Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Recyclistin/Recyclist mi... (412.101.221.48)

CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Recyclistin/Recyclist mi... (412.101.221.48)

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Recyclistin/Recyclist mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ)

vom 23. Juli 2018 (Stand am 1. Januar 2027)
95006
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI),
¹ SR 412.10 ² SR 412.101 ³ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. April 2024 angepasst (siehe AS 2024 156 ). ⁴ SR 822.115

1. Abschnitt: Gegenstand und Dauer

Art. 1 Berufsbild
Recyclistinnen und Recyclisten auf Stufe EFZ beherrschen namentlich die folgenden Tätigkeiten und zeichnen sich durch folgende Kenntnisse, Fähigkeiten und Haltungen aus:
a.
Sie empfangen Kundinnen und Kunden, nehmen die Wertstoff-Lieferungen an, identifizieren und entladen die Wertstoffe.
b.
Sie sortieren das angelieferte Material, bereiten es auf und lagern die gewonnen Wertstoffe; betrieblich nicht verwertbares Material führen sie anderen Verwertungs- oder Entsorgungswegen zu.
c.
Sie bewirtschaften die eingelagerten Wertstoffe, stellen sie gemäss Auftrag für die Auslieferung bereit und verladen sie mit den betrieblichen Fördermitteln auf die Transportmittel.
d.
Sie erkennen die Gefahren am Arbeitsplatz und ergreifen die geeigneten Massnahmen zum Schutz der eigenen Person, der Mitarbeitenden, der Kundinnen und Kunden sowie von Dritten und von Sachwerten.
e.
Sie arbeiten sowohl qualitäts- und kostenbewusst als auch ressourcen- und energieschonend; zum Schutz der Umwelt, zur Optimierung der Qualität und Wirtschaftlichkeit sowie zur Steigerung der Ressourcen- und Energieeffizienz ergreifen sie in ihrem Zuständigkeitsbereich entsprechende Massnahmen.
Art. 2 Dauer und Beginn
¹ Die berufliche Grundbildung dauert drei Jahre.
² Der Beginn der beruflichen Grundbildung richtet sich nach dem Schuljahr der zuständigen Berufsfachschule.

2. Abschnitt: Ziele und Anforderungen

Art. 3 Grundsätze
¹ Die Ziele und die Anforderungen der beruflichen Grundbildung werden in Form von Handlungskompetenzen, gruppiert nach Handlungskompetenzbereichen, festgelegt.
² Die Handlungskompetenzen umfassen Fach-, Methoden-, Sozial- und Selbstkompetenzen.
³ Beim Aufbau der Handlungskompetenzen arbeiten alle Lernorte zusammen. Sie koordinieren die Inhalte der Ausbildung und der Qualifikationsverfahren.
Art. 4 Handlungskompetenzen
Die Ausbildung umfasst in den folgenden Handlungskompetenzbereichen die nachstehenden Handlungskompetenzen:
a.
Entgegennehmen von Wertstoffen: 1.
Wertstoffe annehmen,
2.
kompetent und kundenfreundlich auftreten,
3.
Wertstoffe entladen;
b.
Sortieren, Aufbereiten und Lagern von Wertstoffen: 1.
Material sortieren,
2.
Wertstoffe aufbereiten,
3.
Material entsorgen,
4.
Wertstoffe lagern,
5.
Arbeitsmittel einsetzen und warten;
c.
Bewirtschaften und Verladen von Wertstoffen: 1.
Lager bewirtschaften,
2.
Verlad vorbereiten,
3.
Wertstoffe verladen;
d.
Schützen der Gesundheit und Gewährleisten der Arbeitssicherheit: 1.
Schutzmassnahmen bei Gefahren ergreifen,
2.
Massnahmen der Arbeitshygiene und -sicherheit ergreifen,
3.
Gefahrgut sicher und umweltschonend behandeln,
4.
Massnahmen der Notfallorganisation ergreifen;
e.
Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit: 1.
Abläufe und Qualitätsvorgaben einhalten,
2.
Wirtschaftlichkeit fördern,
3.
Umwelt schützen,
4.
Ressourcen schonen.

