person angehalten wird, die nach Artikel 67 Absatz 4 oder 68 Absatz 3 AIG¹³⁵ zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben ist.¹³⁶
⁵ …¹³⁷
¹³⁵ SR 142.20
¹³⁶ Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 563 ).
¹³⁷ Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung ( AS 2017 563 ). Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
Art. 19 Verfahren bei einem Treffer im Ausland
¹ Bei ausländischen Treffermeldungen im Zusammenhang mit einer schweizerischen Ausschreibung kontaktiert das SIRENE-Büro die ausschreibende Behörde und spricht mit ihr die zu treffenden Massnahmen ab.
² Das SIRENE-Büro fordert bei Bedarf von der ausschreibenden Behörde Zusatzinformationen an und übermittelt diese an das SIRENE-Büro des Schengen-Staates, in dem der Treffer erfolgt ist.
³ …¹³⁸
¹³⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).

6. Kapitel: Ausschreibungskategorien

1. Abschnitt: ¹³⁹ Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr

¹³⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
Art. 19 a Voraussetzung
Drittstaatsangehörige können nur zur Rückkehr ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im N-SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet.
Art. 19 b Ausschreibungsverfahren
¹ Das SEM, die kantonalen Migrationsbehörden und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden erfassen die Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Rückkehr im ZEMIS und prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS erfüllt sind.
² Die ausschreibende Behörde konsultiert via das SIRENE-Büro den betreffenden Schengen-Staat zur Beurteilung, ob eine Drittstaatangehörige oder ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls sie oder er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn diese oder dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:
a.
eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
b.
eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.
³ Ist die Ausschreibung noch nicht erfolgt, so kann das SEM die zuständige Behörde des entsprechenden Schengen-Staates direkt konsultieren.
⁴ fedpol erfasst die von ihm nach Artikel 68 Absatz 1 AIG¹⁴⁰ verfügten Entscheide im RIPOL.
⁵ Das SEM, die kantonalen Migrationsbehörden, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen so schnell wie möglich erhält, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.
⁶ Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.
¹⁴⁰ SR 142.20
Art. 19 c Massnahmen
¹ Im Trefferfall an der Aussengrenze wird die Ausschreibung gelöscht und eine allfällige Ausschreibung zur Einreiseverweigerung aktiviert. Wenn ein anderer Schengen-Staat die Ausschreibung vorgenommen hat, informiert das SIRENE-Büro diesen Staat über den Treffer.
² Im Trefferfall im Inland bestimmen die für den Vollzug des AIG¹⁴¹ oder der Landesverweisung zuständigen Behörden die zu ergreifende Massnahme im Einzelfall, sofern nicht das Verfahren nach Absatz 3 zur Anwendung gelangt.
³ Sind Drittstaatsangehörige ausgeschrieben, die in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 1999¹⁴² zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder des Übereinkommens vom 4. Januar 1960¹⁴³ zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Freizügigkeit geniessen, so konsultiert das SIRENE-Büro den ausschreibenden Schengen-Staat, um den schweizerischen Behörden unverzüglich alle notwendigen Informationen mitzuteilen, insbesondere die Gründe, die zu einer Ausschreibung geführt haben. Dasselbe gilt, wenn der ausgeschriebene Drittstaatsangehörige ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel besitzt.
⁴ Möchte die schweizerische Behörde einem ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausstellen, so konsultiert das SIRENE-Büro den Staat, der die Ausschreibung zur Rückkehr vorgenommen hat.
¹⁴¹ SR 142.20
¹⁴² SR 0.142.112.681
¹⁴³ SR 0.632.31
Art. 19 d Aufgaben der für die Ausschreibung zuständigen Behörden
¹ Die für die Ausschreibung zur Rückkehr zuständigen Behörden nach Artikel 19 b Absatz 1 prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS erfüllt sind.
² Sie stellen dem SIRENE-Büro die folgenden Dokumente und Angaben zur Verfügung:
a.
das Urteil oder die Verfügung, die der Rückkehr zugrunde liegt und diese auf den Schengen Raum ausdehnt;
b.
eine Zusammenfassung der Gründe für die Massnahmen; und
c.
erkennungsdienstliche Angaben zur ausgeschriebenen Person, sofern vorhanden.
³ Sie nehmen die ihnen vom SIRENE-Büro mitgeteilten Änderungen von Personalien im System vor.
⁴ Sie stellen ihre Erreichbarkeit sicher.

1 a . Abschnitt: ¹⁴⁴ Ausschreibungen von Drittstaatsangehörigen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung

¹⁴⁴ Ursprünglich: 1. Abschn.
Art. 20 ¹⁴⁵ Voraussetzung
Drittstaatsangehörige können nur zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ausgeschrieben werden, wenn der entsprechende Entscheid einer Verwaltungs- oder einer Justizbehörde vorliegt. Die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS wird vom urteilenden Gericht angeordnet.
¹⁴⁵ Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 563 ).
Art. 21 ¹⁴⁶ Ausschreibungsverfahren
¹ Das SEM und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen die Ausschreibung der betroffenen Person im ZEMIS sicher.
² Die ausschreibende Behörde konsultiert via das SIRENE-Büro den betreffenden Schengen-Staat zur Beurteilung, ob ein Drittstaatsangehöriger auszuschreiben ist, oder, falls er bereits ausgeschrieben ist, ob die Ausschreibung beizubehalten ist, wenn dieser Drittstaatsangehörige im Besitz ist:
a.
eines gültigen Aufenthaltstitels des konsultierten Schengen-Staates; oder
b.
eines gültigen Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, das vom konsultierten Schengen-Staat ausgestellt wurde.
³ Ist die Ausschreibung noch nicht erfolgt, so kann das SEM die zuständige Behörde des Schengen-Staates direkt konsultieren.
⁴ fedpol erfasst die von ihm nach den Artikeln 67 Absatz 4 und 68 Absatz 3 AIG¹⁴⁷ verfügten Einreiseverbote im RIPOL.
⁵ Das SEM, fedpol und die für den Vollzug der Landesverweisung zuständigen Behörden stellen sicher, dass das SIRENE-Büro die erforderlichen Informationen zu ihren Entscheiden, inklusive der ausschreibungsbegründenden Unterlagen so schnell wie möglich erhält, spätestens aber zwölf Stunden nach Eingang der Anfrage um Zusatzinformation.
⁶ Das SEM und fedpol können die im AFIS vorhandenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten automatisiert an das N-SIS liefern.
¹⁴⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹⁴⁷ SR 142.20
Art. 22 Massnahmen
¹ Im Trefferfall an der Grenze wird die Einreise verweigert, sofern nicht das Verfahren nach Absatz 3 zur Anwendung gelangt.
² Im Trefferfall im Inland bestimmen die für den Vollzug des AIG¹⁴⁸ oder der Landesverweisung zuständigen Behörden die zu ergreifende Massnahme im Einzelfall nach den anwendbaren Rechtsgrundlagen, sofern nicht das Verfahren nach Absatz 3 zur Anwendung gelangt.¹⁴⁹
³ Sollen Drittstaatsangehörige ausgeschrieben werden, die in Anwendung des Abkommens vom 21. Juni 1999¹⁵⁰ zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit oder des Übereinkommens vom 4. Januar 1960¹⁵¹ zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation Freizügigkeit geniessen, so konsultiert das SIRENE-Büro den ausschreibenden Schengen-Staat, um den schweizerischen Behörden unverzüglich die Gründe oder weitere massgebende Informationen, die zu einer Ausschreibung geführt haben, mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn der ausgeschriebene Drittstaatsangehörige ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt oder einen Aufenthaltstitel besitzt.¹⁵²
⁴ Möchte die Behörde einem ausgeschriebenen Drittstaatsangehörigen einen Aufenthaltstitel oder ein Visum für einen längerfristigen Aufenthalt ausstellen, konsultiert das SIRENE-Büro den Staat, der die Ausschreibung vorgenommen hat.¹⁵³
¹⁴⁸ SR 142.20
¹⁴⁹ Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 563 ).
¹⁵⁰ SR 0.142.112.681
¹⁵¹ SR 0.632.31
¹⁵² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹⁵³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
Art .  22 a ¹⁵⁴ Aufgaben der für den Vollzug der Ausschreibungen zuständigen Behörden
¹ Die für den Vollzug der Ausschreibung zur Einreiseverweigerung zuständigen Behörden prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Ausschreibung im SIS erfüllt sind.
² Sie übermitteln dem SIRENE-Büro die folgenden Dokumente und Angaben:
a.
das Urteil oder die Verfügung, die dem Verbot der Einreise zugrunde liegt;
b.
den Entscheid, der dieses Verbot auf den Schengenraum ausdehnt;
c.
eine Zusammenfassung der Gründe für die Massnahmen; und
d.
erkennungsdienstliche Angaben zur ausgeschriebenen Person, sofern vorhanden.
³ Sie nehmen die ihnen vom SIRENE-Büro mitgeteilten Änderungen von Personalien im System vor.
⁴ Sie nehmen die mitgeteilten Änderungen bezüglich der Ausschreibung und bezüglich der Verfügungen und Urteile, die der Ausschreibung zugrunde liegen, im System vor.
⁵ Sie stellen ihre Erreichbarkeit sicher.
¹⁵⁴ Eingefügt durch Ziff. I 13 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 563 ).

