Monitoring Gesetzessammlung

LGBl. 8795/5-0

AT - Landesrecht Niederösterreich

LGBl. 8795/5-0

Verordnung über die Vollziehung des KFG 1967 in Neunkirchen (LGBl. 8795/5-0)

Langtitel

Verordnung über die Vollziehung des KFG 1967 in Neunkirchen
StF: LGBl. 8795/5-0

Präambel/Promulgationsklausel

Der Landeshauptmann von Niederösterreich hat am 27. Jänner 2004 auf Grund des § 123 Abs. 3 des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl.Nr. 267/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 60/2003 , verordnet:

§ 1

Übertragung

(1) Der Stadtgemeinde Neunkirchen wird hinsichtlich der Gemeinde- und Landesstraßen in Neunkirchen die Mitwirkung an der Vollziehung des Kraftfahrgesetzes 1967 im Umfang des § 123 Abs. 2 lit.a) und lit.c) KFG 1967 übertragen.
(2) Die Stadtgemeinde Neunkirchen hat somit 1. die Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Vorschriften auf Gemeinde- und Landesstraßen in Neunkirchen zu überwachen, 2. in den nach dem KFG 1967 für das Einschreiten der Bundesgendarmerie vorgesehenen Fällen einzuschreiten.

§ 2

Stadtpolizei

Die Stadtgemeinde hat sich bei der Vollziehung der ihr übertragenen Aufgaben der Stadtpolizei Neunkirchen zu bedienen.

§ 3

Schlussbestimmung

Diese Verordnung tritt an dem der Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
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