3. Abschnitt: ⁵ Arbeitssicherheit, Gesundheitsschutz, Umweltschutz und nachhaltige Entwicklung

⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 428 ).
Art. 5
¹ Die Anbieter der Bildung geben den Lernenden zu Beginn und während der Bildung Vorschriften und Empfehlungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz, insbesondere zur Gefahren- und Sicherheitskommunikation in diesen drei Bereichen, ab und erklären sie ihnen.
² Diese Vorschriften und Empfehlungen werden an allen Lernorten vermittelt und in den Qualifikationsverfahren berücksichtigt.
³ Die berufsspezifischen Aspekte für eine nachhaltige Entwicklung werden an allen Lernorten vermittelt.
⁴ In Abweichung von Artikel 4 Absatz 1 ArGV 5 und gemäss den Vorgaben nach Artikel 4 a Absatz 1 ArGV 5 können die Lernenden entsprechend ihrem Ausbildungsstand für die in Anhang 2 zum Bildungsplan aufgeführten Arbeiten herangezogen werden.
⁵ Voraussetzung für einen Einsatz nach Absatz 4 ist, dass die Lernenden entsprechend den erhöhten Gefährdungen ausgebildet, angeleitet und überwacht werden; diese besonderen Vorkehrungen werden in Anhang 2 zum Bildungsplan als begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes festgelegt.

4. Abschnitt: Umfang der Bildung an den einzelnen Lernorten und Unterrichtssprache

Art. 6 ⁶ Bildung in beruflicher Praxis
¹ Die Bildung in beruflicher Praxis im Betrieb umfasst über die ganze Dauer der beruflichen Grundbildung im Durchschnitt vier Tage pro Woche.
² Der Lehrbetrieb muss den Lernenden die Möglichkeit bieten, den Führerausweis in der Kategorie F gemäss der Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 1976⁷ zu erwerben. Der Lehrbetrieb übernimmt mindestens 500 Franken der Kosten für den Erwerb des Führerausweises.
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 428 ).
⁷ SR 741.51
Art. 7 Berufsfachschule
¹ Der obligatorische Unterricht an der Berufsfachschule umfasst 1080 Lektionen. Diese teilen sich gemäss nachfolgender Tabelle auf:

Unterricht

1. Lehrjahr

2. Lehrjahr

3. Lehrjahr

Total

a.
Berufskenntnisse

– Entgegennehmen von Wertstoffen

60

40

20

120

– Sortieren, Aufbereiten und Lagern von Wertstoffen
Bewirtschaften und Verladen von Wertstoffen

160

60

80

300

– Schützen der Gesundheit und Gewährleisten der Arbeitssicherheit
Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit

60

60

60

180

Total Berufskenntnisse

280

160

160

600

b.
Allgemeinbildung

120

120

120

360

c.
Sport

40

40

40

120

Total Lektionen

440

320

320

1080.⁸

² Bei den Lektionenzahlen sind geringfügige Verschiebungen zwischen den Lehrjahren innerhalb des gleichen Handlungskompetenzbereichs in Absprache mit den zuständigen kantonalen Behörden und den zuständigen Organisationen der Arbeitswelt möglich. Das Erreichen der vorgegebenen Bildungsziele muss in jedem Fall gewährleistet sein.
³ Für den allgemeinbildenden Unterricht gilt die Verordnung des SBFI vom 9. April 2025⁹ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung¹⁰.
⁴ Unterrichtssprache ist die Landessprache des Schulortes. Die Kantone können neben dieser Unterrichtssprache andere Unterrichtssprachen zulassen.
⁵ Zweisprachiger Unterricht in der Landessprache des Schulortes und in einer weiteren Landessprache oder in Englisch ist empfohlen.
⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 428 ).
⁹ SR 412.101.241
¹⁰ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (siehe AS 2025 593 ).
Art. 8 ¹¹ Überbetriebliche Kurse
¹ Die überbetrieblichen Kurse umfassen 19 Tage zu 8 Stunden.
² Die Tage und die Inhalte sind wie folgt auf 4 Kurse aufgeteilt:

Lehrjahr

Kurs

Handlungskompetenzbereiche und Handlungskompetenzen

Dauer

1

1

Sortieren, Aufbereiten und Lagern von Wertstoffen

– Arbeitsmittel einsetzen und warten

Schützen der Gesundheit und Gewährleisten der Arbeitssicherheit

– Schutzmassnahmen bei Gefahren ergreifen
– Massnahmen der Arbeitshygiene und -sicherheit ergreifen
– Massnahmen der Notfallorganisation ergreifen