2. Abschnitt: Ausschreibungen von Personen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung

Art. 23 Voraussetzungen
Die Ausschreibung von Personen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung kann nur erfolgen:
a.
auf Anordnung des BJ; und
b.
wenn ein Haftbefehl, eine Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder ein rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil vorliegt.
Art. 24 Ausschreibungsverfahren
¹ Das BJ handelt auf schriftlichen Antrag der kantonalen oder der eidgenössischen Strafverfolgungs-, Gerichts- oder Strafvollstreckungsbehörde.
² Es übermittelt dem SIRENE-Büro die erforderlichen Angaben zur Freigabe der Ausschreibung.
³ Stellt das SIRENE-Büro fest, dass die Ausschreibungsunterlagen unvollständig oder mangelhaft sind, so benachrichtigt es unverzüglich das BJ.
⁴ Das BJ stellt sicher, dass das SIRENE-Büro zum Zweck des Austauschs von Zusatzinformationen jederzeit Einsicht in die Originaldokumente nehmen kann.
⁵ Die Ausschreibung kann nach Artikel 14 a Absatz 2 Buchstabe a mit Sachen ergänzt werden, wenn ein eindeutiger Hinweis besteht, dass diese mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung stehen.¹⁵⁵
¹⁵⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
Art. 25 Dringlichkeitsverfahren
¹ Duldet die Ausschreibung keinen Aufschub, so kann das BJ sie gegenüber dem SIRENE-Büro auch per E-Mail, per Fax oder telefonisch anordnen.
² In dringenden Fällen ausserhalb der Bürozeiten kann die Behörde nach Artikel 24 Absatz 1 ihr Ausschreibungsersuchen direkt an das SIRENE-Büro richten.
³ Wird das Ausschreibungsersuchen direkt an das SIRENE-Büro gerichtet, so nimmt dieses Rücksprache mit dem BJ und gibt die Ausschreibung auf dessen Anordnung frei.
⁴ Fehlen Dokumente oder Daten oder sind sie mangelhaft, so nimmt das SIRENE-Büro mit den zuständigen Behörden des Bundes oder der Kantone Rücksprache.
⁵ Das schriftliche Ersuchen und die entsprechenden Dokumente sind in jedem Fall spätestens am nächsten Werktag dem BJ nachzureichen; andernfalls wird die Ausschreibung wieder gelöscht.
Art. 25 a ¹⁵⁶ Verbergen der Ausschreibung
¹ Um eine Operation nicht zu gefährden, kann das SIRENE-Büro eine Ausschreibung zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung in folgenden Fällen für die zugriffsberechtigten Stellen für höchstens 48 Stunden verbergen:
a.
der Zweck der Operation kann nicht durch andere Massnahmen erreicht werden;
b.
das BJ hat die Bewilligung dazu erteilt; und
c.
die an der Operation beteiligten Schengen-Staaten wurden informiert.
² Mit dem Einverständnis des BJ kann die Frist nach Absatz 1 jeweils um 48 Stunden verlängert werden, sofern dies für operative Zwecke erforderlich ist.
¹⁵⁶ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
Art. 26 Zusatzinformationen
¹ Das SIRENE-Büro informiert sämtliche Schengen-Staaten im Wege des Austausches von Zusatzinformationen automatisch über neue Ausschreibungen von Personen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung.
¹bis Eine Information im Wege des Austauschs von Zusatzinformationen ergeht zudem automatisch an alle an einer Operation beteiligten Schengen-Staaten, wenn eine Ausschreibung nach Artikel 25 a verborgen wurde.¹⁵⁷
² Das SIRENE-Büro übermittelt an alle Schengen-Staaten gleichzeitig mit der Freigabe der Ausschreibung die folgenden Zusatzinformationen:
a.
die um Festnahme ersuchende Behörde;
b.
das Vorliegen eines Haftbefehls, einer Urkunde mit gleicher Rechtswirkung oder eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteils;
c.
die Art und die rechtliche Würdigung der Straftat;
d.
die Beschreibung der Umstände, unter denen die Straftat begangen wurde, einschliesslich der Zeit, des Orts und der Art der Teilnahme;
e.
soweit möglich die Folgen der Straftat;
f.
alle sonstigen Informationen nach Anhang 4, die für die Vollstreckung der Ausschreibung erforderlich oder von Nutzen sind.
³ Übermittelt werden dürfen ausschliesslich die Informationen nach Anhang 4.
¹⁵⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
Art. 27 Umwandlung von gekennzeichneten Ausschreibungen
Verlangt ein Schengen-Staat die Kennzeichnung einer ausgehenden Ausschreibung, so wandelt das SIRENE-Büro nach Rücksprache mit dem BJ die Ausschreibung für diesen Staat in eine Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung um.

3. Abschnitt: Ausschreibungen von Vermissten und schutzbedürftigen Personen ¹⁵⁸

¹⁵⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
Art. 28 Vermisste und schutzbedürftige Personen ¹⁵⁹
Folgende Personen können ausgeschrieben werden:¹⁶⁰
a.
Vermisste, die im Interesse ihres eigenen Schutzes oder zur Gefahrenabwehr angehalten und in Gewahrsam genommen werden müssen;
b.
Vermisste, deren Aufenthalt ermittelt wird; oder
c.¹⁶¹
Personen, die im Interesse ihres eigenen Schutzes am Reisen gehindert werden müssen.
¹⁵⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹⁶⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹⁶¹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
Art. 29 ¹⁶² Voraussetzungen
¹ Personen dürfen nur in den folgenden beiden Fällen als Vermisste nach Artikel 28 Buchstabe a ausgeschrieben werden:
a.
Sie müssen aufgrund der Anordnung einer zuständigen Behörde zwangsweise untergebracht werden.
b.
Sie sind minderjährig.
² Schutzbedürftige urteilsfähige Personen nach Artikel 28 Buchstabe c dürfen nur mit ihrer Einwilligung oder auf Anordnung der kantonalen Polizeibehörden ausgeschrieben werden.
³ Mit der Erfassung der Ausschreibung übermittelt die erfassende Behörde dem SIRENE-Büro die ausschreibungsbegründenden Unterlagen der zuständigen Behörde zu den Personen nach Artikel 28 Buchstaben a und c.
⁴ Die Voraussetzungen der Ausschreibung Vermisster und schutzbedürftiger Personen richten sich nach Artikel 32 der Verordnung (EU) 2018/1862¹⁶³.
⁵ Ein DNA-Profil darf einer Ausschreibung von Vermissten nur hinzugefügt werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 42 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1862 sowie des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/31¹⁶⁴ erfüllt sind.
⁶ Die Ausschreibung kann nach Artikel 14 a mit Sachen ergänzt werden, wenn ein eindeutiger Hinweis besteht, dass sie mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung stehen.
¹⁶² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹⁶³ Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2.
¹⁶⁴ Siehe Fussnote zu Artikel 11 b Abs. 1.
Art. 30 Massnahmen
¹ Das SIRENE-Büro teilt dem ausschreibenden Schengen-Staat sofort den Aufenthaltsort der vermissten oder schutzbedürftigen Person mit und tauscht mit diesem zu Personen nach Artikel 28 Buchstaben a und c allfällige Zusatzinformationen über die zu treffenden Massnahmen aus. Bei volljährigen vermissten Personen bedarf die Mitteilung des Aufenthaltsortes der Zustimmung der betroffenen Person.¹⁶⁵
² Verweigert eine volljährige vermisste Person die Zustimmung zur Mitteilung des Aufenthaltsortes, so teilt das SIRENE-Büro dem ausschreibenden Schengen-Staat lediglich mit, dass die Person gefunden wurde.
³ Erhält das SIRENE-Büro von einem anderen SIRENE-Büro eine Mitteilung nach Absatz 1 oder 2, so leitet es diese der ausschreibenden Behörde weiter und ersucht um Löschung der entsprechenden Ausschreibung.
⁴ Personen, die nach Artikel 28 Buchstabe a ausgeschrieben sind, dürfen in Gewahrsam genommen und an der Weiterreise gehindert werden, wenn die Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung gemäss der schweizerischen Gesetzgebung erfüllt sind. Die Erfüllung der Voraussetzungen ist in jedem Einzelfall konkret zu prüfen.
⁵ Sind die Voraussetzungen für eine zwangsweise Unterbringung nicht erfüllt, so dürfen minderjährige vermisste oder schutzbedürftige Personen in Gewahrsam genommen und an der Weiterreise gehindert werden, wenn eine Person, der die elterliche Sorge zusteht, dies verlangt hat oder eine Anordnung einer zuständigen Behörde vorliegt.¹⁶⁶
⁶ Ist die vermisste oder schutzbedürftige Person minderjährig, sind die zu ergreifenden Massnahmen in Einklang mit ihrem Wohl und spätestens nach zwölf Stunden zu treffen.¹⁶⁷
¹⁶⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹⁶⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹⁶⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).

