Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 135/2013

AT - Landesrecht Tirol

LGBl.Nr. 135/2013

Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. November 2013 über die Bildung von Standesamtsverbänden und die Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände (LGBl.Nr. 135/2013)

Langtitel

Verordnung des Landeshauptmannes vom 20. November 2013 über die Bildung von Standesamtsverbänden und die Führung derselben als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände
StF: LGBl. Nr. 135/2013

Änderung

LGBl. Nr. 99/2021
LGBl. Nr. 170/2021
LGBl. Nr. 83/2024

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 5 des Personenstandsgesetzes 2013, BGBl. I Nr. 16, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I. Nr. 161/2013, wird verordnet:

§ 1

(1) Die in der Anlage angeführten Gemeinden werden zur besseren Führung der Verwaltungsgeschäfte bei der Besorgung der den Standesämtern obliegenden Aufgaben zu Gemeindeverbänden (Standesamtsverbänden) vereinigt.
(2) Die Standesamtsverbände nach Abs. 1 und die kraft gesetzlicher Anordnung des § 47 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 136/2013 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 188/2013 , gebildeten Staatsbürgerschaftsverbände werden als zusammengeschlossene Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände (§ 5 Abs. 5 des Personenstandsgesetzes 2013) geführt.
(3) Die Standesamts- und Staatsbürgerschaftsverbände führen die in der Anlage angeführten Bezeichnungen und haben ihren Sitz in den dort angeführten Sitzgemeinden.

§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2014 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Landeshauptmannes über die Bildung von Standesamtsbezirken, Bote für Tirol Nr. 164/1966, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 159/2012 , außer Kraft. Anlage Begleitende Dokumente Anlagen Anlage
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