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Verordnung des VBS über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes (512.271.1)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des VBS über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes (512.271.1)

Verordnung des VBS über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes

(VAmFD) vom 21. März 2022 (Stand am 1. Januar 2027)
¹ SR 512.271 ² SR 172.220.111.3

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

1. Abschnitt: Ausbildung

Art. 1 Grundausbildung
¹ Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes werden in den Kursen, Schulen und Kommandos der Luftwaffe ausgebildet.
² Für die Fachausbildung von Berufsfallschirmaufklärern und Berufsfallschirmaufklärerinnen, Milizfallschirmaufklärern und Milizfallschirmaufklärerinnen sowie Angehörigen des Armee-Aufklärungsdetachements 10 (AAD 10) ist das Kommando Spezialkräfte zuständig. Es berücksichtigt bei der Festlegung des Inhalts und bei der Durchführung der Fachausbildung die Vorgaben der Luftwaffe.³
³ Fassung gemäss Anhang der V des VBS vom 27. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 449 ).
Art. 2 Brevetierung
¹ Brevetiert werden:
a.⁴
Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen nach erfolgreichem Abschluss der Pilotenschule der Luftwaffe, die minimal den Grad des Leutnants tragen;
b.
Berufsbordoperateure und Berufsbordoperateurinnen, Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen sowie Miliz- und Berufsdrohnenoperateure und Miliz- und Berufsdrohnenoperateurinnen nach erfolgreichem Abschluss der technischen Ausbildung;
c.
Milizfallschirmaufklärer- und Milizfallschirmaufklärerinnen-Offiziere während der Offiziersschule mit praktischem Dienst sowie Milizfallschirmaufklärer- und Milizfallschirmaufklärerinnen-Unteroffiziere nach erfolgreichem Abschluss des praktischen Dienstes;
d.
Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere mit Fachausbildung für Fallschirmaufklärer oder Fallschirmaufklärerin sowie Angehörige des AAD 10 nach erfolgreichem Abschluss der militärischen Freifallausbildung.
² Die Brevetierten erhalten einen Ausweis (Brevet). Sie sind berechtigt, das entsprechende Spezialistenabzeichen ihrer Organisation zu tragen.
⁴ Fassung gemäss Anhang der V des VBS vom 27. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 449 ).
Art. 3 Pflichtübungen
¹ Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes absolvieren regelmässig Flug- oder Fallschirmsprungübungen. Die Luftwaffe bestimmt jährlich die Anzahl der Übungen.
² Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes absolvieren die Übungen im Rahmen von Einsätzen, Ausbildungsdiensten und individuellem Training.
Art. 4 Individuelles Training
Die Milizangehörigen des militärischen Flugdienstes leisten das individuelle Training tageweise. Beim Einrücken und bei der Entlassung tragen sie Zivilkleider. Das Tragen der Uniform kann angeordnet werden.
Art. 5 Trainingsunterbruch
¹ Die Trainingspflicht im Rahmen von Einsätzen, Ausbildungsdiensten und individuellem Training unterbrechen dürfen:
a.
Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen auf Kampfflugzeugen während höchstens sechs Kalenderwochen;
b.
Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen auf Helikoptern während höchstens acht Kalenderwochen;
c.
Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen auf Propellerflugzeugen während höchstens acht Kalenderwochen;
d.
Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen während höchstens acht Kalenderwochen;
e.
Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen während höchstens acht Kalenderwochen;
f.
Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen während höchstens zwölf Kalenderwochen.
² Die Luftwaffe legt den Trainingsunterbruch durch Weisungen fest.
³ Sie kann in besonderen Fällen einen längeren Unterbruch bewilligen.

