LGBl.Nr. 9/2023
LGBl.Nr. 9/2023
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. Februar 2023, mit der eine Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland vorgenommen wird (LGBl.Nr. 9/2023)
Langtitel
Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 7. Februar 2023, mit der eine Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland vorgenommen wird
StF: LGBl. Nr. 9/2023
Änderung
LGBl. Nr. 48/2023
LGBl. Nr. 86/2023
LGBl. Nr. 56/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund von § 53c Abs. 2 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 - Bgld. RPG 2019, LGBl. Nr. 49/2019 , in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 90/2022 , wird verordnet:
§ 2
Allgemeines
(1) Diese Verordnung besteht aus dem Wortlaut der Verordnung und den planlichen Darstellungen im Maßstab 1:50 000 sowie aus aus raumplanungsfachlicher Sicht festgelegten Kriterien für die Umsetzung von Windkraftanlagen in der jeweiligen Eignungszone ( Anlage 1 ).
(2) Ziel dieser Verordnung ist die Festlegung von Eignungszonen, in denen die Errichtung von Windkraftanlagen zulässig ist, sowie die Festlegung von Ausschlusszonen, in denen die Errichtung von Windkraftanlagen keinesfalls zulässig ist.
§ 3
Zonen
In den planlichen Darstellungen der Anlage 1 werden Eignungszonen und Ausschlusszonen gemäß § 53c Abs. 1 Burgenländisches Raumplanungsgesetz 2019 festgelegt.
§ 4
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) § 2 Abs. 2 und § 3 sowie die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 48/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) § 1 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 86/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 1 und die Anlage 1 in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 56/2026 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Anlage 1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 LGBl. Nr. 56/2026