LGBl.Nr. 42/2025
LGBl.Nr. 42/2025
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Willing-Ursprungslandschaft Hackl“ in der Gemeinde Kaltenberg als Naturschutzgebiet festgestellt wird (LGBl.Nr. 42/2025)
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Willing-Ursprungslandschaft Hackl“ in der Gemeinde Kaltenberg als Naturschutzgebiet festgestellt wird
StF: LGBl.Nr. 42/2025
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 25 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 , in der Fassung der Verlautbarung LGBl. Nr. 5/2025 , wird verordnet:
§ 1
(1) Das Gebiet „Willing-Ursprungslandschaft Hackl“ in der Gemeinde Kaltenberg, politischer Bezirk Freistadt, ist Naturschutzgebiet im Sinn des § 25 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Naturschutzgebiets durch den Plan im Maßstab 1 : 3.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzungen der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 bis 2/3 maßgeblich.
§ 2
Gemäß § 25 Abs. 4 Oö. NSchG 2001 sind folgende Eingriffe gestattet: 1. in allen Zonen: a) das Betreten und Befahren durch die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, dinglich Berechtigte, durch von diesen beauftragte Personen sowie durch sonstige Berechtigte im Rahmen der gestatteten Nutzungen; b) die Verbreiterung der bestehenden Wege im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung; c) die Errichtung von Überfahrten samt der damit verbundenen Verrohrung im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung; d) die Abdichtung des auf dem Grundstück Nr. 2040, KG Silberberg, bestehenden Löschteichs sowie die Einleitung des im Graben G1 fließenden Wassers in diesen zur Anlage eines Amphibienteichs; e) der rechtmäßige Betrieb von sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an rechtmäßig bestehenden Bauwerken und Anlagen, wie Straßen und Wege im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung; f) Instandhaltungsmaßnahmen an den in der Anlage 1 gekennzeichneten Gräben G1 und G2 bis zu einer Tiefe von maximal 40 cm; g) das regelmäßige Auf-Stock-Setzen von Hecken und Gehölzgruppen, wobei jeweils mindestens 50 % der Hecken und Gehölzgruppen im Gebiet bestehen bleiben müssen; h) die Freihaltung der in Anlage 1 gekennzeichneten Felsblöcke; i) Maßnahmen im Rahmen der Durchführung wissenschaftlicher Projekte im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung; j) Maßnahmen zur Erhaltung des Schutzgebiets und zur Sicherung des Schutzzwecks im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung; k) die rechtmäßige Ausübung der Jagd; ausgenommen sind die Errichtung von Wildfütterungen und die Anlage oder Erweiterung von Wildwiesen und Wildäckern; l) die Errichtung von jagdlichen Einrichtungen im Einvernehmen mit der für die Vollziehung des Oö. NSchG 2001 zuständigen Abteilung des Amtes der Oö. Landesregierung; 2. über die unter Z 1 genannten erlaubten Eingriffe zusätzlich: a) in der Zone A die einmalige Mahd ab 1. August eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts; b) in der Zone B die zweimalige Mahd ab 10. Juni eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts sowie eine Nachbeweidung ab 15. September eines jeden Jahres; c) in der Zone C entweder - die Beweidung mit maximal einer GVE/ha/a einschließlich der Einzäunung mit landesüblichen Weidezäunen und danach eine einmalige Mahd samt Abtransport des Mähguts oder - eine einmalige Mahd ab 1. Juli eines jeden Jahres samt Abtransport des Mähguts und danach eine Beweidung mit maximal einer GVE/ha/a einschließlich der Einzäunung mit landesüblichen Weidezäunen oder - eine Dauerweide mit maximal einer GVE/ha/a einschließlich der Einzäunung mit landesüblichen Weidezäunen; d) in der Zone D die rechtmäßige land- und forstwirtschaftliche Nutzung schlechthin unter Einhaltung eines Abstands von 3 m bei der Düngung zu den in der Anlage 1 gekennzeichneten Felsblöcken.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 - Übersichtsplan Naturschutzgebiet Willing-Usprungslandschaft-Hackl Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/1 - Koordinatenbezogene Darstellung der Außengrenzen im GML-Standard Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/2 - Koordinatenbezogene Darstellung der Abgrenzung der Zonen A, B, C und D im GML-Standard Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/3 - Koordinatenbezogene Darstellung der Lage der Granitblöcke im GML-Standard