5 Tage

1

2

Entgegennehmen von Wertstoffen

– Wertstoffe entladen (Staplerkurs)

4 Tage

2

3

Sortieren, Aufbereiten und Lagern von Wertstoffen

– Arbeitsmittel einsetzen und warten

Schützen der Gesundheit und Gewährleisten der Arbeitssicherheit

– Massnahmen der Arbeitshygiene und -sicherheit ergreifen
– Massnahmen der Notfallorganisation ergreifen

Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit

– Ressourcen schonen

6 Tage

3

4

Entgegennehmen von Wertstoffen

– Wertstoffe annehmen

Sortieren, Aufbereiten und Lagern von Wertstoffen

– Material sortieren
–
Wertstoffe aufbereiten

4 Tage

Total

19 Tage

³ Im letzten Semester der beruflichen Grundbildung dürfen keine überbetrieblichen Kurse stattfinden.
¹¹ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 428 ).

5. Abschnitt: Bildungsplan

Art. 9
¹ Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung liegt ein Bildungsplan¹² der zuständigen Organisation der Arbeitswelt vor.
² Der Bildungsplan hat folgenden Inhalt:
a.
Er enthält das Qualifikationsprofil; dieses besteht aus: 1.
dem Berufsbild;
2.
der Übersicht über die Handlungskompetenzbereiche und die Handlungskompetenzen;
3.
dem Anforderungsniveau des Berufes.
b.
Er führt die Inhalte der Grundbildung sowie die Bestimmungen zur Arbeitssicherheit, zum Gesundheitsschutz und zum Umweltschutz aus.
c.
Er bestimmt, an welchen Lernorten welche Handlungskompetenzen vermittelt und gelernt werden.
³ Dem Bildungsplan angefügt ist das Verzeichnis der Instrumente zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität mit Angabe der Bezugsquelle.
¹² Der Bildungsplan vom 23.07.2018 ist zu finden auf der Website des SBFI über das Berufsverzeichnis unter: www.bvz.admin.ch > Berufe A–Z.

6. Abschnitt: Anforderungen an die Berufsbildnerinnen und Berufsbildner und Höchstzahl der Lernenden im Betrieb

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und Berufsbildner
Die fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:
a.
Recyclistin oder Recyclist EFZ mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
b.
gelernte Recyclistin oder gelernter Recyclist mit mindestens zwei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
c.
eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Recyclistin und des Recyclisten EFZ und mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;
d.
einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;
e.
einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.
Art. 11 Höchstzahl der Lernenden
¹ Betriebe, die eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner zu 80 Prozent oder zwei Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner zu je mindestens 60 Prozent beschäftigen, dürfen eine lernende Person ausbilden.¹³
² Mit jeder zusätzlichen Beschäftigung einer Fachkraft zu 100 Prozent oder von zwei Fachkräften zu je mindestens 60 Prozent darf eine weitere lernende Person im Betrieb ausgebildet werden.
³ Als Fachkraft gilt, wer im Fachbereich der lernenden Person über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis oder über eine gleichwertige Qualifikation verfügt.
⁴ In Betrieben, die nur eine lernende Person ausbilden dürfen, kann eine zweite lernende Person ihre Bildung beginnen, wenn die erste in das letzte Jahr der beruflichen Grundbildung eintritt.
⁵ In besonderen Fällen kann die kantonale Behörde einem Betrieb, der seit mehreren Jahren Lernende mit überdurchschnittlichem Erfolg ausgebildet hat, die Überschreitung der Höchstzahl der Lernenden bewilligen.
⁶ Der Betrieb organisiert die Arbeitszeit der Berufsbildnerinnen oder Berufsbildner und Fachkräfte so, dass die Lernenden während der beruflichen Praxis von einer Berufsbildnerin oder einem Berufsbildner oder von einer Fachkraft beaufsichtigt sind.¹⁴
¹³ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 428 ).
¹⁴ Eingefügt durch Ziff. I der V des SBFI vom 18. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 428 ).

