LGBl.Nr. 85/2019
LGBl.Nr. 85/2019
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein 2. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird (LGBl.Nr. 85/2019)
Langtitel
Verordnung des Landeshauptmanns von Oberösterreich, mit der ein 2. Sanierungsprogramm für Fließgewässer erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 85/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 33d und 55g des Wasserrechtsgesetzes 1959 (WRG 1959), BGBl. Nr. 215/1959 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018 , wird verordnet:
§ 1
(1) Ziel dieser Verordnung ist die Umsetzung der konkreten Vorgaben (Maßnahmenprogramme) des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2015 (NGP 2015) und des § 1 der Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplanverordnung 2009, BGBl. II Nr. 103/2010 , in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 225/2017 , zur Verbesserung des Zustands der in der Anlage aufgelisteten Fließgewässerstrecken (Sanierungsgebiete).
(2) Wasserberechtigte zur Wasserkraftnutzung mit Ausleitungskraftwerken in den Sanierungsgebieten haben - vorbehaltlich einer allfälligen Verlängerung der Sanierungsfrist gemäß § 33d Abs. 4 WRG 1959 - bis spätestens 22. Dezember 2021 die im § 2 festgelegten Sanierungsmaßnahmen umzusetzen. Diese Sanierungsmaßnahmen dienen im Sinn des NGP 2015 der stufenweisen Erreichung des guten ökologischen Zustands in den betroffenen Gewässern. Die Vorschreibung weitergehender Sanierungsmaßnahmen, besonders bezüglich der Abgabe von zusätzlichem Restwasser bei Wasserentnahmen und zur Herstellung der Fischpassierbarkeit bei Querbauwerken, die zur Erreichung des guten ökologischen Zustands erforderlich sind, bleibt vorbehalten.
§ 2
Es ist ganzjährig und dauerhaft am Ausleitungsbauwerk eine Restwassermenge abzugeben, die mindestens dem niedrigsten (kleinsten) Tagesmittelabfluss des Gewässers (NQt) entspricht; falls dieser Wert höher ist als die Hälfte des mittleren Jahresniederwasserabflusses (MJNQt), reicht die Abgabe von mindestens der Hälfte von MJNQt. Von dieser Anforderung kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn nachgewiesen ist, dass die langfristige Einhaltung der Werte für den guten Zustand der biologischen Qualitätskomponenten auch bei Abgabe einer geringeren Restwassermenge gewährleistet ist.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Sanierungsgebiete für die Restwasserabgabe zur Umsetzung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplans 2015