Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. Nr. 78/2017

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. Nr. 78/2017

Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2017 (LGBl. Nr. 78/2017)

Langtitel

Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes 2017
StF: LGBl. Nr. 78/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Die Landeshauptfrau von Niederösterreich hat am 20.09.2017 aufgrund des § 3 Abs. 1 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes - NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 84/2017 , verordnet:

§ 1

Aufenthaltstitel

(1) Die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich werden ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau fallenden Entscheidungen im Zusammenhang mit a) Aufenthaltstiteln (§ 8 NAG) und b) Dokumentationen des unionrechtlichen Aufenthaltsrechts (§ 9 NAG) zu treffen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Verfahren betreffend: a) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ für Schlüsselkräfte (§ 41 NAG), b) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ in den Fällen des § 41 NAG oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in den Fällen des § 41a Abs. 1 und Abs. 7a NAG innehaben (§ 46 Abs. 1 Z 1 NAG), in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 NAG und Verfahren gemäß § 26 NAG, c) Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ für Schlüsselkräfte (§ 42 NAG), d) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige von Schlüsselkräften, die einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ gemäß § 42 NAG oder einen anderen Aufenthaltstitel innehaben, nachdem sie ursprünglich über einen Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ verfügt haben (§ 46 Abs. 3 NAG), in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 NAG und Verfahren gemäß § 26 NAG, e) quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ in den Fällen der §§ 44 Abs. 1 und 46 Abs. 5 in Verbindung mit 44 Abs. 1 NAG, f) quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 1 Z 2 NAG, g) quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen in den Fällen des § 46 Abs. 4 NAG, h) quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ in den Fällen der §§ 47 Abs. 4 und 56 Abs. 3 NAG, i) quotenpflichtige Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 4 NAG) und Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“ zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (§ 49 Abs. 2 NAG) und Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ in den Fällen des § 49 Abs. 1 NAG, j) Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 2 und Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung“ für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 4 NAG und Aufenthaltstitel „Niederlassungsbewilligung – ausgenommen Erwerbstätigkeit“ für Familienangehörige in den Fällen des § 49 Abs. 1 NAG (§ 50 Abs. 1 NAG), jeweils in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 NAG und Verfahren gemäß § 26 NAG, k) Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ für Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel „Blaue Karte EU“ eines anderen Mitgliedstaates (§ 50a Abs. 1 NAG) und Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ für deren Familienangehörige (§ 50a Abs. 2 NAG), jeweils in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 NAG und Verfahren gemäß § 26 NAG, l) Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT“, § 58 NAG) und Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT“, § 58a NAG), jeweils in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 NAG und Verfahren gemäß § 26 NAG, m) Aufenthaltsbewilligung „Familiengemeinschaft“ für Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen mit einer Aufenthaltsbewilligung als unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("ICT“, § 58 NAG) oder Aufenthaltsbewilligung als mobiler unternehmensintern transferierter Arbeitnehmer ("mobile ICT“, § 58a NAG) (§ 69 Abs. 3 NAG), jeweils in Erstantragsverfahren, Verfahren gemäß § 24 Abs. 4 NAG und Verfahren gemäß § 26 NAG, und n) Entziehung eines Aufenthaltstitels in den Fällen des § 28 Abs. 6 NAG, mit Ausnahme der Fälle betreffend die Aufenthaltstitel gemäß § 43a Abs. 1 Z 1 NAG.

§ 2

Schlussbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2017 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1, außer Kraft.
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