7. Abschnitt: Lerndokumentation, Bildungsbericht und Leistungsdokumentationen

Art. 12 Lerndokumentation
¹ Die lernende Person führt während der Bildung in beruflicher Praxis eine Lerndokumentation, in der sie laufend alle wesentlichen Arbeiten im Zusammenhang mit den zu erwerbenden Handlungskompetenzen festhält.
² Mindestens einmal pro Semester kontrolliert und unterzeichnet die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner die Lerndokumentation und bespricht sie mit der lernenden Person.
Art. 13 Bildungsbericht
¹ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner hält am Ende jedes Semesters den Bildungsstand der lernenden Person in einem Bildungsbericht fest. Sie oder er stützt sich dabei auf die Leistungen in der beruflichen Praxis und auf Rückmeldungen über die Leistungen in der Berufsfachschule und in den überbetrieblichen Kursen. Sie oder er bespricht den Bildungsbericht mit der lernenden Person.
² Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner und die lernende Person vereinbaren wenn nötig Massnahmen zum Erreichen der Bildungsziele und setzen dafür Fristen. Sie halten die getroffenen Entscheide und vereinbarten Massnahmen schriftlich fest.
³ Die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner überprüft die Wirkung der vereinbarten Massnahmen nach der gesetzten Frist und hält den Befund im nächsten Bildungsbericht fest.
⁴ Werden trotz der vereinbarten Massnahmen die Ziele nicht erreicht oder ist der Ausbildungserfolg gefährdet, so teilt die Berufsbildnerin oder der Berufsbildner dies den Vertragsparteien und der kantonalen Behörde schriftlich mit.
Art. 14 Leistungsdokumentation in der Berufsfachschule
Die Berufsfachschule dokumentiert die Leistungen der lernenden Person in den unterrichteten Handlungskompetenzbereichen und in der Allgemeinbildung und stellt ihr am Ende jedes Semesters ein Zeugnis aus.
Art. 15 Leistungsdokumentation in den überbetrieblichen Kursen
¹ Die Anbieter der überbetrieblichen Kurse dokumentieren die Leistungen der Lernenden in Form je eines Kompetenznachweises der Kurse 1, 3 und 4.
² Die Kompetenznachweise werden in Noten ausgedrückt. Diese fliessen ein in die Berechnung der Erfahrungsnote.
³ Die Anbieter des Staplerkurses (Kurs 2) geben den Lernenden nach erfolgreichem Abschluss des Kurses den Ausweis für das Führen von Flurförderzeugen ab.

8. Abschnitt: Qualifikationsverfahren

Art. 16 Zulassung
¹ Zu den Qualifikationsverfahren wird zugelassen, wer die berufliche Grundbildung absolviert hat:
a.
nach den Bestimmungen dieser Verordnung;
b.
in einer vom Kanton dafür anerkannten Bildungsinstitution; oder
c.
ausserhalb eines geregelten Bildungsganges und: 1.
die nach Artikel 32 BBV erforderliche Erfahrung erworben hat,
2.
von dieser beruflichen Erfahrung mindestens drei Jahre im Bereich der Recyclistin und des Recyclisten EFZ erworben hat, und
3.
glaubhaft macht, den Anforderungen der jeweiligen Qualifikationsverfahren gewachsen zu sein.
² Zusätzlich muss die Kandidatin oder der Kandidat für die Zulassung zu den Qualifikationsverfahren:
a.
im Besitz des Ausweises für das Führen von Flurförderzeugen sein; und
b.
mindestens den Führerausweis in der Kategorie F erworben haben.¹⁵
¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 428 ).
Art. 17 Gegenstand
In den Qualifikationsverfahren ist nachzuweisen, dass die Handlungskompetenzen nach Artikel 4 erworben worden sind.
Art. 18 Umfang und Durchführung des Qualifikationsverfahrens mit Abschlussprüfung
¹ Im Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung werden die Handlungskompetenzen in den nachstehenden Qualifikationsbereichen wie folgt geprüft:
a.
praktische Arbeit, als vorgegebene praktische Arbeit (VPA) im Umfang von 8 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1.
dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2.
die lernende Person muss zeigen, dass sie fähig ist, die geforderten Tätigkeiten fachlich korrekt sowie bedarfs- und situationsgerecht auszuführen,
3.
die Lerndokumentation und die Unterlagen der überbetrieblichen Kurse dürfen als Hilfsmittel verwendet werden,
4.
der Qualifikationsbereich umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche sowie das Fachgespräch im Umfang von 30 Minuten mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche/Fachgespräch

