Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 26/2017

AT - Landesrecht Oberösterreich

LGBl.Nr. 26/2017

Verordnung der Oö. Landesregierung über den Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen (LGBl.Nr. 26/2017)

Langtitel

Verordnung der Oö. Landesregierung über den Natur- und Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen
StF: LGBl.Nr. 26/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 10 Abs. 1 Z 2 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutz-gesetzes 2001, LGBl. Nr. 129/2001 , in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 92/2014 (Oö. NSchG 2001), wird verordnet:

§ 1

(1) Der Natur- und Landschaftsschutz im Sinn des § 10 Oö. NSchG 2001 gilt für 1. die in der Anlage angeführten Flüsse und Bäche, 2. jene Bäche, die in Seen münden, 3. jene Bäche, die in die in der Anlage bezeichneten Flüsse und Bäche münden und 4. jene Bäche, die in Bäche gemäß Z 3 münden.
(2) Ausgenommen vom Geltungsbereich des Abs. 1 sind jene Bereiche, die in einem Gebiet liegen, für das durch eine Verordnung gemäß § 11 (Landschaftsschutzgebiet) oder § 12 (geschützter Landschaftsteil) Oö. NSchG 2001 ein besonderer Schutz vorgesehen wird.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit dem Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Landesgesetzblatt für Oberösterreich in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Oö. Landesregierung über den Landschaftsschutz im Bereich von Flüssen und Bächen, LGBl. Nr.107/1982 , in der Fassung der Verordnung LGBl. Nr. 4/1987 , außer Kraft. Begleitende Dokumente Anlagen Flüsse und Bäche
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