Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 27/1986

AT - Landesrecht Wien

LGBl. Nr. 27/1986

Wiener Arbeitsruhegesetz-Verordnung (LGBl. Nr. 27/1986)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes von Wien betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe (Wiener Arbeitsruhegesetz-Verordnung)

Änderung

LGBl. Nr. 41/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 13 des Arbeitsruhegesetzes (ARG), BGBl. Nr. 144/1983 , wird verordnet:

I. ABSCHNITT

§ 1. Allgemeine Bestimmungen

(1) Während der Wochenend- und Feiertagsruhe ist die Beschäftigung von Arbeitnehmern bei den in der Anlage genannten Tätigkeiten im jeweils bestimmten örtlichen und zeitlichen Rahmen zulässig. ./.
(2) Arbeiten, die im unmittelbaren Zusammenhang mit den nach Abs. 1 zulässigen Tätigkeiten stehen oder ohne die diese nicht durchführbar wären, sind zugelassen, soweit sie nicht vor oder nach der Wochenend- oder Feiertagsruhe vorgenommen werden können.
(3) Die Zahl der mit erlaubten Tätigkeiten im Sinne der Anlage beschäftigten Dienstnehmer darf jenes Ausmaß nicht überschreiten, das zur Deckung des außergewöhnlichen regionalen Bedarfes unbedingt notwendig ist. ./.

§ 2.

Soweit nicht anderes bestimmt ist, gelten Ausnahmen gemäß § 1 für das gesamte Gebiet des Landes Wien.

II. ABSCHNITT Abgrenzung und Begriffsbestimmung bestimmter Gebiete oder Örtlichkeiten

§ 3. Prater und Vorprater

außer Kraft; LGBl. Nr. 41/2007 vom 23.11.2007

§ 4. Badegebiete

außer Kraft; LGBl. Nr. 41/2007 vom 23.11.2007

§ 5. Ausflugsgebiete

außer Kraft; LGBl. Nr. 41/2007 vom 23.11.2007

III. ABSCHNITT

§ 6. Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Anlage

Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe I. Erzeugung und Dienstleistungen

1. Fleischer Abholen des Wildbretes von Jagdplätzen und Ausweidung bzw. Ausschrotung von Wild und jagdbarem Federwild. 2. Erzeugung von Kinderluftballons Befüllung von Kinderluftballons. 3. Schlosser Aufsperrtätigkeiten. II. Handelstätigkeiten 1. Wildbret- und Geflügelhandel Abholen des Wildbretes von Jagdplätzen und Ausweidung bzw. Ausschrotung von Wild und jagdbarem Federwild.
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