Monitoring Gesetzessammlung

LGBl Nr 61/2009

AT - Landesrecht Salzburg

LGBl Nr 61/2009

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Mai 2009, mit der das Regionalprogramm Flachgau-Nord verbindlich erklärt wird (LGBl Nr 61/2009)

Langtitel

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Mai 2009, mit der das Regionalprogramm Flachgau-Nord verbindlich erklärt wird
StF: LGBl Nr 61/2009

Änderung

LGBl Nr 50/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 8 Abs. 1 und 11 Abs. 4 in Verbindung mit § 83 Abs. 1 des Salzburger Raumordnungsgesetzes 2009 – ROG 2009, LGBl Nr 30, wird verordnet:

§ 1

(1) Das vom Regionalverband Flachgau-Nord ausgearbeitete und am 7. Juli 2008 beschlossene Regionalprogramm Flachgau-Nord wird verbindlich erklärt.
(2) Das Regionalprogramm Flachgau-Nord gilt für die Gemeinden Bürmoos, Dorfbeuern, Göming, Lamprechtshausen, Nußdorf am Haunsberg, Oberndorf bei Salzburg und St Georgen bei Salzburg.
(3) Das Regionalprogramm Flachgau-Nord liegt beim Amt der Salzburger Landesregierung (Abteilung Raumplanung), bei der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung und den Gemeindeämtern der im Abs 2 genannten Gemeinden während der für den Parteienverkehr bestimmten Amtsstunden zur allgemeinen Einsichtnahme auf.

§ 2

Das Regionalprogramm gliedert sich wie folgt: 1. Regionales Leitbild und grundsätzliche Ziele 1.1 Übereinkommen zur regionalen Verantwortungsgemeinschaft Flachgau-Nord 1.2 Grundsätzliche Ziele zur regionalen Entwicklung und Zusammenarbeit 1.3 Struktur- und Entwicklungsleitbild der Region Flachgau-Nord 1.4 Regionalbedeutsame Funktionen der Gemeinden 2. Regionale Zielsetzungen, Maßnahmen und Empfehlungen zur gemeinsamen Raum-, Wirtschafts- und Infrastrukturentwicklung 2.1 Wirtschafts- und Betriebsstandorteentwicklung 2.2 Tourismus, Freizeit und Erholung 2.3 Land- und Forstwirtschaft 2.4 Naturraum- und Umweltbereich 2.5 Siedlungsentwicklung 2.6 Zentralörtliche Versorgung und Nahversorgung 2.7 Soziale Infrastruktur 2.8 Sicherung der Wasserversorgung 2.9 Kulturerbe und kulturelle Infrastruktur 3. Planliche Darstellung (Änderung 2019)

§ 3

Raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen des Landes, insbesondere Investitionen und Förderungsmaßnahmen, sowie raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, dürfen unbeschadet weitergehender gesetzlicher Bestimmungen nur im Einklang mit dem Regionalprogramm gesetzt werden (§ 12 ROG 2009). Das Regionalprogramm ist von diesen Gemeinden insbesondere bei der Aufstellung und Änderung der Räumlichen Entwicklungskonzepte, der Flächenwidmungs- und der Bebauungspläne zu berücksichtigen.

§ 4

(1) Diese Verordnung tritt mit 30. Mai 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Regionalprogramm Flachgau-Nord, LGBl Nr 59/1998, außer Kraft.
(2) Die Flächenwidmungspläne der Gemeinden, deren Gebiet vom Regionalprogramm erfasst wird, sind bei Widerspruch zum Regionalprogramm auf Grund des § 44 Abs 1 Z 3 ROG 2009 innerhalb von drei Jahren ab Inkrafttreten der Verordnung an das Regionalprogramm anzupassen. Begleitende Dokumente Anlagen Anlage
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