4. Abschnitt: Ausschreibungen von Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Strafverfahren gesucht werden

Art. 31 Voraussetzungen
¹ Die Ausschreibung von Personen im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Strafverfahren kann nur auf Antrag einer Strafverfolgungs- oder einer Gerichtsbehörde erfolgen.
² Es dürfen ausschliesslich folgende Personen ausgeschrieben werden:
a.
Zeuginnen und Zeugen;
b.
Beschuldigte, die im Rahmen eines Strafverfahrens vor der Strafverfolgungsbehörde oder vor Gericht erscheinen müssen;
c.
Beschuldigte oder Verurteilte, denen ein Strafurteil, andere Schriftstücke oder die Ladung zum Antritt einer Freiheitsstrafe zugestellt werden müssen.
³ Die Ausschreibung kann nach Artikel 14 a mit Sachen ergänzt werden, wenn ein eindeutiger Hinweis besteht, dass diese mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung stehen.¹⁶⁸
¹⁶⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
Art. 32 Massnahme
Das SIRENE-Büro teilt dem ausschreibenden Schengen-Staat den Wohnsitz oder Aufenthaltsort der Person mit.

5. Abschnitt: ¹⁶⁹ Personen- und Sachausschreibungen zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle

¹⁶⁹ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
Art. 33 Voraussetzungen
¹ Zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle können Personen, Fahrzeuge, Anhänger, Wohnwagen, Wasserfahrzeuge, Luftfahrzeuge, Container, Feuerwaffen, amtliche Blankodokumente, Identitätsdokumente und bargeldlose Zahlungsmittel ausgeschrieben werden.
² Die Ausschreibung von Personen zwecks verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle ist nur zulässig, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht diese zur Strafverfolgung, zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz vorsieht und wenn:
a.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene Person eine terroristische oder sonstige schwere Straftat plant oder begeht;
b.
die Gesamtbeurteilung einer Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie auch künftig schwere Straftaten begehen wird;
c.
tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von der betroffenen Person eine erhebliche Gefährdung oder andere erhebliche Gefahren für die innere oder äussere Sicherheit ausgehen; oder
d.
die Informationen zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe wegen einer terroristischen oder sonstigen schweren Straftat erforderlich sind.
³ Das SIRENE-Büro informiert die anderen Schengen-Staaten über Ausschreibungen nach Absatz 2 Buchstabe c.
⁴ Die Ausschreibung von Gegenständen nach Absatz 1 zwecks verdeckter Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielter Kontrolle ist nur zulässig, soweit das Bundesrecht oder das kantonale Recht diese vorsehen und wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine Verbindung zu terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten oder zu erheblichen Gefahren nach Absatz 2 besteht.
⁵ Die Ausschreibung kann nach Artikel 14 b mit einer Sachausschreibung verknüpft werden, wenn die Voraussetzungen von Artikel 36 Absatz 5 der Verordnung 2018/1862¹⁷⁰ erfüllt sind.
¹⁷⁰ Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2.
Art. 34 Massnahmen
¹ Die zuständigen Behörden können folgende Informationen, die sie anlässlich von polizeilichen Überprüfungen erhoben haben, über das SIRENE-Büro an den ausschreibenden Schengen-Staat übermitteln lassen:
a.
Ort, Zeit und Anlass der Kontrolle;
b.
Reiseweg und Reiseziel;
c.
Begleitpersonen oder Insassen des Fahrzeugs, Wasserfahrzeugs oder Luftfahrzeugs, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der betreffenden Person in Verbindung stehen;
d.
jede offengelegte Identität und Beschreibung der Person, die das ausgeschriebene amtliche Blanko- oder Identitätsdokument verwendet;
e.
ausfindig gemachte Gegenstände nach Artikel 33 Absatz 1;
f.
benutztes Fahrzeug, Wasserfahrzeug, Luftfahrzeug oder benutzter Container;
g.
mitgeführte Sachen und Reisedokumente;
h.
Umstände des Auffindens der Person oder der Sache nach Artikel 33 Absatz 1;
i.
alle weiteren Informationen, die vom ausschreibenden Schengen-Staat beantragt wurden, sofern dies in Einklang steht mit Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 28. September 2018¹⁷¹ über den Datenschutz im Rahmen der Anwendung des Schengen-Besitzstands in Strafsachen.
² Wurde die Personen- und Sachausschreibung mit einer Ausschreibung nach Artikel 14 b verknüpft, so kann das SIRENE-Büro dazu dem ausschreibenden Staat die Informationen nach Absatz 1 übermitteln.
³ Die Befugnisse im Rahmen der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage und der gezielten Kontrolle richten sich nach Artikel 37 Absätze 3–5 der Verordnung (EU) 2018/1862¹⁷².
⁴ Eine Behörde kann Daten nur übermitteln lassen, wenn sie selbst verdeckte Registrierungen, Ermittlungsanfragen oder gezielte Kontrollen vornehmen darf.
⁵ Darf eine Behörde Ermittlungsanfragen vornehmen, hat sie aber keine Befugnis, gezielte Kontrollen vorzunehmen, so sind die Informationen als Ermittlungsanfrage zu übermitteln.
⁶ Darf eine Behörde verdeckte Registrierungen vornehmen, hat sie aber keine Befugnis, Ermittlungsanfragen vorzunehmen, so sind die Informationen im Sinne einer verdeckten Registrierung zu übermitteln.
¹⁷¹ SR 235.3
¹⁷² Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2.

5 a . Abschnitt: ¹⁷³ Ausschreibungen von tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist

¹⁷³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
Art. 34 a Voraussetzungen
Zur Identifizierung von unbekannten gesuchten Personen können vollständige oder unvollständige daktyloskopische Daten und daktyloskopische Spuren von tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist, im SIS erfasst werden, wenn:
a.
die daktyloskopischen Daten und daktyloskopischen Spuren an Tatorten von terroristischen oder sonstigen schweren Straftaten gefunden wurden;
b.
sie mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Täter oder der Täterin stammen; und
c.
sie weder in anderen nationalen noch in internationalen Informationssystemen eine Identifizierung ermöglichten.
Art. 34 b Massnahmen
¹ Das SIRENE-Büro kontaktiert im Trefferfall den ausschreibenden Schengen-Staat und lässt von diesem überprüfen:
a.
die Identität der Person;
b.
ob eine Übereinstimmung der daktyloskopischen Daten oder Spuren vorliegt.
² Bestätigt der ausschreibende Schengen-Staat die Identität der Person oder die Übereinstimmung der daktyloskopischen Daten oder Spuren, so übermittelt das SIRENE-Büro dem anfragenden Staat:
a.
die Angaben zur Identität der Person; oder
b.
die Information, dass die Angaben zur Identität nicht bekannt sind.
³ Wurde eine ausgeschriebene Person identifiziert, so löscht der ausschreibende Schengen-Staat die entsprechende Ausschreibung.

5 b . Abschnitt: ¹⁷⁴ Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen

¹⁷⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 444 ).
Art. 34 c Voraussetzungen
¹ Eine Informationsausschreibung zu einem Drittstaatsangehörigen nach Artikel 37 a der Verordnung (EU) 2018/1862¹⁷⁵ kann auf Vorschlag von Europol eingegeben werden, wenn:
a.
sich aufgrund einer Überprüfung der von Europol zur Verfügung gestellten Informationen bestätigt, dass die betroffene Person eine Straftat nach Anhang 4 BPI plant oder begeht; oder
b.
die Gesamtbeurteilung dieser Person, insbesondere aufgrund der bisher von ihr begangenen Straftaten, erwarten lässt, dass sie möglicherweise eine solche Straftat begehen wird.
² Eine Informationsausschreibung wird nicht eingegeben, wenn sich aufgrund einer Abfrage im SIS ergibt, dass zu der betreffenden Person bereits eine andere Ausschreibung im SIS vorliegt.
¹⁷⁵ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 2.
Art. 34 d Verfahren
¹ Unterbreitet Europol der Schweiz den Vorschlag für eine Informationsausschreibung zu einem Drittstaatsangehörigen im SIS, so prüft fedpol, ob die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Ist eine andere Behörde des Bundes oder ein Kanton von einer Informationsausschreibung speziell betroffen, nimmt es mit der betroffenen Behörde oder dem betroffenen Kanton Rücksprache.
² Fedpol entscheidet nach eigenem Ermessen über die Eingabe der Ausschreibung.
³ Das SIRENE-Büro informiert die anderen Schengen-Staaten und Europol nach Massgabe von Artikel 37 a Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1862¹⁷⁶.
⁴ Fedpol informiert Europol nach Massgabe von Artikel 37 a Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/1862 über seinen Entscheid in Sachen Informationsausschreibung innerhalb von zwölf Monaten nach Eingang des entsprechenden Vorschlags von Europol.
¹⁷⁶ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 2.
Art. 34 e Massnahmen im Fall eines Treffers auf eine Informationsausschreibung
¹ Im Trefferfall erhebt die zuständige Behörde gemäss den Vorgaben von Artikel 37 b Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862¹⁷⁷ über die ausgeschriebene Person die folgenden Informationen und übermittelt sie an das SIRENE-Büro:
a.
Ort, Zeit und Grund der Kontrolle;
b.
Reiseweg und Reiseziel;
c.
Begleitpersonen, bei denen begründeterweise davon ausgegangen werden kann, dass sie mit der ausgeschriebenen Person in Verbindung stehen;
d.
mitgeführte Sachen und Reisedokumente;
e.
Umstände des Auffindens.
² Das SIRENE-Büro leitet die Informationen nach Absatz 1 weiter an:
a.
den ausschreibenden Schengen-Staat, bei einem Treffer auf eine eingehende Ausschreibung;
b.
Europol, wenn der Treffer zu einer ausgehenden Ausschreibung erzielt wurde.
³ Es leitet auch Meldungen an Europol weiter, die es vom betroffenen Schengen-Staat bei einem Auslandstreffer zu einer ausgehenden Ausschreibung erhalten hat.
¹⁷⁷ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 2