Gewichtung

1

Entgegennehmen von Wertstoffen

20 %

2

Sortieren, Aufbereiten und Lagern von Wertstoffen

60 %

3

Fachgespräch

20 %

b.
Berufskenntnisse, im Umfang von 3 Stunden; dafür gilt Folgendes: 1.
dieser Qualifikationsbereich wird gegen Ende der beruflichen Grundbildung geprüft,
2.
der Qualifikationsbereich wird schriftlich geprüft und umfasst die folgenden Handlungskompetenzbereiche in nachstehender Dauer und mit den nachstehenden Gewichtungen:

Position

Handlungskompetenzbereiche

Dauer

Gewichtung

1

Entgegennehmen von Wertstoffen

40 Min.

20 %

2

Sortieren, Aufbereiten und Lagern von Wertstoffen

Bewirtschaften und Verladen von Wertstoffen

90 Min.

50 %

3

Schützen der Gesundheit und Gewährleisten der Arbeitssicherheit sowie Optimieren von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit

50 Min.

30 %

c.
Allgemeinbildung; der Qualifikationsbereich richtet sich nach der Verordnung des SBFI vom 9. April 2025¹⁶ über Mindestvorschriften für die Allgemeinbildung in der beruflichen Grundbildung¹⁷.
² In jedem Qualifikationsbereich beurteilen mindestens zwei Prüfungsexpertinnen oder -experten die Leistungen.
¹⁶ SR 412.101.241
¹⁷ Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2026 angepasst (siehe AS 2025 593 ).
Art. 19 Bestehen, Notenberechnung, Notengewichtung
¹ Das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung ist bestanden, wenn:
a.
der Qualifikationsbereich «praktische Arbeit» mindestens mit der Note 4 bewertet wird; und
b.
die Gesamtnote mindestens 4 beträgt.
² Die Gesamtnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der gewichteten Noten der einzelnen Qualifikationsbereiche der Abschlussprüfung und der gewichteten Erfahrungsnote; dabei gilt folgende Gewichtung:
a.
praktische Arbeit: 40 %;
b.
Berufskenntnisse: 20 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %;
d.
Erfahrungsnote: 20 %.
³ Die Erfahrungsnote ist das auf eine Dezimalstelle gerundete Mittel aus der Summe der folgenden Noten mit nachstehender Gewichtung:
a.
Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen: 50 %;
b.
Note für die überbetrieblichen Kurse: 50 %.
⁴ Die Note für den Unterricht in den Berufskenntnissen ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der sechs Semesterzeugnisnoten.
⁵ Die Note für die überbetrieblichen Kurse ist das auf eine ganze oder halbe Note gerundete Mittel aus der Summe der drei benoteten Kompetenznachweise.
Art. 20 Wiederholungen
¹ Die Wiederholung des Qualifikationsverfahrens richtet sich nach Artikel 33 BBV.
² Muss ein Qualifikationsbereich wiederholt werden, so ist er in seiner Gesamtheit zu wiederholen.
³ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch des Unterrichts in den Berufskenntnissen wiederholt, so wird die bisherige Note beibehalten. Wird der Unterricht in den Berufskenntnissen während mindestens zwei Semestern wiederholt, so zählen für die Berechnung der Erfahrungsnote nur die neuen Noten.
⁴ Wird die Abschlussprüfung ohne erneuten Besuch von überbetrieblichen Kursen wiederholt, so wird die bisherige Note für die überbetrieblichen Kurse beibehalten. Der Kurs 4 kann wiederholt werden; in diesem Fall zählt als Note für die überbetrieblichen Kurse nur diese neue Note.
Art. 21 Qualifikationen ausserhalb eines geregelten Bildungsganges (Spezialfall)
¹ Hat eine kandidierende Person die erforderlichen Handlungskompetenzen ausserhalb der geregelten beruflichen Grundbildung erworben und die Abschlussprüfung nach dieser Verordnung absolviert, so entfällt die Erfahrungsnote.
² Für die Berechnung der Gesamtnote werden in diesem Fall die einzelnen Noten wie folgt gewichtet:
a.
praktische Arbeit: 60 %;
b.
Berufskenntnisse: 20 %;
c.
Allgemeinbildung: 20 %.

