Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 49/1973

AT - Landesrecht Burgenland

LGBl.Nr. 49/1973

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Oktober 1973, mit der der Goldberg (Schützener Kogel) in der K.G. Schützen am Gebirge zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird (LGBl.Nr. 49/1973)

Langtitel

Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 10. Oktober 1973, mit der der Goldberg (Schützener Kogel) in der K.G. Schützen am Gebirge zum Vollnaturschutzgebiet erklärt wird
StF: LGBl. Nr. 49/1973

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 des Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 23/1961, wird verordnet:

§ 1

(1) Der Goldberg (auch Schützener Kogel genannt) im Ried Obere Goldberg, K.G. Schützen am Gebirge, wird zum Vollnaturschutzgebiet erklärt.
(2) Das Vollnaturschutzgebiet umfaßt die Grundstücke Nr. 1572/2 und 1572/3.

§ 2

In dem im § 1 genannten Gebiet ist jeder die Ursprünglichkeit der Natur und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt beeinträchtigende Eingriff verboten, soweit ein solcher nicht im Interesse der Sicherheit von Menschen oder zur Abwehr der Gefahr bedeutender Sachschäden vorgenommen werden muß. Insbesondere ist es verboten: a) den natürlichen Zustand zu verändern, Sprengungen vorzunehmen, Bodenbestandteile abzubauen, Schutt oder Chemikalien irgendwelcher Art (insbesondere Düngemittel, Pflanzenschutzmittel und dergleichen) einzubringen oder die Bodengestaltung auf andere Weise zu ändern; b) Gehölz oder Buschwerk durch Abholzen oder Abbrennen zu entfernen oder Grasflächen abzubrennen; c) Bauwerke aller Art sowie Zäune und oberirdische Drahtleitungen zu errichten; d) Tafeln, Inschriften und dergleichen anzubringen, soferne es sich nicht um Tafeln der Naturschutzbehörde handelt; e) Pflanzen der geschützten Arten zu beschädigen, auszureißen oder auszugraben sowie Teile davon abzupflücken, abzuschneiden oder abzureißen; f) freilebenden Tieren nachzustellen, sie zu beunruhigen, zu ihrem Fang geeignete Vorrichtungen anzubringen, sie zu fangen oder zu töten, sowie Larven, Puppen, Eier oder Nester und sonstige Brut- und Wohnstätten solcher Tiere aufzusuchen, fortzunehmen oder zu beschädigen, unbeschadet der auf Grund des Kulturpflanzenschutzgesetzes angeordneten Abwehrmaßnahmen gegen Schädlinge; g) standortfremde Pflanzen und Tiere auszusetzen; h) störenden Lärm zu erregen; i) das Gebiet mit Fahrzeugen aller Art zu befahren, soferne dies nich anlässlich der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung geschieht.

§ 3

Die bisher übliche landwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt, die forstwirtschaftliche Nutzung ist nur mit Zustimmung der Landesregierung erlaubt.

§ 4

Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 29 des Naturschutzgesetzes geahndet.
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