6. Abschnitt: Sachausschreibungen zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren

Art. 35 ¹⁷⁸ Voraussetzungen
¹ Folgende Gegenstände können zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren ausgeschrieben werden:
a.
Motorfahrzeuge, Wasserfahrzeuge und Wasserfahrzeugmotoren sowie Luftfahrzeuge und Luftfahrzeugmotoren;
b.
Anhänger mit einem Leergewicht von mehr als 750 kg, Wohnwagen, industrielle Ausrüstungen und Container;
c.
Feuerwaffen;
d.
echte und gefälschte amtliche Blankodokumente;
e.
echte und gefälschte Identitätsdokumente wie Pässe, Personalausweise, Führerausweise, Aufenthaltstitel und Reisedokumente;
f.
echte und gefälschte Fahrzeugpapiere und Motorfahrzeug-Kennzeichen;
g.
echte und gefälschte Banknoten (Registriergeld);
h.
Gegenstände der Informationstechnik;
i.
identifizierbare Teile von Motorfahrzeugen und industrieller Ausrüstung;
j.
andere hochwertige identifizierbare Gegenstände.
² Gegenstände nach den Buchstaben h und i dürfen nur ausgeschrieben werden, wenn dies zur Bekämpfung der schweren grenzüberschreitenden Kriminalität oder des Terrorismus erforderlich ist.
¹⁷⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
Art. 36 Massnahmen
Bei einem Treffer stimmt das SIRENE-Büro die erforderlichen Massnahmen mit dem SIRENE-Büro des ausschreibenden Schengen-Staates ab. Zu diesem Zweck können auch Personendaten übermittelt werden.

