LGBl.Nr. 5/2025
LGBl.Nr. 5/2025
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 14. Jänner 2025, mit der Bauschbeträge für den Ersatz der bei der Durchführung einer Landesvolksbefragung erwachsenden Kosten festgelegt werden (LGBl.Nr. 5/2025)
Langtitel
Verordnung der Kärntner Landesregierung vom 14. Jänner 2025, mit der Bauschbeträge für den Ersatz der bei der Durchführung einer Landesvolksbefragung erwachsenden Kosten festgelegt werden
StF: LGBl. Nr. 5/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 18 Abs. 3 des Volksbefragungsgesetzes – K-VbefrG, LGBl. Nr. 30/1975, zuletzt in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 82/2023 , wird verordnet:
§ 1 Festsetzung des Bauschbetrages
Für die übrigen den Gemeinden erwachsenden Kosten wird ein Betrag von € 1,50 je verzeichneter Person im Wählerverzeichnis (Stimmverzeichnis), als Kostenersatz festgesetzt.
§ 2 Berechnung
Für die Berechnung ist das für die Volksbefragung abgeschlossene Wählerverzeichnis (Stimmverzeichnis) maßgebend.