LGBl.Nr. 92/1997
LGBl.Nr. 92/1997
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 28. April 1997, mit der die Lehrpläne für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen erlassen werden (LGBl.Nr. 92/1997)
Beachte für folgende Bestimmung
Gilt jetzt als Verordnung der Bildungsdirektion für Oberösterreich
Langtitel
Verordnung der o.ö. Landesregierung vom 28. April 1997, mit der die Lehrpläne für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen erlassen werden
StF: LGBl.Nr. 92/1997
Änderung
LGBl.Nr. 70/2001
LGBl.Nr. 108/2007
LGBl.Nr. 71/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 11 Abs. 1 des O.ö. Land- und forstwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl. Nr. 41/1976 , zuletzt geändert durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 80/1996 , wird verordnet:
§ 1
Lehrpläne
Für die nachstehend genannten land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen werden die in den Anlagen A1 bis A10 und B1 bis B8 enthaltenen Lehrpläne erlassen: 1. Berufsschulen a) Allgemeine Bildungsziele und allgemeine didaktische Grundsätze: Anlage A1 b) Lehrplan der aa) Fachrichtung Landwirtschaft: Anlage A2 bb) Fachrichtung Landwirtschaft (Anschlußlehre): Anlage A3 cc) Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft: Anlage A4 dd) Fachrichtung Gartenbau: Anlage A5 ee) Fachrichtung Forstwirtschaft: Anlage A6 ff) Fachrichtung Forstwirtschaft (Anschlußlehre): Anlage A7 gg) Fachrichtung Geflügelwirtschaft: Anlage A8 hh) Fachrichtung Feldgemüsebau (Anschlußlehre): Anlage A9 ii) Fachrichtung Pferdewirtschaft: Anlage A10 2. Fachschulen a) Allgemeine Bildungsziele, allgemeine didaktische Grundsätze und Pflichtpraktikum: Anlage B1 b) Soziale und personale Kompetenzen: Anlage B2 c) Stundentafel der Fachrichtungen: Anlage B3 d) Lehrplan Allgemeinbildung und Unternehmensführung: Anlage B4 e) Lehrplan Fachliche Bildung: aa) Fachrichtung Landwirtschaft: Anlage B5 bb) Fachrichtung Ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement: Anlage B6 cc) Fachrichtung Gartenbau: Anlage B7 dd) Fachrichtung Pferdewirtschaft: Anlage B8 (Anm: LGBl. Nr. 71/2018 ) § 2 Lehrstoffverteilung
(1) Für jeden Unterrichtsgegenstand dieser Lehrpläne, ausgenommen den Religionsunterricht, ist von den unterrichtenden Lehrern zur Vorbereitung des Unterrichtes a) für die Berufsschulen bis längstens zwei Wochen nach Beginn einer Schulstufe eine provisorische und bis längstens vier Wochen nach Beginn einer Schulstufe eine definitive Lehrstoffverteilung, b) für die Fachschule bis längstens vier Wochen nach Beginn einer Schulstufe eine provisorische und bis längstens acht Wochen nach Beginn einer Schulstufe eine definitive Lehrstoffverteilung zu erstellen.
(2) Diese Lehrstoffverteilung hat an der Schule aufzuliegen und muß allen unterrichtenden Lehrern zugänglich sein.
(3) In dieser Lehrstoffverteilung ist der Lehrstoff laut Lehrplan näher auszuführen und zumindest auf die einzelnen Unterrichtswochen aufzuteilen. Ferner sind die jeweils entsprechenden Lernziele und die vorgesehenen Unterrichtsmittel anzugeben. § 3 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt mit 1. September 1997 in Kraft.
Anlagen
(Anm: Anlagen hier nicht dokumentiert; siehe LGBl.Nr. 92/1997 und die Änderungsanmerkungen) Anlage A1 Lehrpläne der Berufsschulen Anlage A2 Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Landwirtschaft (1., 2. und 3. Schulstufe) (Anm: LGBl. Nr. 108/2007 ) Anlage A3 Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Landwirtschaft (Anschlußlehre) (Anm: LGBl. Nr. 108/2007 ) Anlage A4 Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft (1., 2. und 3. Schulstufe) (Anm: LGBl. Nr. 108/2007 ) Anlage A5 Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Gartenbau (1., 2. und 3. Schulstufe) (Anm: LGBl. Nr. 108/2007 ) Anlage A6 Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Forstwirtschaft (1., 2. und 3. Schulstufe) (Anm: LGBl. Nr. 108/2007 ) Anlage A7 Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Forstwirtschaft (Anschlußlehre) (Anm: LGBl. Nr. 108/2007 ) Anlage A8 Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Geflügelwirtschaft (3. Schulstufe und Anschlußlehre) (Anm: LGBl. Nr. 108/2007 ) Anlage A9 Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Feldgemüsebau (Anschlußlehre) (Anm: LGBl. Nr. 108/2007 ) Anlage A10 Lehrplan der Berufsschule, Fachrichtung Pferdewirtschaft (1., 2. und 3. Schulstufe) (Anschlußlehre) (Anm: LGBl. Nr. 108/2007 ) Begleitende Dokumente Anlagen Anlagen B1 - B8