Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 116/2021

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 116/2021

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Tanner Moor" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird (LGBl.Nr. 116/2021)

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das "Tanner Moor" als Europaschutzgebiet bezeichnet und mit der ein Landschaftspflegeplan für dieses Gebiet erlassen wird
StF: LGBl.Nr. 116/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 15 Abs. 2 und des § 24 Abs. 1 und 2 des Oö. Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 2001 (Oö. NSchG 2001), LGBl. Nr. 129/2001 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 62/2021 , wird verordnet:

§ 1 Bezeichnung

Das „Tanner Moor“ in der Gemeinde Liebenau (offizielle Gebietskennziffer AT3107000) ist gemäß dem Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021 (§ 7 Z 2) Gebiet von gemeinschaftlicher Bedeutung gemäß Art. 4 der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und wird als „Europaschutzgebiet ‚Tanner Moor‘“ bezeichnet.

§ 2 Grenzen

Das Europaschutzgebiet „Tanner Moor“ umfasst jenes Gebiet, das mit der Verordnung der Oö. Landesregierung, LGBl. Nr. 115 (Anm: Richtig: LGBl. Nr. 115/2021 ), als Naturschutzgebiet „Tanner Moor“ festgestellt wurde.

§ 3 Schutzzweck

Schutzzweck des Europaschutzgebiets „Tanner Moor“ (§ 1) ist die Erhaltung oder gegebenenfalls die Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands 1. der in der Tabelle 1 angeführten natürlichen Lebensräume des Anhangs I der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) Tabelle 1 Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeichnung eines prioritären natürlichen Lebensraums mit einem „*“) Bezeichnung des Lebensraums 7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hoch-moore 91D0* Moorwald 9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder und 2. der in der Tabelle 2 angeführten Tierart des Anhangs II der „FFH-Richtlinie“ (§ 7 Z 1) und deren Lebensraums Tabelle 2 Codebezeichnung gemäß der „FFH-Richtlinie“ (Kennzeich-nung einer prioritären Art mit einem „*“) Bezeichnung der Art Beschreibung des Lebensraums 1914* Hochmoorlaufkäfer (Carabus menetriesi pacholei) Torfmoosvegetation der Hoch- und Übergangsmoore, morsche Baum-stümpfe im Randbereich der Moore für Überwinterung

§ 4 Erlaubte Maßnahmen

Die im § 2 der Verordnung der Oö. Landesregierung, mit der das „Tanner Moor“ in der Gemeinde Liebenau als Naturschutzgebiet festgestellt wird, LGBl. Nr. 115 (Anm: Richtig: LGBl. Nr. 115/2021 ), festgelegten erlaubten Eingriffe führen keinesfalls zu einer wesentlichen Beeinträchtigung des Schutzzwecks des Europaschutzgebiets im Sinn des § 24 Abs. 3 Oö. NSchG 2001.

§ 5 Ziel des Landschaftspflegeplans

(1) Langfristiges Ziel des Landschaftspflegeplans ist es, durch geeignete Pflegemaßnahmen gemäß § 6 einen günstigen Erhaltungszustand der in diesem Gebiet vorkommenden Lebensraumtypen gemäß der Tabelle 1 und der Tierart gemäß der Tabelle 2 zu gewährleisten.
(2) Die Umsetzung der Pflegemaßnahmen zur Gewährleistung des günstigen Erhaltungszustands erfolgt vorrangig im Rahmen von privatrechtlichen Verträgen mit den jeweils nutzungsberechtigten Personen.

§ 6 Landschaftspflegeplan

Gemäß § 15 Abs. 2 Oö. NSchG 2001 werden jene Maßnahmen bezeichnet, die geeignet sind, 1. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 3 genannten natürlichen Lebensräume zu gewährleisten Tabelle 3 Bezeichnung des Lebensraums Pflegemaßnahmen 7120 Noch renaturierungsfähige degradierte Hoch-moore Wiederherstellung der moortypischen, ungestörten Hydrologie und Trophie (Verschließen von Entwässerungsgräben, Förderung der typgemäßen Hochmoorvegetation) 91D0* Moorwald Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze 9410 Montane bis alpine bodensaure Fichtenwälder Nutzungsverzicht bei Einzelbäumen; Belassen von Altholz, liegendem und stehendem (va. starkem) Totholz; Entfernung nicht gesellschaftstypischer Gehölze; Förderung gesellschaftstypischer Gehölze und 2. einen günstigen Erhaltungszustand der in der Tabelle 4 genannten Tierart zu gewährleisten Tabelle 4 Bezeichnung der Art Pflegemaßnahmen 1914* Hochmoorlaufkäfer (Carabus menetriesi pacholei) Wiederherstellung geeigneter Lebensräume durch Wiedervernässung von Hochmoorbereichen

§ 7 Verweisungen

Die in dieser Verordnung zitierten unionsrechtlichen Vorschriften stehen derzeit in folgender Fassung in Geltung: 1. „FFH-Richtlinie“: Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206 vom 22.7.1992, S 7 ff., in der Fassung der Richtlinie 2013/17/EU vom 13. Mai 2013, ABl. Nr. L 158 vom 10.6.2013, S 193 ff., und der Berichtigung durch ABl. Nr. L 95 vom 29.3.2014, S 70; 2. „Durchführungsbeschluss der Europäischen Kommission vom 21. Jänner 2021“: Durchführungsbeschluss (EU) 2021/161 der Kommission vom 21. Januar 2021 zur Annahme einer vierzehnten aktualisierten Liste von Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung in der kontinentalen biogeografischen Region, ABl. Nr. L 51 vom 15.2.2021, S 330 ff.

§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
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