2. Abschnitt: Fliegermedizinische Tauglichkeit, Einstellung im militärischen Flugdienst und Wiederzulassung

Art. 6 Fliegermedizinische Tauglichkeitsuntersuchung
¹ Die Gültigkeitsdauer des ärztlichen Tauglichkeitsattests beträgt:
a.
für Militärpiloten und Militärpilotinnen sowie Angehörige des Fallschirmsprungdienstes bis zum 40. Altersjahr zwölf Monate, ab dem 41. Altersjahr sechs Monate;
b.
für Bordoperateure und Bordoperateurinnen sowie Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen zwölf Monate.
² In besonderen Fällen kann das Fliegerärztliche Institut (FAI) eine kürzere Gültigkeitsdauer festlegen.
³ Fliegermedizinische Untersuchungen gelten für Milizangehörige als Einzeldiensttage, die an den Ausbildungsdienst angerechnet werden. Die Luftwaffe erlässt das Aufgebot.
Art. 7 Zuständigkeit für die Einstellung
¹ Das FAI ordnet die vorübergehende Einstellung aus medizinischen Gründen an und stellt den Antrag auf endgültige Einstellung aus medizinischen Gründen an die Luftwaffe.
² Die Luftwaffe stellt den Antrag auf endgültige Einstellung aus medizinischen Gründen von Berufsangehörigen an das VBS und ordnet in allen andern Fällen die Einstellung an. Bei den Angehörigen des AAD 10 hält sie vorgängig Rücksprache mit dem Kommando Spezialkräfte.
³ Die Luftwaffe ordnet die vorübergehende oder endgültige Einstellung aus anderen als medizinischen Gründen an. Bei den Angehörigen des AAD 10 hält sie vor der Anordnung auf vorübergehende oder endgültige Einstellung Rücksprache mit dem Kommando Spezialkräfte.
Art. 8 Wiederzulassung
¹ Die Angehörigen des militärischen Flugdienstes, die aus medizinischen Gründen vorübergehend im militärischen Flugdienst eingestellt worden sind, dürfen diesen erst wieder aufnehmen, wenn das FAI nach einer medizinischen Abklärung die Einstellung aufgehoben hat.
² Wurde die Einstellung aus anderen als medizinischen Gründen angeordnet und dauert sie länger als sechs Monate, so dürfen die Betroffenen die Tätigkeit erst wieder aufnehmen, wenn sie vom FAI für tauglich erklärt worden sind.
³ Die Luftwaffe entscheidet über die Wiederzulassung und die Einstufung in die ursprüngliche oder eine andere Kategorie nach den Artikeln 19, 20 oder 36, nachdem das FAI die Tauglichkeit für die betreffende Kategorie erklärt hat.

3. Abschnitt: Entschädigung der Milizangehörigen

Art. 9 Auszahlung
¹ Die jährliche Entschädigung nach Artikel 17 MFV wird monatlich in gleichen Raten ausgezahlt.
² Bei Trainingsunterbrüchen werden die Monatsraten erst ausbezahlt, wenn die betreffende Person im jeweiligen Kalenderjahr den Flug-, Drohnenflug- oder Fallschirmsprungdienst wieder aufgenommen hat. Die zurückbehaltenen Monatsraten werden nach der Wiederaufnahme ausgezahlt.
Art. 10 Kürzung der Entschädigung
¹ Wer die für die betreffende Kategorie vorgeschriebenen Dienstleistungen, Pflichtübungen oder Trainings aus eigenem Verschulden nicht vollständig absolviert, muss die Differenz zwischen der erhaltenen Entschädigung und derjenigen für die nächsttiefere Kategorie nach Anhang 1 der MFV zurückerstatten. In die Kategorie B eingestufte Milizangehörige des militärischen Flugdienstes müssen die Hälfte der erhaltenen Entschädigung zurückbezahlen.
² Wird der zulässige Trainingsunterbruch unentschuldigt oder ohne genügende Begründung überschritten, so wird die Entschädigung nach Anhang 1 der MFV gekürzt. Die Kürzung beträgt:
a.
für Milizpiloten und Milizpilotinnen mit vierwöchiger Trainingspflicht einen Zwölftel, für solche mit sechswöchiger Trainingspflicht einen Achtel und für solche mit achtwöchiger Trainingspflicht einen Sechstel;
b.
für Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen einen Sechstel;
c.
für Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen einen Sechstel.
d.
für Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen einen Sechstel.
Art. 11 Fortzahlung der Entschädigung bei vorübergehender Einstellung
¹ Die Milizangehörigen des Flugdienstes und des Fallschirmsprungdienstes erhalten die Entschädigung während höchstens drei Monaten pro Kalenderjahr, wenn sie vorübergehend im Flugdienst oder Fallschirmsprungdienst eingestellt werden wegen:
a.
Krankheiten oder Unfällen, die nicht mit Militärflug- oder Fallschirmsprungeinsätzen zusammenhängen, oder Mutterschaftsurlaub;
b.
Auslandaufenthalt von weniger als sechs Monaten, sofern sie während dieser Zeit den Wohnsitz in der Schweiz beibehalten.
² Der Anspruch beginnt nach Ablauf des Monats, in dem die Einstellung angeordnet worden ist.
Art. 12 Entschädigung bei Unfall und Erkrankung infolge von Einsätzen
¹ Die Milizangehörigen des Flugdienstes und des Fallschirmsprungdienstes erhalten die Entschädigung während höchstens drei Jahren, wenn sie im Flugdienst oder Fallschirmsprungdienst eingestellt werden wegen:
a.
eines Unfalls, den sie bei einem Militärflug, bei einem Fallschirmabsprung oder bei Tätigkeiten erlitten haben, die mit einem Militärflug- oder Fallschirmsprungeinsatz unmittelbar zusammenhängen;
b.
Erkrankung als Folge von Militärflügen oder Fallschirmabsprüngen.
² Der Anspruch beginnt nach Ablauf des Monats, in dem die Einstellung angeordnet worden ist.
³ Die Höchstdauer des Anspruchs bezieht sich auf die gesamte Dienstzeit. Werden die Betroffenen mehrmals im Flugdienst oder Fallschirmsprungdienst eingestellt, so werden die einzelnen Einstellungen zusammengezählt.
Art. 13 Entschädigung bei Einstellung aus anderen Gründen
¹ Den Milizangehörigen des Flugdienstes und des Fallschirmsprungdienstes, die aus anderen Gründen als Krankheit, Unfall, Mutterschaftsurlaub oder Auslandurlaub im Flugdienst oder Fallschirmsprungdienst eingestellt werden, wird die Entschädigung vorläufig nicht ausbezahlt.
² Die Entschädigung wird rückwirkend ausbezahlt, wenn die Betroffenen ohne eigenes Verschulden im Flugdienst oder Fallschirmsprungdienst eingestellt worden sind und erneut zu diesem zugelassen werden.
³ Die Entschädigung für die Zeit der Einstellung kann gekürzt oder gestrichen werden, wenn die Betroffenen aus eigenem Verschulden im Flugdienst oder Fallschirmsprungdienst eingestellt wurden. Bei der Bemessung werden insbesondere der Grad des Verschuldens und die militärische Führung der Betroffenen berücksichtigt.
⁴ Der Anspruch auf Entschädigung endet im Zeitpunkt der endgültigen Einstellung im Flugdienst oder Fallschirmsprungdienst.

