Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 69/2000

AT - Landesrecht Tirol

LGBl.Nr. 69/2000

Verordnung über die Verwandtstellung von Lehrberufen sowie die Anrechnung von Lehrzeiten (LGBl.Nr. 69/2000)

Beachte für folgende Bestimmung

Der § 2 Abs. 2 der Verordnung LGBl. Nr. 78/2020 lautet:
"(2) Gleichzeitig tritt § 3 der Verordnung über die Verwandtstellung von Lehrberufen, die Anrechnung von Lehrzeiten sowie über Prüfungsvergütungen und Prüfungsgebühren, LGBl. Nr. 69/2000 , zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 66/2013 , außer Kraft."

Langtitel

Verordnung über die Verwandtstellung von Lehrberufen sowie die Anrechnung von Lehrzeiten
LGBl. Nr. 69/2000

Änderung

LGBl. Nr. 34/2001 , 22/2012 , 66/2013 , 78/2020 (Aufhebung § 3), 1/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund der §§ 3 Abs. 5, 21 Abs. 8 und 22 Abs. 3 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes 2000, LGBl. Nr. 32, wird verordnet:

§ 1

Verwandtstellung von Lehrberufen

Die in der Anlage A genannten Lehrberufe werden verwandt gestellt.

§ 2

Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten

(1) Das Ausmaß der Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen untereinander wird in der Anlage B bestimmt.
(2) Das Ausmaß der Anrechnung von gleichen oder ähnlichen Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen und solchen gewerblicher Art wird in der Anlage C bestimmt.

§ 4

Prüfungsgebühren

Die Prüfungsgebühr beträgt: a) für die Facharbeiterprüfung € 150,- für die Meisterprüfung € 300,–, für eine Zusatzprüfung € 73,–; b) für die Wiederholungsprüfung pro wiederholtem Teil der Facharbeiterprüfung € 36,50, pro wiederholtem Teil der Meisterprüfung € 73,–, pro wiederholtem Teil der Zusatzprüfung € 36,50–.

§ 5

In-Kraft-Treten

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt § 15 der Verordnung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle in der Landeslandwirtschaftskammer, mit der Ausbildungsvorschriften und eine Prüfungsordnung über die Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft erlassen werden, Bote für Tirol Nr. 350/1994, in der Fassung der Verordnung Bote für Tirol Nr. 1871/1997, außer Kraft. Anlage A

Verwandtstellung von Lehrberufen

1. Die nachstehend angeführten land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe werden verwandt gestellt: Gartenbau mit Feldgemüsebau; Obstbau und Obstverwertung mit Weinbau und Kellerwirtschaft; Forstwirtschaft mit Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft. 2. Die nachstehend angeführten land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe werden mit den nachstehend genannten Lehrberufen der gewerblichen Art verwandt gestellt: Gartenbau mit Blumenbinder und -händler (Florist); Gartenbau mit Friedhofs- und Ziergärtner; Gartenbau mit Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter); Molkerei und Käsereiwirtschaft mit Molkereifachmann; Molkerei und Käsereiwirtschaft mit Chemielaborant. Anlage B

Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten zwischen land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen untereinander

1. Lehrberufe gemäß § 3 Abs. 2 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes können von Personen, die nachweisen, dass sie eine Facharbeiterprüfung in einem land- und forstwirtschaftlichen Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben, generell in einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit erlernt werden. 2. Lehrberufe gemäß § 3 Abs. 2 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes können von Personen, die nachweisen, dass sie eine Facharbeiterprüfung in einem der folgenden land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe erfolgreich abgelegt haben, in einer um zwei Jahre verkürzten Lehrzeit erlernt werden: Erlernter Beruf Lehrberufe mit um zwei Jahre verkürzter Lehrzeit Landwirtschaft Ländliche Hauswirtschaft, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft, Pferdewirtschaft, Geflügelwirtschaft, Bienenwirtschaft, Forstwirtschaft, Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft, Landwirtschaftliche Lagerhaltung Ländliche Haus- wirtschaft Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft, Geflügelwirtschaft, Bienenwirtschaft Gartenbau Ländliche Hauswirtschaft, Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft, Bienenwirtschaft, Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft, Landwirtschaftliche Lagerhaltung Feldgemüsebau Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft, Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft, Bienenwirtschaft, Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft, Landwirtschaftliche Lagerhaltung Obstbau und Obstverwertung Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau, Bienenwirtschaft, Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft, Landwirtschaftliche Lagerhaltung Weinbau und Kellerwirtschaft Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau, Bienenwirtschaft, Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft, Landwirtschaftliche Lagerhaltung Molkerei und Käsereiwirtschaft Landwirtschaftliche Lagerhaltung Pferdewirtschaft Landwirtschaft Geflügelwirtschaft Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft Bienenwirtschaft Landwirtschaft, Ländliche Hauswirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft Forstwirtschaft Landwirtschaft Forstgarten- und Forstpflegewirt- schaft Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft Landwirtschaftliche Lagerhaltung Landwirtschaft, Gartenbau, Feldgemüsebau, Obstbau und Obstverwertung, Weinbau und Kellerwirtschaft, Molkerei- und Käsereiwirtschaft 3. Die in der Anlage A verwandt gestellten land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufe können von Personen, die nachweisen, dass sie die Facharbeiterprüfung in einem verwandt gestellten Lehrberuf erfolgreich abgelegt haben, in einer um drei Jahre verkürzten Lehrzeit (Vollanrechnung) erlernt werden. Erlernter Beruf Lehrberufe mit um drei Jahre verkürzter Lehrzeit (Vollanrechnung) Gartenbau Feldgemüsebau Feldgemüsebau Gartenbau Obstbau und Obstverwertung Weinbau und Kellerwirtschaft Weinbau und Kellerwirtschaft Obstbau und Obstverwertung Forstwirtschaft Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft Forstgarten- und Forstpflege wirtschaft Forstwirtschaft Anlage C

Ausmaß der Anrechnung von Lehrzeiten in Lehrberufen gewerblicher Art auf land- und forstwirtschaftliche Lehrberufe

1. Lehrberufe gemäß § 3 Abs. 2 des Tiroler Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsgesetzes können von Personen, die nachweisen, dass sie einen Lehrabschluss in einem Lehrberuf gewerblicher Art abgelegt haben, generell in einer um ein Jahr verkürzten Lehrzeit erlernt werden. 2. Die in der Anlage A mit den land- und forstwirtschaftlichen Lehrberufen verwandt gestellten Lehrberufe gewerblicher Art können von Personen, die nachweisen, dass sie einen Lehrabschluss in einem der folgenden Lehrberufe gewerblicher Art erfolgreich abgelegt haben, in einer um drei Jahre verkürzten Lehrzeit (Vollanrechnung) erlernt werden: Erlernter Beruf Lehrberufe mit um drei Jahre verkürzter Lehrzeit Blumenbinder und -händler (Florist), Friedhofs- und Ziergärtner, Landschaftsgärtner (Garten- und Grünflächengestalter) Gartenbau Chemielaborant, Molkereifachmann Molkerei- und Käsereiwirtschaft
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