Monitoring Gesetzessammlung

LGBl Nr 53/2024

AT - Landesrecht Salzburg

LGBl Nr 53/2024

Weideschutzgebietsverordnung (LGBl Nr 53/2024)

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 12. Juni 2024, mit der im Land Salzburg Weideschutzgebiete ausgewiesen werden (Weideschutzgebietsverordnung)
StF: LGBl Nr 53/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 58c Abs 1 des Jagdgesetzes 1993 – JG, LGBl Nr 100/1993, in der geltenden Fassung, wird verordnet:

Regelungsgegenstand und Ziel

§ 1

(1) Zur Sicherstellung der im öffentlichen Interesse gelegenen nachhaltigen Bewirtschaftung von Almen und anderen landwirtschaftlich genutzten Flächen, auf denen Weidewirtschaft betrieben wird, werden im Land Salzburg Gebiete, in welchen Herdenschutzmaßnahmen zum Schutz vor den Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs nicht zumutbar, nicht geeignet oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand (arbeitstechnisch- oder kostenmäßig) verbunden sind, als Weideschutzgebiete ausgewiesen.
(2) Als Herdenschutzmaßnahmen gemäß dieser Verordnung werden die Einzäunung mit Herdenschutzzäunen und die dauernde Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden verstanden.

Beurteilungskriterien

§ 2

Im Sinn des § 58c Abs 2 JG werden als fachliche Kriterien für die Beurteilung der Gebiete im Hinblick auf die Einzäunung mit Herdenschutzzäunen und die dauernde Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden herangezogen: 1. Schützbarkeit durch Einzäunung mit Herdenschutzzäunen: a) Bodenbeschaffenheit b) Feldstücksgeometrie (Shape-Index) c) Wasserläufe d) Straßen und Wege e) Hangneigung f) Wald/Waldweide g) Einsprungmöglichkeiten 2. Schützbarkeit durch Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden: a) Anzahl der Auftreibenden b) Alm/Weide, Wander-, Rad- oder Mountainbikewege bzw Wanderziele (zB Hütten mit Ausschank, Hütten mit Nachtlager usw) vorhanden c) Anzahl der aufgetriebenen Nutztiere (§ 4a Abs 4 JG)

Weideschutzgebiete

§ 3

In jenen Gebieten, welche sich aus dem Übersichtslageplan (Anlage I) im Maßstab 1 : 450.000 und den Teilplänen (Anlagen II A1 bis E6) im Maßstab 1 : 90.000 ergeben, sind Herdenschutzmaßnahmen zum Schutz vor den Wildarten Braunbär, Wolf und Luchs nicht zumutbar, nicht geeignet oder mit einem unverhältnismäßigen Aufwand verbunden. Diese Gebiete werden als Weideschutzgebiete ausgewiesen.

Wirkung

§ 4

Bei Maßnahmengebietsverordnungen (§ 58a JG), die sich auf Braunbären, Wölfe oder Luchse beziehen, kommen die Herdenschutzmaßnahmen der Einzäunung mit Herdenschutzzäunen und der dauernden Behirtung unter Einsatz von Herdenschutzhunden als andere zufriedenstellende Lösung zum Schutz von Nutztieren nicht in Betracht, wenn die betreffende Fläche des Maßnahmengebietes gemäß § 3 auch als Weideschutzgebiet ausgewiesen ist.

Evaluierung

§ 5

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs 1 wird regelmäßig, zumindest jedoch alle drei Jahre, evaluiert.

Inkrafttreten

§ 6

Diese Verordnung tritt mit 14. Juni 2024 in Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage I Begleitende Dokumente Anlagen Anlage II A1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage II A2 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage II B1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage II B2 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage II B3 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage II B4 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage II C1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage II C2 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage II C3 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage II C4 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage II D1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage II D2 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage II D3 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage II D4 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage II D5 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage II D6 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage II E1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage II E2 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage II E3 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage II E4 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage II E5 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage II E6
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