LGBl.Nr. 69/2024
LGBl.Nr. 69/2024
Verordnung der Oö. Landesregierung über den Musterjagdpachtvertrag (LGBl.Nr. 69/2024)
Langtitel
Verordnung der Oö. Landesregierung über den Musterjagdpachtvertrag
StF: LGBl.Nr. 69/2024
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 20 Abs. 5 Oö. Jagdgesetz 2024, LGBl. Nr. 20/2024 , wird verordnet:
§ 1 Musterjagdpachtvertrag
Der Musterjagdpachtvertrag wird in der Anlage 1 und die möglichen vorgeprüften Zusatzvereinbarungen werden in der Anlage 2 dargestellt.
§ 2 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehende Jagdpachtverträge gelten bis zum Ablauf ihrer Vertragsdauer bzw. bis zu deren behördlicher Auflösung oder sonstigem Ende als Jagdpachtverträge im Sinn dieser Verordnung. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 - Musterjagdpachtvertrag Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 - Mögliche vorgeprüfte Zusatzvereinbarungen für den Jagdpachtvertrag