7. Kapitel: Datenbearbeitung, Datensicherheit und Aufsicht

1. Abschnitt: Datenbearbeitung und -aufbewahrung

Art. 37 Bearbeitungsgrundsatz
¹ Daten dürfen nur durch die Behörde, welche die Daten im SIS ausgeschrieben hat, geändert, ergänzt, berichtigt, aktualisiert oder gelöscht werden.
² Ausgenommen sind Prüfungen von Mehrfachausschreibungen durch das SIRENE-Büro nach Artikel 9 Buchstabe m und Ergänzungen von Ausschreibungen in Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person nach Artikel 9 Buchstabe n.
Art. 38 Bearbeitung zu anderen Zwecken
¹ Jede Bearbeitung der in einer eingehenden Ausschreibung enthaltenen Information zu einem anderen Zweck als jenem, zu dem die Ausschreibung eingegeben wurde, benötigt die Zustimmung des ausschreibenden Schengen-Staates und muss in Verbindung mit einem spezifischen Fall stehen.
² Die Bearbeitung ist nur zulässig:
a.
zur Abwehr einer schwerwiegenden und unmittelbar bevorstehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung;
b.
aus schwerwiegenden Gründen der inneren Sicherheit; oder
c.
zur Verhütung einer schweren Straftat.
³ Als schwere Straftaten im Sinne von Absatz 2 Buchstabe c gelten die Straftaten nach Artikel 286 Absatz 2 der Strafprozessordnung¹⁷⁹.
¹⁷⁹ SR 312.0
Art. 39 Qualität der Daten
¹ Die ausschreibende Behörde ist für die Richtigkeit und Aktualität der Daten sowie für die Rechtmässigkeit der Eingabe in das SIS verantwortlich.¹⁸⁰
² Bestehen Anhaltspunkte, dass Daten unrichtig sind oder unrechtmässig bearbeitet wurden, so ist dies dem SIRENE-Büro unverzüglich mitzuteilen; die diesbezüglichen Dokumente sind ihm schriftlich zu übermitteln.
³ Wird bei einer ausgehenden Ausschreibung bekannt, dass Daten unrichtig sind oder eine unrechtmässige Bearbeitung erfolgte, so informiert das SIRENE-Büro unverzüglich die für die Ausschreibung zuständige Behörde. Diese nimmt die erforderlichen Anpassungen im ZEMIS oder im RIPOL vor. Bei einer eingehenden Ausschreibung leitet das SIRENE-Büro dem ausschreibenden Schengen-Staat die Information innerhalb von zehn Tagen weiter.¹⁸¹
¹⁸⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹⁸¹ Fassung gemäss Ziff. I 13 der V vom 1. Febr. 2017 über die Einführung der Landesverweisung, in Kraft seit 1. März 2017 ( AS 2017 563 ).
Art. 40 Unterscheidung von Personen mit ähnlichen Merkmalen
¹ Das SIRENE-Büro setzt sich mit den anderen SIRENE-Büros oder der ausschreibenden Behörde in Verbindung, falls bei der Erfassung oder Freigabe einer neuen Ausschreibung festgestellt wird, dass bereits eine Person mit denselben Identitätsmerkmalen ausgeschrieben ist. Es überprüft, ob es sich um dieselbe Person handelt.
² Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich bei der neu ausgeschriebenen Person tatsächlich um die bereits ausgeschriebene handelt, so wendet das SIRENE-Büro das Verfahren nach Artikel 41 an.
³ Stellt sich bei der Überprüfung heraus, dass es sich um zwei verschiedene Personen handelt, so müssen der neuen Ausschreibung die erforderlichen Informationen zur Verhinderung einer falschen Identifizierung hinzugefügt werden.
Art. 41 Mehrfachausschreibungen
¹ Eine Person oder Sache kann nicht Gegenstand von mehr als einer ausgehenden Ausschreibung sein.
² Wird bei der Ausschreibung einer Person oder Sache festgestellt, dass diese bereits Gegenstand einer ausgehenden Ausschreibung ist, so ermittelt das SIRENE-Büro den Vorrang der Ausschreibungen anhand von Artikel 9 c und der SIRENE-Handbücher sowie nach Rücksprache mit den ausschreibenden Behörden.¹⁸²
³ Wird bei der Ausschreibung einer Person festgestellt, dass diese bereits Gegenstand einer eingehenden Ausschreibung ist, so stimmt sich das SIRENE-Büro über die Aufnahme der neuen Ausschreibung mit dem SIRENE-Büro des Schengen-Staates ab, der als erster die Person ausgeschrieben hat.
⁴ Verlangt ein Schengen-Staat eine Abstimmung zwischen einer eigenen und einer bestehenden ausgehenden Ausschreibung, so führt das SIRENE-Büro nach Absprache mit der ausschreibenden Behörde den Meinungsaustausch.
¹⁸² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
Art. 42 Vorgehen bei Fällen des Missbrauchs der Identität einer Person
¹ Behauptet eine Person, nicht die ausgeschriebene Person zu sein, so tauschen die SIRENE-Büros Zusatzinformationen aus. Ergibt die Überprüfung, dass es sich tatsächlich um zwei verschiedene Personen handelt, so ersucht das SIRENE-Büro, dass die betreffende Personalie gelöscht wird, oder ergänzt die Ausschreibung um Daten über die Person, deren Identität missbraucht wurde, sofern ihre ausdrückliche Genehmigung vorliegt.
² Daten zu Personen, deren Identität missbraucht wurde, dürfen nur zu folgenden Zwecken verwendet werden:
a.
um die Unterscheidung zwischen der Person, deren Identität missbraucht wurde, und der tatsächlich ausgeschriebenen Person zu ermöglichen;
b.
um der Person, deren Identität missbraucht wurde, zu ermöglichen, ihre Identität zu beweisen und nachzuweisen, dass ihre Identität missbraucht wurde.
³ Zu Personen, deren Identität missbraucht wurde, dürfen ausschliesslich die folgenden Personendaten erfasst und bearbeitet werden:
a.
Nachnamen und Vornamen, Geburtsnamen und frühere Namen sowie Aliasnamen;
b.¹⁸³
besondere objektive unveränderliche körperliche Merkmale;
c.¹⁸⁴
Geburtsdatum, -ort und -land;
d.
Geschlecht;
e.¹⁸⁵
Licht- und Gesichtsbilder;
f.¹⁸⁶
Finger- und Handflächenabdrücke;
g.
Staatsangehörigkeiten;
h.¹⁸⁷
Art, Nummern, Ausstellungsländer und Ausstellungsdaten von Identifizierungsdokumenten;
i.¹⁸⁸
Adresse;
j.¹⁸⁹
Namen des Vaters und der Mutter.
⁴ Die Daten nach Absatz 3 werden zum selben Zeitpunkt wie die entsprechende Ausschreibung oder auf Antrag der betreffenden Person gelöscht.
⁵ Die Daten nach Absatz 3 sind für Behörden nur dann ersichtlich, wenn sie über ein Zugriffsrecht auf die entsprechende Ausschreibung verfügen.
¹⁸³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹⁸⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹⁸⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹⁸⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹⁸⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹⁸⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹⁸⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
Art. 43 ¹⁹⁰ Dauer, Löschung und Verlängerung der Personenausschreibungen
¹ Personenausschreibungen müssen in Einklang mit den Artikeln 53 Absätze 1–7 und 55 Absätze 1–4 a und 6 der Verordnung (EU) 2018/1862¹⁹¹, den Artikeln 39 und 40 der Verordnung (EU) 2018/1861¹⁹² und Artikel 14 der Verordnung (EU) 2018/1860¹⁹³ gelöscht werden, wenn der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist.¹⁹⁴
² Ausschreibungen zur Rückkehr werden gelöscht, sobald die Rückkehr aus der Schweiz erfolgt ist oder eine Rückkehrbestätigung eingegangen ist. Das SEM kann die Aufgaben der Kantone übernehmen, sofern dies die Löschung vereinfacht.
³ Personenausschreibungen werden innert folgender Fristen automatisch gelöscht:
a.
zur Rückkehr oder zur Verweigerung der Einreise und des Aufenthalts: nach drei Jahren;
b.
zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung: nach fünf Jahren;
c.
von Vermissten: nach fünf Jahren;
d.
von schutzbedürftigen Personen: nach einem Jahr;
e.
zum Zweck der Teilnahme an einem Strafverfahren: nach drei Jahren;
f.
zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle: nach einem Jahr;
g.
von tatverdächtigen Personen, deren Identität unbekannt ist: nach drei Jahren:
h.¹⁹⁵
Informationsausschreibungen zu Drittstaatsangehörigen: nach einem Jahr.
⁴ Das SIRENE-Büro wird mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung hingewiesen.
⁵ Das SIRENE-Büro prüft in Absprache mit der im RIPOL ausschreibenden Behörde die Erforderlichkeit einer Verlängerung der Ausschreibung.
⁶ Das SEM wird mit einem Vorlauf von vier Monaten automatisch auf die im System programmierte Löschung der vom ZEMIS ausgehenden Ausschreibungen hingewiesen.
⁷ Das SEM prüft die Erforderlichkeit einer Verlängerung der Ausschreibung und nimmt falls notwendig mit der im ZEMIS ausschreibenden Behörde Kontakt auf, bevor sie automatisch gelöscht wird.
⁸ Eine Ausschreibung kann verlängert werden, wenn dies für ihren Zweck erforderlich und verhältnismässig ist. Voraussetzung dafür ist eine individuelle Bewertung; diese ist zu protokollieren.
⁹ Im Fall einer Verlängerung gelten die Absätze 1–7 entsprechend.
¹⁰ Erkennt das SIRENE-Büro, dass eine Personenausschreibung ihren Zweck erfüllt hat, so richtet sich das Verfahren nach Artikel 53 Absatz 9 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 39 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/1861.
¹⁹⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹⁹¹ Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 2
¹⁹² Siehe Fussnote zu Art. 1 Abs. 1 Bst. bbis Ziff. 1
¹⁹³ Verordnung (EU) 2018/1860 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Nutzung des Schengener Informationssystems für die Rückkehr illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger, Fassung gemäss ABl. L 312 vom 7.12.2018, S. 1.
¹⁹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 444 ).
¹⁹⁵ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 444 ).
Art. 44 ¹⁹⁶ Dauer, Löschung und Verlängerung der Sachausschreibungen sowie der Ergänzungen und Verknüpfungen von Ausschreibungen
¹ Sachausschreibungen müssen gelöscht werden, wenn der Zweck der Ausschreibung erfüllt ist.
² Sachausschreibungen werden innert folgender Fristen automatisch gelöscht:
a.
zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle: nach einem Jahr;
b.
zur Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren: nach zehn Jahren;
c.
von Containern zwecks Sicherstellung oder Beweissicherung in Strafverfahren: nach fünf Jahren;
d.
von Gegenständen der Informationstechnik: nach einem Jahr.
³ Ergänzungen von Personenausschreibungen und Verknüpfungen mit Ausschreibungen bei der verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder gezielten Kontrolle werden gelöscht, sobald sie nicht mehr erforderlich sind. Die Löschung erfolgt automatisch, spätestens aber zusammen mit der Löschung der Personenausschreibung nach Artikel 43 Absatz 3 Buchstaben c–h.¹⁹⁷
⁴ Eine Ausschreibung kann in Einklang mit Artikel 54 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/1862¹⁹⁸ verlängert werden, wenn dies für ihren Zweck erforderlich ist. Voraussetzung dafür ist eine individuelle Bewertung; diese ist zu protokollieren.
⁵ Im Fall einer Verlängerung gelten die Absätze 1–4 entsprechend.
⁶ Im Übrigen richtet sich die Löschung von Sachausschreibungen nach Artikel 55 Absatz Absätze 4, 5 und 7 der Verordnung (EU) 2018/1862 und Artikel 40 der Verordnung (EU) 2018/1861¹⁹⁹.
¹⁹⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
¹⁹⁷ Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 444 ).
¹⁹⁸ Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2.
¹⁹⁹ Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2.
Art. 45 Aufbewahrungsdauer von Zusatzinformationen
¹ Zusatzinformationen, die sich auf bestimmte oder bestimmbare Personen beziehen, müssen gelöscht werden, wenn der verfolgte Zweck erfüllt ist.
² Sie werden spätestens ein Jahr nach der Löschung der zugehörigen Ausschreibungen der betroffenen Person gelöscht.
³ Ungeachtet von Absatz 2 können folgende Daten in eidgenössischen oder kantonalen Informationssystemen aufbewahrt werden:
a.
Daten zu ausgehenden Ausschreibungen;
b.
Daten zu eingehenden Ausschreibungen, in deren Zusammenhang Massnahmen ergriffen wurden.
⁴ Die Aufbewahrungsdauer richtet sich in den Fällen nach Absatz 3 nach den Bestimmungen für die jeweiligen Informationssysteme.
Art. 46 Ausschluss der Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten und internationale Organisationen
Daten, die im SIS bearbeitet werden, dürfen Drittstaaten oder internationalen Organisationen nicht bekannt gegeben werden.
Art. 46 a ²⁰⁰ Bekanntgabe von Daten an Drittstaaten zum Zweck der Rückkehr
Daten, die in Zusammenhang mit den Ausschreibungen zum Zweck der Rückkehr im SIS erfasst werden, und die damit verbundenen Zusatzinformationen dürfen Drittstaaten bekannt gegeben werden, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 15 der Verordnung EU 2018/1860²⁰¹ erfüllt sind.
²⁰⁰ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
²⁰¹ Siehe Fussnote zu Artikel 43 Absatz 1.
Art. 47 Datenaustausch mit Europol und Eurojust
¹ Europol hat im Rahmen seiner Aufgaben Zugriff im Abrufverfahren auf die in das SIS eingegebenen Daten. Die Bearbeitung der durch die Abfrage im SIS eingeholten Informationen unterliegt der Zustimmung der ausschreibenden Behörde. Europol kann die Schweiz um weitere Informationen ersuchen, sofern die Ausschreibung von der Schweiz ausgeht. Der Austausch von Zusatzinformationen mit Europol erfolgt in Einklang mit Artikel 48 der Verordnung (EU) 2018/1862²⁰² und dem SIRENE-Handbuch.²⁰³
² Die nationalen Mitglieder von Eurojust und die sie unterstützenden Personen haben im Rahmen ihrer Aufgaben Zugriff im Abrufverfahren auf die nach den Artikeln 23, 28, 31, 34 a und 35 in das SIS eingegebenen Daten.²⁰⁴ Stellt sich bei der Abfrage durch ein nationales Mitglied von Eurojust heraus, dass eine Ausschreibung der Schweiz im SIS erfasst ist, so informiert das Mitglied die Schweiz darüber. Die bei einer solchen Abfrage erlangten Informationen dürfen nur mit Zustimmung der ausschreibenden Behörde an Drittländer und -stellen bekannt gegeben werden.
³ Die Benutzer nach den Absätzen 1 und 2 dürfen nur auf die Daten zugreifen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
²⁰² Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2.
²⁰³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
²⁰⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
Art. 48 Archivierung
¹ Fedpol bietet dem Bundesarchiv die folgenden nicht länger benötigten oder zur Löschung bestimmten Daten und die dazugehörigen Unterlagen zur Archivierung an:
a.
Daten zu ausgehenden Ausschreibungen;
b.
Daten zu eingehenden Ausschreibungen, in deren Zusammenhang Massnahmen ergriffen wurden.
² Vom Bundesarchiv als nicht archivwürdig bezeichnete Daten und Unterlagen werden vernichtet.
Art. 49 ²⁰⁵ Statistik
¹ Das SIRENE-Büro erstellt jährlich anonymisierte Statistiken mit Angaben über die Anzahl:
a.
Ausschreibungen, Mutationen und Löschungen pro Ausschreibungskategorie;
b.
Treffer pro Ausschreibungskategorie;
c.
Zugriffe auf das SIS;
d.
Ausschreibungen, deren Erfassungsdauer verlängert worden ist;
e.
Ausschreibungen, die gekennzeichnet worden sind;
f.
Ausschreibungen, die verborgen wurden;
g.
die erfolgte Rückkehr.
² Separate Statistiken sind zu erstellen:
a.
über die Anzahl der Abfragen durch Behörden nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 8, hbis, hter, j–l, aus denen auch die Anzahl der Treffer pro Ausschreibungskategorie auszuweisen ist, sowie über den Informationsaustausch mit Europol; und
b.
über den Informationsaustausch nach Artikel 31 der Verordnung (EU) 2018/1861²⁰⁶ und Artikel 13 der Verordnung (EU) 2018/1860²⁰⁷.
³ Das SEM und das N-SIS-Office von fedpol liefern dem SIRENE-Büro die für die Erstellung der Statistiken benötigten Daten.
⁴ Im Rahmen der Meldepflichten nach den Schengen-Assoziierungsabkommen und nach den Verordnungen (EU) 2018/1862²⁰⁸, 2018/1861 und 2018/1860 dürfen die Statistiken den Organen der EU bekannt gegeben werden.
²⁰⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
²⁰⁶ Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2.
²⁰⁷ Siehe Fussnote zu Artikel 43 Absatz 1.
²⁰⁸ Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2.