9. Abschnitt: Ausweise und Titel

Art. 22
¹ Wer ein Qualifikationsverfahren erfolgreich durchlaufen hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis (EFZ).
² Das Fähigkeitszeugnis berechtigt, den gesetzlich geschützten Titel «Recyclistin EFZ» oder «Recyclist EFZ» zu führen.
³ Ist das Fähigkeitszeugnis mittels Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung erworben worden, so werden im Notenausweis aufgeführt:
a.
die Gesamtnote;
b.
die Noten jedes Qualifikationsbereichs der Abschlussprüfung sowie, unter dem Vorbehalt von Artikel 21 Absatz 1, die Erfahrungsnote.

10. Abschnitt: Qualitätsentwicklung und Organisation

Art. 23 Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Recyclistin und Recyclist EFZ
¹ Die Schweizerische Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Recyclistin und Recyclist EFZ setzt sich zusammen aus:
a.
fünf bis acht Vertreterinnen oder Vertretern des Verbands Recycling Ausbildung Schweiz (R-Suisse);
b.¹⁸
zwei bis drei Vertreterinnen oder Vertretern der Berufsfachschulen;
c.
je mindestens einer Vertreterin oder einem Vertreter des Bundes und der Kantone.
² Für die Zusammensetzung gilt überdies:
a.
Eine paritätische Vertretung beider Geschlechter ist anzustreben.
b.
Die Sprachregionen müssen gebührend vertreten sein.
³ Die Kommission konstituiert sich selbst.
⁴ Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.
Sie überprüft diese Verordnung und den Bildungsplan mindestens alle fünf Jahre auf wirtschaftliche, technologische, ökologische und didaktische Entwicklungen; dabei berücksichtigt sie allfällige neue organisatorische Aspekte der beruflichen Grundbildung.
b.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Änderung dieser Verordnung erfordern, so ersucht sie die zuständige Organisation der Arbeitswelt, dem SBFI die entsprechende Änderung zu beantragen.
c.
Beobachtet sie Entwicklungen, die eine Anpassung des Bildungsplans erfordern, so stellt sie der zuständigen Organisation der Arbeitswelt Antrag auf Anpassung des Bildungsplans.
d.
Sie nimmt Stellung zu den Instrumenten zur Sicherstellung und Umsetzung der beruflichen Grundbildung sowie zur Förderung der Qualität, insbesondere zu den Ausführungsbestimmungen zum Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung.
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 428 ).
Art. 24 Trägerschaft und Organisation der überbetrieblichen Kurse
¹ Träger für die überbetrieblichen Kurse ist der Verband Recycling Ausbildung Schweiz (R-Suisse).
² Die Kantone können die Durchführung der überbetrieblichen Kurse unter Mitwirkung der zuständigen Organisationen der Arbeitswelt einer anderen Trägerschaft übertragen, namentlich wenn die Qualität oder die Durchführung der überbetrieblichen Kurse nicht mehr gewährleistet ist.
³ Sie regeln mit der Trägerschaft die Organisation und die Durchführung der überbetrieblichen Kurse.
⁴ Die zuständigen Behörden der Kantone haben jederzeit Zutritt zu den Kursen.

11. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 25 Aufhebung eines anderen Erlasses
Die Verordnung des SBFI vom 20. Oktober 2010¹⁹ über die berufliche Grundbildung Recyclistin/Recyclist mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird aufgehoben.
¹⁹ [ AS 2010 5827 ; 2017 7331 ]
Art. 26 ²⁰ Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. August 2026 und erstmalige Anwendung einzelner Bestimmungen
¹ Die Änderung von Artikel 16 Absatz 2 kommt ab dem 1. Januar 2030 zur Anwendung.
² Lernende, die ihre Ausbildung als Recyclistin oder Recyclist EFZ vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. August 2026 begonnen haben, schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2031 erfolgt.
³ Lernende, die nach dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. August 2026 eine verkürzte Ausbildung absolvieren, die vor dem 1. Januar 2030 endet, absolvieren sie nach bisherigem Recht und schliessen sie nach bisherigem Recht ab, sofern der Abschluss vor dem 31. Dezember 2031 erfolgt.
⁴ Kandidierende, die das Qualifikationsverfahren mit Abschlussprüfung für Recyclistin oder Recyclist EFZ gemäss bisherigem Recht absolviert haben und dieses bis zum 31. Dezember 2031 wiederholen, werden nach bisherigem Recht beurteilt.
²⁰ Fassung gemäss Ziff. I der V des SBFI vom 18. Aug. 2026, in Kraft seit 1. Jan. 2027 ( AS 2026 428 ).
Art. 27 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft.
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