4. Abschnitt: Einsatz auf Luftfahrzeugen

Art. 14 Luftfahrzeugtypen
Die Luftwaffe bestimmt, welche Personen auf welchen Luftfahrzeugtypen eingesetzt werden.
Art. 15 Einsatz auf Zivilluftfahrzeugen und ausländischen Luftfahrzeugen
¹ Die Luftwaffe kann die Angehörigen des Flugdienstes zu Flügen mit schweizerischen Zivilluftfahrzeugen oder ausländischen Luftfahrzeugen kommandieren.
² Die Luftwaffe und das Kommando Spezialkräfte können in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich Fallschirmabsprünge aus Zivilluftfahrzeugen oder ausländischen Luftfahrzeugen anordnen.
³ Solche Flüge und Fallschirmabsprünge, namentlich auch Flüge, die von Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen für das Bundesamt für Landestopografie oder andere Stellen des Bundes durchgeführt werden, gelten als militärische Flüge und Fallschirmabsprünge.
⁴   Die Luftwaffe kann die Angehörigen des Drohnenflugdienstes zu Einsätzen mit ausländischen Drohnensystemen kommandieren. Diese Einsätze gelten als militärische Flüge.

2. Kapitel: Militärpiloten und Militärpilotinnen

1. Abschnitt: Anstellungsvoraussetzungen und Ausbildung

Art. 16 ⁵ Anstellungsvoraussetzungen
¹ Als Berufsmilitärpilot oder Berufsmilitärpilotin kann angestellt werden, wer:
a.
prüfungsfrei Zugang zu einer staatlich anerkannten höheren Fachschule, einer Fachhochschule oder einer universitären Hochschule hat;
b.
Kenntnisse in einer zweiten Landessprache und gute Englischkenntnisse hat;
c.
Angehöriger oder Angehörige der Armee ist;
d.
aufgrund der bisherigen Militärdienstleistungen über eine gute Qualifikation verfügt;
e.
einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
f.
einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
g.
nach Artikel 28 a der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973⁶ (LFV) von der Luftwaffe als für die Ausbildung zum Berufsmilitärpiloten oder zur Berufsmilitärpilotin geeignet beurteilt wurde oder bei abgeschlossener privater Flugausbildung eine Eignungsprüfung bei der Luftwaffe bestanden hat;
h.
die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der intellektuellen und psychischen Eignung durch das FAI bestanden hat; und
i.
den Führerausweis der Kategorie B besitzt.
² Wer im Rahmen der Abklärung nach Artikel 28 a LFV als für die Ausbildung zum Berufsmilitärpiloten und zur Berufsmilitärpilotin ungeeignet beurteilt wurde, kann zur Eignungsprüfung nach Absatz 1 Buchstabe g zugelassen werden, sofern er oder sie über eine zivile Berufspilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung einschliesslich Verkehrspilotentheorie («Airline Transport Pilot Licence»-Theorie) verfügt.
³ Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen müssen bei der Anstellung zudem mindestens eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a.
Sie sind höchstens 26 Jahre alt und haben die allgemeine Berufseignungsabklärung zur Anstellung als Berufsmilitärpilotkandidat oder Berufsmilitärpilotkandidatin bestanden.
b.
Sie haben die fliegerische Eignungsabklärung der Pilotenschule der Luftwaffe zur Anstellung als Berufsmilitärpilotanwärter oder Berufsmilitärpilotanwärterin bestanden.
c.
Sie haben die Grundausbildung für Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 erfolgreich abgeschlossen.
⁵ Fassung gemäss Anhang der V des VBS vom 27. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 449 ).
⁶ SR 748.01
Art. 17 Ausbildung
¹ Für die Grundausbildung der Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen ist die Pilotenschule der Luftwaffe zuständig. Die Grundausbildung dauert höchstens sechs Jahre.⁷
² Die Grundausbildung besteht mindestens aus:
a.
einer zivilen fliegerischen Ausbildung, die zur Erlangung einer zivilen Berufspilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung einschliesslich Verkehrspilotentheorie («Airline Transport Pilot Licence»-Theorie) führt, sofern diese nicht bereits absolviert wurde;
b.
der militärischen fliegerischen Grundausbildung und der Ausbildung zum Helikopter- oder Kampfflugzeugpiloten.⁸
³ Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen können im Rahmen der Laufbahnplanung eine akademische Weiterausbildung absolvieren.
⁴ Der Chef oder die Chefin der Armee kann in begründeten Fällen im Rahmen der Grundausbildung wie auch im Rahmen der akademischen Weiterausbildung Ausnahmen bewilligen, wenn Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen beispielsweise einen Teil der Grundausbildung oder ein entsprechendes Studium bereits abgeschlossen haben.
⁵ Die Luftwaffe erarbeitet die Ausbildungsprogramme.
⁶ Der Arbeitgeber schliesst gestützt auf Artikel 4 Absatz 5 BPV mit den Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen eine Ausbildungsvereinbarung ab. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung des VBS.
⁷ Fassung gemäss Anhang der V des VBS vom 27. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 449 ).
⁸ Fassung gemäss Anhang der V des VBS vom 27. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 449 ).
Art. 18 Ernennung zum Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotin
Das VBS ernennt die Berufsmilitärpiloten und Berufsmilitärpilotinnen auf Antrag der Luftwaffe.

2. Abschnitt: Trainingsordnung für Milizpiloten und Milizpilotinnen

Art. 19 ⁹ Einstufung und Dienstleistungen in der Kategorie A
Für die Einstufung und die jährlichen Dienstleistungen in der Kategorie A gilt folgende Regelung:

Unterkategorie

Funktion

Tage
individuelles Training

Minimale Zahl
der Flugstunden

A/1

Piloten und Pilotinnen der Kampfstaffeln

nach Bedarf

40*

A/2

Helikopterpiloten und Helikopterpilotinnen der Lufttransportstaffeln

nach Bedarf,
jedoch höchstens 12 Tage

50*

A/3

Flächenflugzeugpiloten und Flächenflugzeugpilotinnen der Lufttransportstaffeln, bis zur Vollendung des 45. Altersjahres

nach Bedarf,
jedoch höchstens 12 Tage

30

A/4

Piloten und Pilotinnen, die in ihrer beruflichen Funktion Staatsluftfahrzeuge fliegen, aber nicht in einer Staffel eingeteilt sind

nach Bedarf,
jedoch höchstens 45 Tage

50

*
Kampfjet- und Super-Puma-Piloten und -Pilotinnen werden die Simulatorstunden angerechnet. Die Luftwaffe bestimmt die jährlich anrechenbare Anzahl Simulatorstunden.
⁹ Fassung gemäss Anhang der V des VBS vom 27. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 449 ).
Art. 20 Einstufung und Dienstleistungen in der Kategorie B
Für die Einstufung und die jährlichen Dienstleistungen in der Kategorie B gilt folgende Regelung:

Unterkategorie

Funktion

Tage
individuelles Training

Minimale Zahl der
Flugstunden

B/1

Flächenflugzeugpiloten und Flächenflugzeugpilotinnen der Lufttransportstaffeln, ab dem 46. Altersjahr

nach Bedarf,
jedoch höchstens 12 Tage

20

B/2

Piloten und Pilotinnen der Zielflug- und der Instrumentenflugstaffel

nach Bedarf,
jedoch höchstens 12 Tage

20

B/3

Piloten und Pilotinnen der Ausbildungsstaffel

nach Bedarf,
jedoch höchstens 12 Tage

20

Art. 21 Zuständigkeit
Die Luftwaffe nimmt Änderungen der Einstufung jeweils auf Jahresbeginn vor.
Art. 22 Flugstunden
Die Luftwaffe kann durch Weisung die Zahl der Flugstunden nach den Artikeln 19 und 20 um höchstens 25 Prozent herabsetzen oder erhöhen, sofern es die militärischen Bedürfnisse und der Ausbildungsstand zulassen oder erfordern.