2. Abschnitt: Rechte der Betroffenen

Art. 50 Geltendmachung des Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsrechts
¹ Will eine Person ihr Auskunftsrecht geltend machen, so muss sie in der Form nach Artikel 16 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022²⁰⁹ (DSV) ein Gesuch bei fedpol einreichen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche durch die betroffene Person richtet sich nach Artikel 41 des Datenschutzgesetzes vom 25. September 2020²¹⁰ (DSG).²¹¹
² Fedpol entscheidet über das Gesuch nach Rücksprache mit der ausschreibenden Behörde. Über ein Gesuch im Zusammenhang mit eingehenden Ausschreibungen entscheidet fedpol, nachdem es dem ausschreibenden Schengen-Staat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.
³ Erhält das SIRENE-Büro von einem Schengen-Staat Gelegenheit zur Stellungnahme zu einem Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsbegehren, so verfasst der Rechtsdienst fedpol die Stellungnahme unter Einbezug der ausschreibenden Behörden.
⁴ Stellt eine Person ein Gesuch um Auskunft, so ist sie grundsätzlich innert 30 Tagen seit Eingang ihres Gesuchs zu informieren. Kann die Auskunft nicht innert dieser Frist erfolgen, so ist die Person darüber in Kenntnis zu setzen. Die Auskunft hat jedoch spätestens 60 Tage nach Stellung des Auskunftsgesuchs zu erfolgen.
⁵ Stellt eine Person ein Gesuch um Berichtigung oder Löschung, so ist sie spätestens drei Monate nach Eingang ihres Gesuchs über die getroffenen Massnahmen zu informieren.
⁶ Artikel 8 a BPI bleibt vorbehalten für die Einschränkung des Auskunftsrechts betreffend die Ausschreibung zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung.²¹²
²⁰⁹ SR 235.11
²¹⁰ SR 235.1
²¹¹ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 46 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
²¹² Eingefügt durch Anhang 2 Ziff. II 46 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
Art. 51 Recht auf Information bei der Ausschreibung zur Rückkehr oder zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung ²¹³
¹ Drittstaatsangehörige, die Gegenstand einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung sind, erhalten von Amtes wegen die in Artikel 25 DSG²¹⁴ genannten Informationen.²¹⁵
² Die Auskunftserteilung nach Absatz 1 kann unterbleiben, wenn:
a.
die Personendaten nicht bei dem oder der betroffenen Drittstaatsangehörigen erhoben wurden und die Information der betroffenen Person unmöglich ist oder unverhältnismässigen Aufwand erfordert;
b.
der oder die betroffene Drittstaatsangehörige bereits über die Informationen verfügt; oder
c.²¹⁶
eine Einschränkung des Rechts auf Information nach Artikel 26 DSG vorgesehen ist.
²¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
²¹⁴ SR 235.1
²¹⁵ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 46 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
²¹⁶ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 46 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
Art. 51 a ²¹⁷ Bericht an den Europäischen Datenschutzausschuss
Fedpol erstattet dem Europäischen Datenschutzausschuss jährlich Bericht über die Geltendmachung des Auskunfts-, Berichtigungs- oder Löschungsrechts und die in diesem Zusammenhang eingeleiteten Verfahren nach Artikel 68 der Verordnung (EU) 2018/1862²¹⁸, Artikel 54 der Verordnung (EU) 2018/1861²¹⁹ und Artikel 19 der Verordnung (EU) 2018/1860²²⁰. Der Bericht wird über den Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten an den Europäischen Datenschutzausschuss übermittelt.
²¹⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
²¹⁸ Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2.
²¹⁹ Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2.
²²⁰ Siehe Fussnote zu Artikel 43 Absatz 1.
Art. 52 Schadenersatz
Die Haftung für Schäden im Zusammenhang mit dem Betrieb des SIS richtet sich nach den Artikeln 19 a –19 c des Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958²²¹.
²²¹ SR 170.32

3. Abschnitt: Datensicherheit, Datenschutzberatung und Aufsicht über die Datenbearbeitung

Art. 53 Datensicherheit
¹ Die Datensicherheit richtet sich nach:
a.²²²
der DSV²²³;
b.²²⁴
der Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023²²⁵;
c.²²⁶
…
² Fedpol legt im Bearbeitungsreglement nach Artikel 3 Absatz 2 die organisatorischen und technischen Massnahmen gegen unbefugtes Bearbeiten der Daten fest und regelt die automatische Protokollierung der Datenbearbeitung und der Dateneinsicht.
²²² Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 46 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
²²³ SR 235.11
²²⁴ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 22 der Informationssicherheitsverordnung vom 8. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 ( AS 2023 735 ).
²²⁵ SR 128.1
²²⁶ Aufgehoben durch Anhang Ziff. 22 der V vom 24. Febr. 2021, mit Wirkung seit 1. April 2021 ( AS 2021 132 ).
Art. 53 a ²²⁷ Protokollierung
¹ Jede Bearbeitung von Daten im N-SIS ist in einem Protokoll festzuhalten. Zu protokollieren sind folgende Informationen:
a.
die Historie der Ausschreibung;
b.
das Datum und die Uhrzeit der Datenverarbeitung;
c.
die für die Abfrage verwendeten Daten;
d.
die Angabe zu den verarbeiteten Daten; und
e.
die persönliche und eindeutige Nutzerkennung der zuständigen Behörde und der Person, die die Daten verarbeitet.
² Die Protokolle sind drei Jahre aufzubewahren. Die Modalitäten richten sich nach Artikel 12 der Verordnungen (EU) 2018/1862²²⁸ und (EU) 2018/1861²²⁹.
²²⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
²²⁸ Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2.
²²⁹ Siehe Fussnote zu Artikel 3 Absatz 2.
Art. 54 Datenschutzberatung
¹ Die Datenschutzberaterin oder der Datenschutzberater des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements (EJPD) unterstützt die Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch Koordination der Aufgabenerfüllung der Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater der beteiligten Bundesämter des Departements.
² Die Datenschutzberaterinnen und Datenschutzberater dieser Bundesämter sorgen für:
a.
die Information der Personen, die Daten bearbeiten;
b.
die Ausbildung dieser Personen;
c.
die erforderlichen Kontrollen;
d.
die rasche Behebung von Mängeln;
e.
die Meldung des Koordinationsbedarfs an die Datenschutzberaterin oder den Datenschutzberater des EJPD.
Art. 55 ²³⁰
²³⁰ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).

8. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 56 Änderung der Anhänge
Das EJPD kann die Anhänge im Einvernehmen mit den betroffenen Departementen anpassen.
Art. 57 Aufhebung bisherigen Rechts
Die N-SIS-Verordnung vom 7. Mai 2008²³¹ wird aufgehoben.
²³¹ [ AS 2008 2229 , 4943 Ziff. I 21, 6305 Anhang Ziff. 17; 2009 6937 Anhang 4 Ziff. II 18]
Art. 58 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 9. April 2013 in Kraft.

Anhang 1 ²³²

²³² Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 19. Okt. 2022, mit Wirkung seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
(Art. 1 Abs. 3)

Anhänge 1a und 1b ²³³

²³³ Eingefügt durch Ziff. II der V vom 11. Juni 2021 ( AS 2021 368 ). Aufgehoben durch Ziff. II Abs. 1 der V vom 26. Aug. 2026, mit Wirkung seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 444 ).

Anhang 2 ²³⁴

²³⁴ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 ).
(Art. 5 Abs. 5)

Zugriffs- und Bearbeitungsrechte beim Geschäfts- und Aktenverwaltungssystem des SIRENE-Büros

Zugriffsstufen
A
= Abfragen
B
= Bearbeiten
leer
= kein Zugriff
Abkürzungen für Behörden
fedpol I
Im Bundesamt für Polizei: die Abteilung Recht
fedpol II
Im Bundesamt für Polizei: die Dienststellen, die für den Interpol-Schriftverkehr und den Bereich Personenfahndung zuständig sind, sowie die Einsatz- und Alarmzentrale
fedpol III
Im Bundesamt für Polizei: das SIRENE-Büro
fedpol IV
Im Bundesamt für Polizei: die für die Bearbeitung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zuständigen Dienststellen
BJ I
Im Bundesamt für Justiz: der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe
SEM
Im Staatssekretariat für Migration: der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration (* nur für Identitätsdokumente und Aufenthaltstitel)

fedpol I

fedpol II

fedpol III

fedpol IV

BJ I

SEM

Ausschreibungszweck

a.
Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung

A

A

B

B

B

b.
Ausschreibungen zur Rückkehr

A

A

B

B

B

c.
Personen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung

A

A

B

B

B

d.
Vermisste

A

A

B

B

e.
Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Strafverfahren gesucht werden

A

A

B

B

A

f.
Personen zum Zweck der verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle

