NÖ LGA StudienbeihilfenVO 2024
NÖ LGA StudienbeihilfenVO 2024
NÖ LGA StudienbeihilfenVO 2024
Langtitel
Verordnung über die Gewährung von Studienbeihilfen (NÖ LGA StudienbeihilfenVO 2024)
StF: LGBl. Nr. 50/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Das für Personalangelegenheiten zuständige Vorstandsmitglied der NÖ Landesgesundheitsagentur hat am 25. September 2024 aufgrund § 30 Abs. 2 des NÖ Landesgesundheitsagenturgesetzes (NÖ LGA-G), LGBl. Nr. 1/2020 in der Fassung LGBl. Nr. 31/2024 , in Verbindung mit § 66 des NÖ Landes-Bedienstetengesetzes, LGBl. 2100 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2024 , § 57 der Dienstpragmatik der Landesbeamten 1972, LGBl. 2200 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2024 , und § 39 des Landes-Vertragsbedienstetengesetzes, LGBl. 2300 in der Fassung LGBl. Nr. 11/2024 , verordnet:
§ 1
Die jährliche Studienbeihilfe beträgt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der NÖ Landesgesundheitsagentur, ihrer verbundenen Unternehmen und ihrer Gesundheitseinrichtungen ab dem Schuljahr 2024/25 a) in den Fällen des § 66 Abs. 1 NÖ LBG, des § 57 DPL 1972 und des § 39 LVBG, wenn das Kind eine hochschulische postsekundäre Bildungseinrichtung besucht, € 420,--; b) in den Fällen des § 66 Abs. 2 NÖ LBG, des § 57 DPL 1972 und des § 39 LVBG, wenn die Voraussetzungen unter lit. a nur auf ein Kind zutreffen, € 420,-- für dieses Kind, wenn sie auf das zweite Kind zutreffen, € 552,-- für dieses Kind; c) in den Fällen des § 66 Abs. 3 NÖ LBG, des § 57 DPL 1972 und des § 39 LVBG, wenn die Voraussetzungen unter lit. a nur auf ein Kind zutreffen, € 960,-- für dieses Kind, wenn sie auf zwei Kinder zutreffen, € 1200,-- für das zweite Kind, wenn sie auf drei und mehr Kinder zutreffen, € 1380,-- für das dritte und jedes weitere Kind; d) in den Fällen des § 66 Abs. 3 NÖ LBG, des § 57 DPL 1972 und des § 39 LVBG, wenn die Voraussetzungen unter lit. a nicht zutreffen, für das erste Kind € 720,--, für das zweite Kind € 960,--, für das dritte und jedes weitere Kind € 1200,--. Treffen die Voraussetzungen nach lit. a nicht für alle Kinder zu, so sind die Kinder nach dem Alter zu reihen. Entsprechend dieser Reihung ist die Studienbeihilfe nach der Art der besuchten Schule (Schule oder hochschulische postsekundäre Bildungseinrichtung) auszuzahlen.
§ 2
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. September 2024 in Kraft.