3. Abschnitt: Ausscheiden der Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen

Art. 23
Milizmilitärpiloten und Milizmilitärpilotinnen der Kategorien A/1, A/2, A/3 und B scheiden spätestens Ende des Kalenderjahres, in dem die Militärdienstpflicht endet, aus dem Flugdienst aus.

4. Abschnitt: Einsatz von Piloten und Pilotinnen ohne Militärpiloten- oder Militärpilotinnenbrevet

Art. 24
¹ Die Luftwaffe kann Piloten und Pilotinnen ohne Militärpiloten- oder Militärpilotinnenbrevet für Flüge des Lufttransportdienstes des Bundes sowie ausnahmsweise zur Ausbildung von Militärpiloten und Militärpilotinnen sowie zu Einsätzen auf Militärluftfahrzeugen, ausgenommen auf Kampfflugzeugen, beiziehen.
² Das VBS entscheidet auf Antrag der Luftwaffe über die dienstrechtlichen Belange dieser Piloten und Pilotinnen.

3. Kapitel: Bordoperateure und Bordoperateurinnen

1. Abschnitt: Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen

Art. 25 Zulassung
¹ Zur Ausbildung zum Milizbordoperateur oder zur Milizbordoperateurin kann zugelassen werden, wer:
a.
die Sekundarstufe I oder eine gleichwertige Schule absolviert hat und eine berufliche Grundbildung, eine Mittelschule oder eine andere, gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat;
b.
Angehöriger oder Angehörige der Armee ist und nach abgeschlossenem praktischem Dienst den Grad des Leutnants trägt;
c.
aufgrund der bisherigen Militärdienstleistungen über eine gute Qualifikation verfügt;
d.
Kenntnisse in einer zweiten Landessprache und gute Englischkenntnisse hat;
e.
die fachtechnische Eignungsprüfung für Milizbordoperateur oder Milizbordoperateurin bestanden hat;
f.
einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
g.
einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
h.
die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der intellektuellen und psychischen Eignung durch das FAI bestanden hat.¹⁰
² Die Luftwaffe entscheidet über die Zulassung.
¹⁰ Fassung gemäss Anhang der V des VBS vom 27. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 449 ).
Art. 26 Dienstleistungen
Die Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen müssen pro Kalenderjahr folgende Dienste leisten:
a.
individuelles Training nach Bedarf, jedoch höchstens acht Tage;
b.
20 Flugstunden.
Art. 27 Flugstunden
Die Luftwaffe kann durch Weisung die Zahl der Flugstunden nach Artikel 26 bis auf 15 Stunden herabsetzen oder bis auf 25 Stunden erhöhen, sofern es die militärischen Bedürfnisse und der Ausbildungsstand zulassen oder erfordern.
Art. 28 Aufnahme des Flugdienstes
Die Milizbordoperateure und Milizbordoperateurinnen nehmen ihren Flugdienst (Trainingskurs, individuelles Training) nach der Brevetierung auf.

2. Abschnitt: Berufsbordoperateure und Berufsbordoperateurinnen

Art. 29 Anstellungsvoraussetzungen
¹ Als Berufsbordoperateur oder Berufsbordoperateurin kann ab Beginn der Grundausbildung angestellt werden, wer:
a.
die Sekundarstufe I oder eine gleichwertige Schule absolviert und eine berufliche Grundbildung oder eine Mittelschule oder eine andere, gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat;
b.
Kenntnisse in einer zweiten Landessprache und gute Englischkenntnisse hat;
c.
Angehöriger oder Angehörige der Armee ist und nach abgeschlossenem praktischem Dienst den Grad des Hauptmanns trägt;
d.
aufgrund der bisherigen Militärdienstleistungen über eine gute Qualifikation verfügt;
e.
einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
f.
einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
g.
die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der intellektuellen und psychischen Eignung durch das FAI bestanden hat;
h.
im Rahmen der Berufseignungsabklärung als Berufsbordoperateur oder Berufsbordoperateurin als geeignet erklärt wurde; und
i.
den Führerausweis der Kategorie B besitzt.¹¹
² Der Chef oder die Chefin der Armee kann in begründeten Ausnahmefällen und bei ausgewiesenem Bedarf des Arbeitgebers andere Voraussetzungen im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder c anerkennen.
¹¹ Fassung gemäss Anhang der V des VBS vom 27. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 449 ).
Art. 30 Ausbildung
¹ Berufsbordoperateure und Berufsbordoperateurinnen werden in der Berufsbordoperateurschule der Luftwaffe ausgebildet. Diese dauert höchstens zwölf Monate.
² Die Ausbildung für Berufsbordoperateure und Berufsbordoperateurinnen besteht aus einer technischen Grundausbildung und einer Weiterausbildung.
³ Die Luftwaffe legt die Ausbildungsprogramme fest.

