LGBl. 8795/5-0
LGBl. 8795/5-0
Verordnung über die Vollziehung des KFG 1967 in Neunkirchen (LGBl. 8795/5-0)
Langtitel
Verordnung über die Vollziehung des KFG 1967 in Neunkirchen
StF: LGBl. 8795/5-0
Präambel/Promulgationsklausel
Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 27. Jänner 2004 auf Grund des § 123 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2003 , verordnet:
§ 1
Übertragung
(1) Der Stadtgemeinde Neunkirchen wird hinsichtlich der Gemeinde- und Landesstraßen in Neunkirchen die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 im Umfang des § 123 Abs. 2 lit.a) und lit.c) KFG 1967 übertragen.
(2) Die Stadtgemeinde Neunkirchen hat somit 1. die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Gemeinde- und Landesstraßen in Neunkirchen zu überwachen, 2. in den nach dem KFG 1967 für das Einschreiten der Bundesgendarmerie vorgesehenen Fällen einzuschreiten.
§ 2
Stadtpolizei
Die Stadtgemeinde hat sich bei der Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben der Stadtpolizei Neunkirchen zu bedienen.
§ 3
Schlussbestimmung
Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.