A

A

B

B

g.
Tatverdächtige Personen, deren Identität unbekannt ist

A

A

B

B

h.
Anhaltung oder Gewahrsamnahme von schutzbedürftigen Personen

A

A

B

B

i.
Sachausschreibungen

A

A

B

A

A*

Anhang 3 ²³⁵

²³⁵ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 , 672 ). Bereinigt gemäss Ziff. II Abs. 2 der V vom 26. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Okt. 2026 ( AS 2026 444 ).
(Art. 7 Abs. 2 und 11 Abs. 1)

1 Zugriffs- und Bearbeitungsrechte in Bezug auf die im SIS gespeicherten Daten

Zugriffsstufen
A
= Abfragen
B
= Bearbeiten
leer
= kein Zugriff
Abkürzungen für Behörden
fedpol I
Im Bundesamt für Polizei: die Abteilung Recht
fedpol II
Im Bundesamt für Polizei: die Dienststellen, die für den Interpol-Schriftverkehr zuständig sind, sowie die Einsatz- und Alarmzentrale
fedpol III
Im Bundesamt für Polizei: das SIRENE-Büro
fedpol IV
Im Bundesamt für Polizei: die für die Bearbeitung von biometrischen erkennungsdienstlichen Daten zuständigen Dienststellen
fedpol V
Im Bundesamt für Polizei: die Bundeskriminalpolizei
fedpol VI
Im Bundesamt für Polizei: der Bereich Ausweise und der Bereich Staatliche Identitätsstelle
fedpol VII
Im Bundesamt für Polizei: die für das RIPOL zuständigen Dienststellen
fedpol VIII
Im Bundesamt für Polizei: die Meldestelle Geldwäscherei (* Abfrage nur via SwissPol-Index)
fedpol IX
Im Bundesamt für Polizei: die Zentralstelle Waffen
fedpol X
Im Bundesamt für Polizei: die für den internationalen polizeilichen Informationsaustausch bei Sportveranstaltungen zuständige Stelle
NDB
Nachrichtendienst des Bundes
BA
Bundesanwaltschaft
BJ I
Im Bundesamt für Justiz: der Direktionsbereich Internationale Rechtshilfe
BJ II
Im Bundesamt für Justiz: die Zentralbehörde zur Behandlung internationaler Kindesentführungen
SEM I
Im Staatssekretariat für Migration: der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer 1
SEM II
Im Staatssekretariat für Migration: der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer 2
SEM III
Im Staatssekretariat für Migration: die Direktionsbereiche Zuwanderung und Integration sowie Asyl für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe fbis, sowie der Direktionsbereich Internationales für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe fter
SEM IV
Im Staatssekretariat für Migration: der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer 3
SEM V
Im Staatssekretariat für Migration: der Direktionsbereich Zuwanderung und Integration für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer 4
GWK
Grenzwachtkorps
BAZG I
Im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit: Hauptabteilung Zollfahndung
BAZG II
Im Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit: die Zollstellen
BAZG III
Innerhalb der Zollstellen: Zollinspektorat Schweizer Flughäfen (BE, BS, ZH)
BAZL
Bundesamt für Zivilluftfahrt
SECO
Im Staatssekretariat für Wirtschaft: Ressort Rüstungskontrolle und Rüstungskontrollpolitik für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe hbis
KAPO
Strafverfolgungs-, Gerichts- und Strafvollstreckungsbehörden der Kantone
WAFF
Kantonale Waffenbüros für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe l
FREPO
Fremdenpolizei, Migrationsamt, regionale und kommunale Ausländerbehörden für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe i Ziffer 1 und 2
NAT
Kantonale und kommunale Behörden zur Prüfung von Einbürgerungsgesuchen
SVSA
Strassenverkehrs- und Schifffahrtsämter für die Aufgaben nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe k
OAS
Schweizerische Vertretungen im Ausland

Datenfeldnamen

Bund

Kantone

Ausland

fedpol I

fedpol II

fedpol III

fedpol IV

fedpol V

fedpol VI

fedpol VII

fedpol VIII*

fedpol IX

fedpol X

NDB

BA

BJ I

BJ II

SEM I

SEM II

SEM III

SEM IV

SEM V

GWK

BAZG I

BAZG II

BAZG III

BAZL

SECO

KAPO

WAFF

FREPO

NAT

SVSA

OAS

1.
Personenausschreibungen
a.
Drittstaatsangehörige zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung

A

A

B

B

A

B

A

A

A

A

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

B

A

A

b.
Drittstaatsangehörige zur Rückkehr

A

A

B

B

A

B

A

A

A

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

B

A

A

c.
Personen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung

A

A

B

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

B

A

A

A

A

d.
Vermisste

A

A

B

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

B

A

A

A

e.
Personen, die im Hinblick auf ihre Teilnahme an einem Strafverfahren gesucht werden

A

A

B

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

B

A

A

A

f.
Personen zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle

A

A

B

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

B

A

A

A

A

g.
Tatverdächtige Personen, deren Identität unbekannt ist

B

B

B

A

A

A

B

h.
Schutzbedürftige Personen

A

A

B

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

B

A

A

A

i.
Europol Informationsausschreibung

A

A

B

B

B

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

2.
Sachausschreibungen zur Sicherstellung und Beweissicherung
a.
Motorfahrzeuge

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

B

A

b.
Wasserfahrzeuge

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

B

A

c.
Wasserfahrzeugmotoren

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

B

A

d.
Luftfahrzeuge

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

B

e.
Flugzeugmotoren

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

B

f.
Anhänger mit Leergewicht > 750 kg

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

B

A

g.
Wohnwagen

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

B

A

h.
industrielle Ausrüstung wie Arbeitsmaschinen

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

B

A

i. 
Container

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

B

j.
  Feuerwaffen

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

B

A

k.
Amtliche Blankodokumente

A

A

B

A

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

B

A

A

A

A

l. 
Identitätsdokumente wie Pässe, Personalausweise, Führerausweise, Aufenthaltstitel und Reisedokumente

A

A

B

A

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

B

A

A

A

A

m.
Fahrzeugpapiere

A

A

B

A

A

B

A

A

A

A

A

A

A

B

A

n.
Motorfahrzeug-Kennzeichen

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

B

A

o.
Banknoten

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

B

p.
Gegenstände der Informationstechnik

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

B

q.
identifizierbare Teile von Motorfahrzeugen

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

B

A

r.
identifizierbare Teile von industrieller Ausrüstung

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

B

A

s.
andere hochwertige identifizierbare Gegenstände

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

B

A

3.
Sachausschreibungen zum Zweck der verdeckten Registrierung, der Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle
a.
Motorfahrzeuge

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

B

b.
Wasserfahrzeuge

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

B

c.
Luftfahrzeuge

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

B

d.
Anhänger mit Leergewicht > 750 kg

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

B

e.
Wohnwagen

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

B

f. 
Container

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

B

g. 
Feuerwaffen

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

B

h.
Amtliche Blankodokumente

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

B

A

A

A

i. 
Identitätsdokumente wie Pässe, Personalausweise, Führerausweise, Aufenthaltstitel und Reisedokumente

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

A

B

A

A

A

j.
bargeldlose
Zahlungsmittel

A

A

B

A

B

A

A

A

A

A

A

A

A

B

2. Im SIS gespeicherte Daten

2.1 Personenausschreibungen

2.1.1 Person

Warnung
Hauptdatensatz
Identitätskategorie
Personenregistrierungsnummer und -land
Namen
Vornamen
Geburtsdatum
Geschlecht
Geburtsort und -land
Staatsangehörigkeit(en)
Identitätsnummer
Geburtsnamen
Früher verwendete Namen
Gesichtsbehaarung
Haarfarbe
Haarstil
Körpermerkmal 1
Körpermerkmal 2
Statur
Gesichtsform
Augenfarbe
Augenform
Hautfarbe
Hauttyp
Nase
Ohren
Kinn
Zähne
Gang
Fingerabdrücke, Handflächen- und Handkantenabdrücke
Fotos und Gesichtsbild
Eingescanntes Bild/Identitätsdokument
Dokumentkategorie
Dokumentennummer 1 und 2
Ausstelldatum
Ausstellende Behörde
Ausstellendes Land
Dokumentbild

2.1.2 Zusatzinformationen bei missbräuchlich verwendeter Identität

Ausschreibungsinfos
Namen
Vornamen
Geburtsnamen
Früher verwendete Namen
Alias
Geburtsdatum
Geburtsort und -land
Körpermerkmal
Geschlecht
Staatsangehörigkeit(en)
Name des Vaters
Name der Mutter
Adresse
Fingerabdrücke, Handflächen- und Handkantenabdrücke
Fotos und Gesichtsbild
Dokumentkategorie
Dokumentennummer 1 und 2
Ausstelldatum
Ausstellende Behörde
Ausstellendes Land

2.1.3 Informationen zu binären Daten

Dateinummer
Typ
Art der Datei
Grösse der Datei
Format der Datei
Nationale Referenz
Datum, an dem die Datei aufgenommen wurde
Ort, an dem die Datei aufgenommen wurde
Wichtigste Datei
Qualität für Automationsprozess
Körpermerkmal
Aufnahmedatum

2.1.4 Informationen zur Fahndung

Ausschreibungsgrund
Zu ergreifende Massnahme
Art des Vergehens (nur für Art. 26 und 40 der Verordnung SIS [EU] 2018/1862 zwingend)
Ausschreibende Behörde (nur für Art. 32 Abs. 1 Bst. c, d und e der Verordnung SIS [EU] 2018/1862 zwingend)
Verfügung oder Urteil (nur für Art. 3, 24 und 32 Abs. 1 Bst. c, d und e der Verordnung SIS [EU] 2018/1862 zwingend)