4. Kapitel: Angehörige des Fallschirmsprungdienstes

1. Abschnitt: Zulassung

Art. 31 Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen
¹ Zur Ausbildung zum Milizfallschirmaufklärer oder zur Milizfallschirmaufklärerin kann zugelassen werden, wer:
a.
eine berufliche Grundbildung erfolgreich absolviert oder eine Mittelschule abgeschlossen hat;
b.
einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
c.
einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
d.
das Höchstalter von 25 Jahren nicht überschritten hat;
e.
die fliegerische Ausbildung nach Artikel 28 a LFV¹² bestanden oder eine private Fallschirmsprungausbildung abgeschlossen hat und einen gültigen Ausweis des Aero-Clubs der Schweiz besitzt; und
f.
die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der intellektuellen und psychischen Eignung durch das FAI bestanden hat.
² Wer eine andere Rekrutenschule als jene für Fallschirmaufklärer und Fallschirmaufklärerinnen bestanden hat und den Vorschlag für die Ausbildung zum Unteroffizier besitzt oder bereits Unteroffizier ist, kann sich ebenfalls um die Zulassung bewerben. Er oder sie verpflichtet sich, den Grundausbildungsdienst zu leisten.
³ Die Luftwaffe beurteilt die fallschirmtechnische Eignung und entscheidet über die Zulassung der Anwärter und Anwärterinnen zum Fallschirmsprungdienst.
¹² SR 748.01
Art. 32 Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere
Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere, welche die höchstens drei Tage dauernde Eignungsabklärung bestanden haben, können zur Fachausbildung als Fallschirmaufklärer oder Fallschirmaufklärerin zugelassen werden.
Art. 33 Angehörige des AAD 10
¹ Angehörige des AAD 10, welche die Eignungsabklärung des Kommandos Spezialkräfte bestanden haben, können zur fallschirmtechnischen Ausbildung zugelassen werden.
² Die Luftwaffe beurteilt die fallschirmtechnische Eignung und entscheidet über die Zulassung zum Fallschirmsprungdienst.

2. Abschnitt: Ausbildung von Angehörigen des Fallschirmsprungdienstes

Art. 34 Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit Fallschirminstruktor-Lizenz im Fachdienst Fallschirm
Die Luftwaffe kann für die Ausbildung im Fallschirmsprungdienst Fachlehrer und Fachlehrerinnen mit Fallschirminstruktor-Lizenz ohne militärische Freifallausbildung beiziehen.
Art. 35 Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere sowie Angehörige des AAD 10 mit militärischer Freifallausbildung
¹ Die militärische Freifallausbildung für Berufsoffiziere und Berufsunteroffiziere sowie für Angehörige des AAD 10 dauert höchstens ein Jahr.¹³
² Die Luftwaffe legt das Ausbildungsprogramm fest.
¹³ Fassung gemäss Anhang der V des VBS vom 27. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 449 ).

3. Abschnitt: Trainingsordnung für Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen

Art. 36 Einstufung und Dienstleistungen
Für die Einstufung und die jährlichen Dienstleistungen in der Kategorie B gilt folgende Regelung:

Unterkategorie

Funktion

Tage
individuelles
Training

Minimale
Zahl der
Absprünge

B/1

in Formationen eingeteilte Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen

12

40

B/2

in Stäben eingeteilte Milizfallschirmaufklärer und Milizfallschirmaufklärerinnen

  8

24

Art. 37 Zuständigkeit
Die Luftwaffe nimmt Änderungen der Einstufung jeweils auf Jahresbeginn vor.
Art. 38 Herabsetzung und Erhöhung der Dienstleistungen
Die Luftwaffe kann durch Weisung die Zahl der Absprünge nach Artikel 36 um höchstens 50 Prozent herabsetzen oder die Zahl der Absprünge und der Tage des individuellen Trainings nach Artikel 6 MFV um höchstens 25 Prozent erhöhen, sofern es die militärischen Bedürfnisse und der Ausbildungsstand zulassen oder erfordern.
Art. 39 Training
¹ Die Fallschirmaufklärer und Fallschirmaufklärerinnen müssen pro Quartal mindestens vier Absprünge ausführen und ihr sportliches Leistungsvermögen auf hohem Niveau aufrechterhalten.
² Die Luftwaffe kann in besonderen Fällen Abweichungen oder längere Unterbrechungen bewilligen.
Art. 40 Individuelles Training
¹ Das individuelle Training ist in ein militärisches und ein ziviles Training aufgeteilt.
² Im militärischen individuellen Training finden die Absprünge auf Befehl eines Fallschirmaufklärer-Offiziers, eines militärischen Sprungdienstleiters oder einer militärischen Sprungdienstleiterin oder eines Chefs oder einer Chefin Militärisches Individuelles Training statt. Sie werden aus militärischen Luftfahrzeugen und grundsätzlich mit dem Einsatzfallschirm durchgeführt.
³ Im zivilen Training finden die Absprünge unter Aufsicht eines zivilen Instruktors oder einer zivilen Instruktorin des Aero-Clubs der Schweiz statt. Sie werden aus zivilen Luftfahrzeugen durchgeführt und können in ziviler Sprungausrüstung oder mit Fallschirmen der Schweizer Armee durchgeführt werden.¹⁴
¹⁴ Fassung gemäss Anhang der V des VBS vom 27. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 449 ).
Art. 41 Aufnahme des Fallschirmsprungtrainings
Die Fallschirmaufklärer und Fallschirmaufklärerinnen nehmen ihr Fallschirmsprungtraining (Trainingskurs, individuelles Training) nach der Brevetierung auf.

