Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 12/2017

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 12/2017

Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Bergführergesetz (LGBl.Nr. 12/2017)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über Ausweise nach dem Bergführergesetz
StF: LGBl.Nr. 12/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 12 Abs. 3 des Bergführergesetzes, LGBl.Nr. 54/2002 , in der Fassung LGBl.Nr. 59/2016 , wird verordnet:

1. Abschnitt Größe, Material und Inhalt der Ausweise

§ 1 Ausweis für Bergführer

Der Ausweis für konzessionierte Bergführer ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 1 dargestellten Muster zu entsprechen.

§ 2 Ausweis für Canyoning-Führer

Der Ausweis für konzessionierte Canyoning-Führer ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 2 dargestellten Muster zu entsprechen.

§ 3 Ausweis für Sportkletterlehrer

Der Ausweis für konzessionierte Sportkletterlehrer ist aus widerstandsfähigem Material mit den Abmessungen 86 × 54 mm (Scheckkartenformat) herzustellen und hat dem in der Anlage 3 dargestellten Muster zu entsprechen.

2. Abschnitt Verlust von Ausweisen

§ 4 Meldepflicht, Ausstellung eines Duplikates

(1) Der Verlust oder Diebstahl eines Ausweises ist vom Ausweisinhaber unverzüglich der Landesregierung zu melden. Gleichzeitig ist die Neuausstellung des Ausweises zu beantragen. Der Ausweis hat den jeweils zutreffenden in den Anlagen 4 bis 6 dargestellten Mustern zu entsprechen. Als Ausweisnummer wird die Nummer des ursprünglichen Ausweises angeführt.
(2) Mit der Ausstellung des Duplikates verliert der vorherige Ausweis seine Gültigkeit.

3. Abschnitt Gleichstellung von Ausweisen einer internationalen Vereinigung

§ 5 Ausweis der internationalen Vereinigung der Bergführerverbände

Der Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 des Bergführergesetzes wird auch dann entsprochen, wenn der Bergführer, der Canyoning-Führer bzw. der Sportkletterlehrer den jeweiligen Ausweis mitführt, der von der Internationalen Vereinigung der Bergführerverbände ausgegeben wurde.

4. Abschnitt Schlussbestimmung

§ 6 Übergangsbestimmungen

Ausweise für Bergführer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über den Bergführerausweis und das Bergführerabzeichen, LGBl.Nr. 40/2003 in der Fassung LGBl.Nr. 24/2010 , und Ausweise für Canyoning-Führer, die gemäß der Verordnung der Landesregierung über den Canyoning-Führerausweis, LGBl.Nr. 45/2003 , ausgestellt wurden, behalten ihre Gültigkeit, sofern sie nicht durch Ausweise nach Anlage 1 und 2 ersetzt werden.

§ 7 Außerkrafttreten

Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über den Bergführerausweis und das Bergführerabzeichen, LGBl.Nr. 40/2003 , i.d.F. LGBl.Nr. 24/2010 , und die Verordnung der Landesregierung über den Canyoning-Führerausweis, LGBl.Nr. 45/2003 , außer Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 1 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 2 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 3 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 4 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 5 Begleitende Dokumente Anlagen Anlage 6
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