Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 21/2024

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 21/2024

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Nadasdy-Klause“ in der Gemeinde Altmünster als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 21/2024)

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Nadasdy-Klause“ in der Gemeinde Altmünster als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 21/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 11 und des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022 , wird verordnet:

§ 1

(1) Die „Nadasdy-Klause“ in der Gemeinde Altmünster, politischer Bezirk Gmunden, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 ist die Grenze des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 1.500 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlage 2 maßgeblich.

§ 2

Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet: 1. das Betreten; 2. die rechtmäßige Ausübung der Jagd; 3. die rechtmäßige Ausübung der Fischerei mit Ausnahme des Anfütterns; 4. Maßnahmen zum Schutz von baulichen und infrastrukturellen Objekten im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung; 5. Maßnahmen zur Gewässerpflege, insbesondere die Reduktion bzw. Dosierung des Geschiebeeintrags und die Verhinderung von Unholzeintrag, im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung; 6. Maßnahmen zur mittelbaren Gefahrenabwehr und Verkehrssicherung im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung; 7. Maßnahmen im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Projekte im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung; 8. Maßnahmen zur Instandhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Einrichtungen und Anlagen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung; 9. Maßnahmen zur Erhaltung des Naturschutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 - Übersichtsplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 - Koordinatenbezogene Darstellung im GML-Standard
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