2.1.5 Zusatzinformationen bei Ausschreibungen zur Rückkehr

Freiwillige Ausreise gewährt
Letzter Tag der Frist für die freiwillige Ausreise
Angabe, ob der Vollzug der Entscheidung ausgesetzt oder aufgehoben wurde
Einreiseverbot, falls vorhanden
Angabe, ob die Entscheidung gegen einen Drittstaatsangehörigen ergeht, der eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit oder die nationale Sicherheit darstellt

2.1.6 Zusatzinformationen bei Ausschreibungen zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung

Bezugnahme auf Entscheidung
Hinweis auf EU-Familienangehöriger/Freizügigkeitsberechtigter

2.1.7 Zusatzinformationen bei Ausschreibungen zur Auslieferung

Europäischer Haftbefehl

2.1.8 Zusatzinformationen bei Ausschreibungen von Vermissten und schutzbedürftigen Personen

Art des Verschwindens
DNA-Profil (nur für Art. 32 Abs. 1 Bst a der Verordnung SIS [EU] 2018/1862)

2.1.9 Zusatzinformationen bei Ausschreibungen von unbekannten gesuchten Personen

Keine weiteren Felder

2.1.10 Zusatzinformationen bei Ausschreibungen zur Aufenthaltsnachforschung

Keine weiteren Felder

2.1.11 Zusatzinformationen bei Ausschreibungen zum Zweck der verdeckten Registrierung, Ermittlungsanfrage oder der gezielten Kontrolle

Zu erhebende Information

2.2 Sachausschreibungen

2.2.1 Blankoausweis

Ausweisnummer
Kategorie
Staat
Seriennummer (Range)
Status des Ausweises

2.2.2 Waffe

Waffennummer
Kategorie
Marke
Modell
Kaliber
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
RFID-set-ID²³⁶
RFID-tag-Nummer
²³⁶ RFID: Radio-frequency identification (Identifizierung mithilfe elektromagnetischer Wellen).

2.2.3 Ausweis

Ausweisnummer
Ausweisnummer 2
Kategorie
Staat
Ausgestellt in
Ausgestellt am
Namen
Vornamen
Geburtsdatum
Geschlecht
Personenregistrierungsnummer und -land
Diebstahl/Verlust
Status des Ausweises

2.2.4 Banknote

Banknotennummer
Banknotennummer 2
Fixierte Nummer
Währung
Nominalwert
Seriennummer (Range)
Hinweis

2.2.5 Fahrzeug

Kategorie
Marke
Modell
Staat
Farbe
Produktionsjahr
Kennzeichen
Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN, Vehicle Identification Number)
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
RFID-set-ID
RFID-tag-Nummer
Warnung

2.2.6 Industrieausrüstung

Kategorie
Marke
Modell
Staat
Farbe
Seriennummer
Flottennummer
Motorennummer
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
Motorenkapazität
Motorenmarke
Kennzeichen
RFID-set-ID
RFID-tag-Nummer
VIN
Warnung

2.2.7 Flugzeug

Kategorie
Marke
Modell
Staat
Farbe
Fluggesellschaft
Seriennummer
Registrationsnummer der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO-Registrationsnummer)
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
Jahrgang
Name
Länge (m)
Breite (m)
Anzahl Motoren
RFID-set-ID
RFID-tag-Nummer
Warnung
Attribute eines Flugzeugmotors

2.2.8 Flugzeugmotor

Seriennummer
Marke
Modell
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2

2.2.9 Boot

Kategorie
Marke
Modell
Kennzeichen
Zertifizierungs-Nr.
Staat
Jahrgang
Name
Farbe
Länge (m)
Anzahl Motoren
Anzahl Masten
Markennummer
Rumpfnummer
Anzahl Rümpfe
Rumpfmaterial
Segelnummer
External-ID-Nummer
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
RFID-set-ID
RFID-tag-Nummer
Warnung
Attribute eines Bootsmotors

2.2.10 Bootsmotor

Seriennummer
Marke und Seriennummer
Kategorie
Marke
Typ
Produktionsjahr
Farbe
Motorenstärke
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
RFID-set-ID
RFID-tag-Nummer

2.2.11 Container

Nummer des Bureau International des Containers et du Transport Intermodal (BIC-Nummer)
Andere Nummer
Höhe (m)
Breite (m)
RFID-set-ID
RFID-tag-Nummer
Warnung

2.2.12 Kennzeichen

Kennzeichen
Staat
Diebstahl/Verlust
Status des Kennzeichens

2.2.13 Bargeldlose Zahlungsmittel

International Securities Identification Number (ISIN-Nummer)
Kontonummer
Seriennummer (Range)
Währung
Nominalwert
Kategorie
Ausgestellt von
Ausgestellt am
Ablaufdatum
Serie
Zahlstelle
Bankkennzeichen (BIC, Bank Identifier Code)
Gerichtsstand
Ursprünglicher Betrag
Devisenmarkt
Unit
Hinweis
Diebstahl/Verlust

2.2.14 Fahrzeugausweis

Ausweisnummer
Ausweisnummer 2
Kategorie
Staat
Ausgestellt in
Ausgestellt am
Namen
Vornamen
Geschlecht
Geburtsdatum
Marke
Modell
Kennzeichen
VIN
Diebstahl/Verlust
Status des Ausweises

2.2.15 Gegenstand der Informationstechnik

Typ
Marke
Modell
Seriennummer
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2

2.2.16 Identifizierbare Teile von Motorfahrzeugen

Typ
Marke
Fahrzeug-Identifizierungsnummer (VIN, Vehicle Identification Number)
Seriennummer
Farbe
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2

2.2.17 Identifizierbare Teile von industrieller Ausrüstung

Typ
Marke
Ausrüstung-Identifizierungsnummer (VIN, Vehicle Identification Number)
Seriennummer
Farbe
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2

2.2.18 Hochwertige identifizierbare Gegenstände

Typ
Marke
Modell
Seriennummer
Andere Nummer 1 und andere Nummer 2
Gravur
Material
Sicherheitsmarkierung

Anhang 4 ²³⁷

²³⁷ Fassung gemäss Ziff. II Abs. 3 der V vom 19. Okt. 2022, in Kraft seit 22. Nov. 2022 ( AS 2022 651 , 672 ).
(Art. 26 Abs. 2 und 3)

Zusatzinformationen bei Ausschreibungen zur Festnahme zum Zweck der Auslieferung

1 Identität

Hauptidentität
Identitätsnummer
Familiennamen
Vornamen
Geburtsnamen
Früher verwendete Namen
Geburtsdatum
Geburtsort
Geburtsland
Geschlecht
Staatsangehörigkeit(en)
Aliasdaten
Missbräuchlich verwendete Identitäten
Information, wie die Identität herausgefunden wurde

2 Zusätzliche Informationen zur Identität

Wohnort / letzte bekannte Adresse
Sprachen, die die Person spricht oder versteht
Beschreibung der gesuchten Person einschliesslich besonderer unveränderlicher körperlicher Merkmale oder sonstige biometrische Daten
Fotos
Fingerabdrücke
Handflächen- und Handkantenabdrücke
DNA
Weitere Information zur Identität
Ursprungsland des Passes oder der Identitätskarte
Dokumentennummer
Ausstellungsdatum
Ausstellungsort
Ausstellende Behörde
Gültigkeitsdatum
Name und Vorname des Vaters
Name und Vorname der Mutter

3 Informationen zum Haftbefehl/Urteil

Haftbefehl, rechtskräftiges und vollstreckbares Urteil oder Urkunde mit der gleichen Rechtswirkung
Dossierverweis/Aktennummer/Referenznummer
Datum des Haftbefehls
Name der ausstellenden Behörde, Gericht
Adresse
Datum des Urteils oder der Urkunde mit der gleichen Rechtswirkung
Zuständige Behörde/Gericht
Höchststrafe
Verhängte Strafe
Reststrafe
Massnahmen
Dauer der Strafe oder Massnahme
Bedingte Entlassung, Bewährung, Revision des Strafurteils
Kontumazialurteil, Kontumazialinformationen, Rechtsgarantien

4 Informationen zu den Straftaten

Anzahl der Straftaten und deren Zeitpunkte
Tatzeit
Tatorte
Sachverhalt
Teilnahmeart (Haupttäter/in, Mittäter/in, Gehilfe/Gehilfin, andere)
Anwendbare Gesetzesbestimmungen
Rechtliche Beschreibung der Straftat
Folgen der Straftat

5 Zusätzliche Informationen

Andere Umstände, die für den Fall relevant sind
Angaben zur Einziehung von Vermögenswerten
Beschreibung der Vermögenswerte (inkl. Ortsangabe)

6 Spezifische Informationen zur Zentralbehörde (BJ)

Name der Zentralbehörde
Adresse/Postfach
Kontaktperson
Telefonnummer
Faxnummer
E-Mail-Adresse

7 Anhänge

Dateiformat
Dateiname
Übersetzung

8 Weitere Informationen

Verknüpfungen zu anderen Ausschreibungen
Gefahrenhinweise (bewaffnet, gewalttätig, auf der Flucht, selbstmordgefährdet, Gefahr für die öffentliche Sicherheit, an terroristischen Straftaten beteiligt)
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