Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 12/2024

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 12/2024

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird (LGBl.Nr. 12/2024)

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das Gebiet „Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa“ als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 12/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 64/2022 , wird verordnet:

§ 1 Bezeichnung

Das Gebiet „Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa“ in der Gemeinde Laussa (offizielle Gebietskennziffer AT3116000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26. Jänner 2023 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa‘“ bezeichnet.

§ 2 Grenzen

(1) In der Anlage 1 sind die Grenzen des Europaschutzgebiets in einem Plan im Maßstab 1 : 4.000 dargestellt. Bestehen Zweifel über den Grenzverlauf der Außengrenzen des Schutzgebiets oder über die Abgrenzung der einzelnen Zonen innerhalb des Schutzgebiets, ist die koordinatenbezogene Darstellung der Anlagen 2/1 und 2/2 maßgeblich.
(2) Das Europaschutzgebiet umfasst ausschließlich die Gebiete, die von folgenden Verordnungen zur Gänze erfasst sind: 1. Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Kalksteinmauer Laussa“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 10/2024 , und 2. Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der die „Orchideenwiese im Pechgraben“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 11/2024 .

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck des „Europaschutzgebiets ‚Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa‘“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1). Tabelle 1 Codebezeichnung gemäß der „FFH Richtlinie“ (Kenn-zeichnung eines prioritären Lebensraums mit einem „*“) Bezeichnung des Lebensraums 5130 Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen 6210* Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) 8210 Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) 9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion) 9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio-Carpinetum 9180* Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion 91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae)

§ 4 Erlaubte Eingriffe

(1) In der Zone A führen insbesondere die im § 2 der Verordnung, mit der die „Kalksteinmauer Laussa“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 10/2024 , festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.
(2) In der Zone B führen insbesondere die im § 2 der Verordnung, mit der die „Orchideenwiese im Pechgraben“ in der Gemeinde Laussa als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 11/2024 , festgelegten erlaubten Eingriffe keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

§ 5 Ziel des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

§ 6 Landschaftspflegeplan

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 2 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten. Tabelle 2 Bezeichnung des Lebensraums Pflegemaßnahme 5130 Formationen von Juniperus communis auf Kalkheiden und -rasen Sicherung der Wiesenpflege in Form einer späten Mahd samt Abtransport des Mähguts sowie fallweise extensive Beweidung 6210* Naturnahe Kalk-Trockenrasen und deren Verbuschungsstadien (Festuco-Brometalia) (*besondere Bestände mit bemerkenswerten Orchideen) Extensive düngerfreie Bewirtschaftung mit später Mahd und Abtransport des Mähguts; Freihaltung von Gehölzen 6510 Magere Flachland-Mähwiesen (Alopecurus pratensis, Sanguisorba officinalis) Sicherung der Wiesenpflege in Form einer späten Mahd samt Abtransport des Mähguts 9130 Waldmeister-Buchenwald (Asperulo-Fagetum) Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze 9150 Mitteleuropäischer Orchideen-Kalk-Buchenwald (Cephalanthero-Fagion) Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze 9170 Labkraut-Eichen-Hainbuchenwald Galio-Carpinetum Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze; Erhalt niederwaldartiger Bestandsstruktur durch einzelstammweise Nutzung 9180* Schlucht- und Hangmischwälder Tilio-Acerion Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze 91E0* Auenwälder mit Alnus glutinosa und Fraxinus excelsior (Alno-Padion, Alnion incanae, Salicion albae) Erhalt und Förderung von totholzreichen Altbeständen; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze und Förderung gesellschaftstypischer Gehölze

§ 7 Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung: 1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff. und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70; 2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 26. Jänner 2023“: Durchführungsbeschluss (EU) 2023/243 der Kommission vom 26. Januar 2023 zur Annahme einer sechzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der alpinen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 36 vom 7.2.2023, S 304 ff.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 - Übersichtsplan Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/1 - Koordinatenbezogene Darstellung der Außengrenzen des Europaschutzgebiets "Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa" im GML-Standard Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2/2 - Koordinatenbezogene Darstellung der Zonen A und B des Europaschutzgebiets "Kalksteinmauer und Orchideenwiese Laussa" im GML-Standard
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