Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 11/2024

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 11/2024

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Orchideenwiese im Pechgraben“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 11/2024)

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Orchideenwiese im Pechgraben“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 11/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr.129/2001 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022 , wird verordnet:

§ 1

(1) Die „Orchideenwiese im Pechgraben“ in der Gemeinde Laussa, politischer Bezirk Steyr-Land, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 2.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.

§ 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet: 1. in allen Zonen: a) das Betreten der Grundflächen durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer und durch von diesen beauftragte Personen; b) das Betreten sowie Probeentnahmen zu wissenschaftlichen Zwecken im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung; c) die rechtmäßige Ausübung der Jagd, ausgenommen die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Wildfütterung; d) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung beim Amt der Oö. Landesregierung; 2. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone A: a) das Befahren im Rahmen der erlaubten landwirtschaftlichen Nutzung; b) die landwirtschaftliche Nutzung in Form der einmaligen Mahd ab 1. August eines jeden Jahres; 3. über die unter Z 1 genannten Maßnahmen hinaus zusätzlich in der Zone B: a) das Betreten der Waldbereiche; b) die Errichtung jagdlicher Einrichtungen und die Wildfütterung.

§ 3

(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung, mit der die „Orchideenwiese im Pechgraben“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 14/1999 , außer Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 - Übersichtsplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/1 - Koordinatenbezogene Darstellung der Außengrenzen des Naturschutzgebiets "Orchideenwiese im Pechgraben" im GML-Standard Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/2 - Koordinatenbezogene Darstellung der Zonen A und B des Naturschutzgebiets "Orchideenwiese im Pechgraben" im GML-Standard
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