LGBl Nr 96/1996
LGBl Nr 96/1996
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. November 1996, mit der Vordrucke für den Jagdpachtvertrag und den Jagdgesellschaftsvertrag festgelegt werden (LGBl Nr 96/1996)
Langtitel
Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 4. November 1996, mit der Vordrucke für den Jagdpachtvertrag und den Jagdgesellschaftsvertrag festgelegt werden
StF: LGBl Nr 96/1996
Änderung
LGBl Nr 93/2023
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 26 und 31 des Jagdgesetzes 1993 - JG, LGBl Nr 100, in der geltenden Fassung wird verordnet:
§ 1
Für den Abschluß eines Jagdpachtvertrages über ein Gemeinschaftsjagdgebiet ist der in der Anlage 1 festgelegte Vordruck zu verwenden.
§ 2
Für den Abschluß eines Jagdpachtvertrages über ein Eigenjagdgebiet ist der in der Anlage 2 festgelegte Vordruck zu verwenden.
§ 3
Für den Abschluß eines Jagdgesellschaftsvertrages ist der in der Anlage 3 festgelegte Vordruck zu verwenden.
§ 4
(1) Diese Verordnung ist erstmals auf Jagdpachten anzuwenden, die mit 1. Jänner 1998 beginnen.
(2) Die Anlagen 1 bis 3 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 93/2023 treten mit 15. Dezember 2023 in Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 3