5. Kapitel: Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen

1. Abschnitt: Begriff und Zulassung

Art. 42 Begriff
Als Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen gelten Drohnenpiloten und Drohnenpilotinnen sowie Drohnennutzlastoperateure und Drohnennutzlastoperateurinnen.
Art. 43 Zulassung
¹ Zur Ausbildung zum Milizdrohnennutzlastoperateur oder zur Milizdrohnennutzlastoperateurin kann zugelassen werden, wer:
a.
die Sekundarstufe I oder eine gleichwertige Schule absolviert und eine berufliche Grundbildung oder eine Mittelschule oder eine andere, gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat;
b.¹⁵
Angehöriger oder Angehörige der Armee ist und nach abgeschlossenem praktischem Dienst mindestens den Grad des Leutnants trägt;
c.¹⁶
aufgrund der bisherigen Militärdienstleistungen über eine gute Qualifikation verfügt;
d.
einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
e.
einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
f.¹⁷
das Höchstalter von 35 Jahren nicht überschritten hat;
g.¹⁸
eine gültige Privatpilotenlizenz (PPL) besitzt;
h.
die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der intellektuellen und psychischen Eignung durch das FAI bestanden hat; und
i.¹⁹
im Rahmen der Eignungsabklärung für Milizdrohnennutzlastoperateur oder zur Milizdrohnennutzlastoperateurin als geeignet erklärt wurde.
² Zur Ausbildung zum Milizdrohnenpilot oder zur Milizdrohnenpilotin kann zugelassen werden, wer die Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstaben a–f, h und i erfüllt und über eine gültige zivile Berufspilotenlizenz für Flächenflugzeuge mit Instrumentenflugberechtigung (CPL/IR) besitzt.
³ Die Luftwaffe entscheidet über die Zulassung zur jeweiligen Fachausbildung sowie über Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 Buchstabe f und Absatz 2.
¹⁵ Fassung gemäss Anhang der V des VBS vom 27. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 449 ).
¹⁶ Fassung gemäss Anhang der V des VBS vom 27. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 449 ).
¹⁷ Fassung gemäss Anhang der V des VBS vom 27. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 449 ).
¹⁸ Fassung gemäss Anhang der V des VBS vom 27. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 449 ).
¹⁹ Fassung gemäss Anhang der V des VBS vom 27. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 449 ).

2. Abschnitt: Trainingsordnung für Milizdrohnenoperateure und Milizdrohnenoperateurinnen

Art. 44 Einstufungen und Dienstleistungspflicht
Für die Einstufung und die jährliche Dienstleistungspflicht gilt folgende Regelung:

Funktion

Tage
individuelles
Training

Minimale
Zahl der Starts
und Landungen

Minimale Zahl der
Flugstunden*

Kommandanten oder Kommandantinnen der Drohnenstaffel, falls sie Drohnenoperateure oder Drohnenoperateurinnen sind, sowie Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen der Drohnenstaffel

  8

je 10

30

Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen in Stäben

12

je 10

30

*
Maximal die Hälfte der Flugstunden kann auf dem Simulator absolviert werden.
Art. 45 Flugstunden
Die Luftwaffe kann durch Weisung die Zahl der Flugstunden nach Artikel 44 um höchstens 30 Prozent herabsetzen oder um höchstens 25 Prozent erhöhen, sofern es die militärischen Bedürfnisse und der Ausbildungsstand zulassen oder erfordern.
Art. 46 Aufnahme des Drohnenflugdienstes
Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen nehmen ihren Drohnenflugdienst nach der Brevetierung auf.

