LGBl.Nr. 107/2018
LGBl.Nr. 107/2018
Verordnung der Oö. Landesregierung über Organstrafverfügungen und Anonymverfügungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz (LGBl.Nr. 107/2018)
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung über Organstrafverfügungen und Anonymverfügungen nach dem Oö. Parkgebührengesetz
StF: LGBl.Nr. 107/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 49a Abs. 1 und des § 50 Abs. 1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52/1991 , in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2018 , wird verordnet:
§ 1 Organstrafverfügungen
Für nachstehende Verwaltungsübertretungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz dürfen Organstrafverfügungen in folgender Höhe vorgeschrieben werden: 1. Hinterziehung der Parkgebühr durch Handlung oder Unterlassung: 30 Euro, 2. Verkürzung der Parkgebühr durch Handlung oder Unterlassung: 30 Euro.
§ 2 Anonymverfügungen
Für nachstehende Verwaltungsübertretungen gemäß § 6 Abs. 1 lit. a Oö. Parkgebührengesetz dürfen Anonymverfügungen in folgender Höhe vorgeschrieben werden: 1. Hinterziehung der Parkgebühr durch Handlung oder Unterlassung: 35 Euro, 2. Verkürzung der Parkgebühr durch Handlung oder Unterlassung: 35 Euro.
§ 3 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft. Gleichzeitig treten jene Bestimmungen in den Anonymverfügungs-Verordnungen der Bezirkshauptmannschaften, die sich auf Strafen nach dem Oö. Parkgebührengesetz beziehen, außer Kraft.