LGBl.Nr. 17/2022
LGBl.Nr. 17/2022
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard (LGBl.Nr. 17/2022)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard
StF: LGBl. Nr. 17/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996 , in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 , Nr. 23/2006 und Nr. 4/2019, wird verordnet:
§ 1 Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum
Im Bereich des Grundstückes GST-NR 1428/1, GB Hard, das innerhalb der Grenzen liegt, die im Plan in der Anlage, einschließlich den Erläuterungen dazu, dargestellt sind, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 1.700 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 200 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
§ 2 Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard, LGBl.Nr. 32/2020 , außer Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage Anlage - Erläuterungen