3. Abschnitt: Einsatz von Drohnenoperateuren und Drohnenoperateurinnen ohne Drohnenoperateurbrevet

Art. 47
¹ Die Luftwaffe kann zur Ausbildung von Drohnenoperateuren und Drohnenoperateurinnen und zu Einsätzen mit dem Drohnensystem ausnahmsweise Operateure und Operateurinnen ohne militärisches Drohnenoperateurbrevet beiziehen.
² Das VBS entscheidet auf Antrag der Luftwaffe über die dienstrechtlichen Belange dieser Drohnenoperateure und Drohnenoperateurinnen.

4. Abschnitt: Berufsdrohnenoperateure und Berufsdrohnenoperateurinnen

Art. 48 Anstellungsvoraussetzungen
¹ Als Berufsdrohnenoperateur oder Berufsdrohnenoperateurin kann ab Beginn der Grundausbildung angestellt werden, wer:
a.
die Sekundarstufe I oder eine gleichwertige Schule absolviert und eine berufliche Grundbildung oder eine Mittelschule oder eine andere, gleichwertige Ausbildung abgeschlossen hat;
b.
Kenntnisse in einer zweiten Landessprache und gute Englischkenntnisse hat;
c.
Angehöriger oder Angehörige der Armee ist und nach abgeschlossenem praktischem Dienst mindestens den Grad des Hauptmanns trägt;
d.
aufgrund der bisherigen Militärdienstleistungen über eine gute Qualifikation verfügt;
e.
einen Strafregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
f.
einen Betreibungsregisterauszug ohne Eintrag vorweisen kann;
g.
eine gültige zivile Berufspilotenlizenz mit Instrumentenflugberechtigung (CPL/IR) besitzt;
h.
die Abklärung der körperlichen Tauglichkeit sowie der intellektuellen und psychischen Eignung durch das FAI bestanden hat;
i.
im Rahmen der Berufseignungsabklärung als Berufsdrohnenoperateur oder Berufsdrohnenoperateurin geeignet erklärt wurde; und
j.
den Führerausweis der Kategorie B besitzt.²⁰
² Die Luftwaffe entscheidet über die Zulassung zur jeweiligen Fachausbildung sowie über Ausnahmen von der Voraussetzung nach Absatz 1 Buchstabe d.
²⁰ Fassung gemäss Anhang der V des VBS vom 27. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 449 ).
Art. 49 Ausbildung
¹ Die Ausbildung zum Berufsdrohnenoperateur oder zur Berufsdrohnenoperateurin besteht aus:
a.
einem Kurs von höchstens 30 Tagen, welcher der Auswahl und der fachtechnischen Grundschulung dient;
b.
einer technischen Ausbildung von höchstens 12 Monaten.
² Die Luftwaffe legt die Ausbildungsprogramme fest.
³ Sie sorgt dafür, dass die Berufsdrohnenoperateure und Berufsdrohnenoperateurinnen ihre Kompetenzen für den Erhalt der Privatpilotenlizenz für Flächenflugzeuge (PPL A) oder die zivile Berufspilotenlizenz für Flächenflugzeuge mit Instrumentenflugberechtigung (CPL/IR) aufrechterhalten.

6. Kapitel: Fehlende Anstellungsvoraussetzungen

Art. 50 ²¹ Straf- und Betreibungsregistereinträge
¹ Das militärische Personal ist verpflichtet, Eröffnungen von Strafverfahren, Einleitungen von Betreibungen sowie jede Änderung im Straf- und Betreibungsregister zu melden, sobald es davon Kenntnis erhält.
² Handelt es sich beim Eintrag um einen Eintrag von untergeordneter Bedeutung, so kann die Chefin oder der Chef der Armee auf begründeten Antrag der anstellenden Stelle hin vom Erfordernis, dass bei der Anstellung kein Eintrag vorhanden ist, abweichen.
²¹ Fassung gemäss Anhang der V des VBS vom 27. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 449 ).
Art. 51 Rückzahlung von Ausbildungskosten
¹ Der Arbeitgeber kann die Rückzahlung von Ausbildungskosten für die Grundausbildung nach Artikel 17 verlangen, wenn:
a.
eine Anstellungsvoraussetzung nicht erfüllt ist oder wegfällt;
b.
die Grundausbildung vorzeitig abgebrochen oder nicht erfolgreich abgeschlossen wird;
c.
der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kündigt.
² Die Rückzahlung richtet sich nach den Bestimmungen der Ausbildungsvereinbarung.

7. Kapitel: Schlussbestimmungen

Art. 52 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des VBS vom 4. Dezember 2003²² über die Angehörigen des militärischen Flugdienstes wird aufgehoben.
²² [ AS 2003 5103 ; 2004 5045 ; 2006 2667 ; 2015 5027 Anhang; 2016 2835 ]
Art. 53 Änderung eines anderen Erlasses
Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.
Art. 54 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.

Anhang

(Art. 53)

Änderung eines anderen Erlasses

…²³
²³ Die Änderung kann unter AS 2022 214 konsultiert werden.
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