LGBl.Nr. 71/2016
LGBl.Nr. 71/2016
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard (LGBl.Nr. 71/2016)
Beachte für folgende Bestimmung
Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard
StF: LGBl. Nr. 71/2016
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996 , in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Ratifikationstext
Im Bereich der Grundstücke GST-NRN .498, 2363/12, 2363/29 und 2649/46 und auf einer Teilfläche des Grundstückes GST-NR 2591/2, GB Hard, die innerhalb der in der Anlage in roter Farbe ersichtlich gemachten Grenzen liegen, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 1.812,50 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 300 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.