LGBl.Nr. 34/1997
LGBl.Nr. 34/1997
Verordnung der Landesregierung über Organisation und Schulzeit der landeswirtschaftlichen Schulen (LGBl.Nr. 34/1997)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über Organisation und Schulzeit der landeswirtschaftlichen Schulen
StF: LGBl.Nr. 34/1997
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund der §§ 19, 20, 22, 23 und 25 des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes, LGBl.Nr. 14/ 1979, in der Fassung LGBl.Nr. 47/1996 , wird verordnet:
§ 1 Landwirtschaftliche Berufsschule
Die Bezeichnung, die Zahl der Schulstufen, die Organisationsform, das Mindestausmaß an Unterricht in den Pflichtgegenständen sowie der Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres der Landwirtschaftlichen Berufsschule werden wie folgt festgesetzt: Bezeichnung: Landwirtschaftliche Berufsschule Zahl der Schulstufen: eine Organisationsform: lehrgangsmäßige berufsbildende Pflichtschule Unterrichtsausmaß: 600 Unterrichtsstunden Beginn des Unterrichtsjahres: am ersten Werktag im November Ende des Unterrichtsjahres: am letzten Freitag im April
§ 2
Landwirtschaftliche Fachschulen
Die Bezeichnung und Fachrichtung, die Zahl der Schulstufen, die Organisationsform, das Mindestausmaß an Unterricht in den Pflichtgegenständen sowie der Beginn und das Ende des Unterrichtsjahres der Landwirtschaftlichen Fachschulen werden - jeweils ohne Einbeziehung der Praktika - wie folgt festgesetzt: a) Vierstufige Fachschule der Fachrichtung Landwirtschaft und Landschaftspflege: Bezeichnung und Fachrichtung: Landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Landwirtschaft und Landschaftspflege Zahl der Schulstufen: vier Organisationsform: lehrgangsmäßige berufsbildende mittlere Fachschule im Sinne des § 23 Abs. 5 des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes Unterrichtsausmaß: 3800 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten Schulstufe 1300, in der zweiten Schulstufe 1180, in der dritten Schulstufe 820 und in der vierten Schulstufe 500 Stunden Beginn des Unterrichtsjahres: in der ersten Schulstufe am zweiten Montag im September, in der zweiten Schulstufe drei Wochen danach, in der dritten Schulstufe am ersten Werktag im November, in der vierten Schulstufe in der vierten Woche nach Beginn des Unterrichtsjahres in der ersten Schulstufe Ende des Unterrichtsjahres: in der ersten und zweiten Schulstufe am Freitag, der frühestens auf den 30. Mai und spätestens auf den 5. Juni fällt, in der dritten und vierten Schulstufe am letzten Freitag im April b) Dreistufige Fachschule der Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft: Bezeichnung und Fachrichtung: Landwirtschaftliche Fachschule, Fachrichtung Ländliche Hauswirtschaft Zahl der Schulstufen: drei Organisationsform: in der ersten und zweiten Schulstufe ganzjährige, in der dritten Schulstufe lehrgangsmäßige berufsbildende mittlere Fachschule im Sinne des § 23 Abs. 5 des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes Unterrichtsausmaß: 3700 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten und zweiten Schulstufe jeweils 1440 und in der dritten Schulstufe 820 Stunden Beginn des Unterrichtsjahres: in der ersten und zweiten Schulstufe am zweiten Montag im September, in der dritten Schulstufe am ersten Werktag im November Ende des Unterrichtsjahres: in der ersten und zweiten Schulstufe am Freitag, der frühestens auf den 27. Juni und spätestens auf den 3. Juli fällt, in der dritten Schulstufe am letzten Freitag im April c) Zweistufige Fachschule für Berufstätige der Fachrichtung Landwirtschaft und Ländliche Hauswirtschaft: Bezeichnung und Fachrichtung: Landwirtschaftliche Fachschule für Berufstätige, Fachrichtung Landwirtschaft und Ländliche Hauswirtschaft Zahl der Schulstufen: zwei Organisationsform: saisonmäßige weiterführende Fachschule im Sinne des § 23 Abs. 6 des Landwirtschaftlichen Schulgesetzes Unterrichtsausmaß: 500 Unterrichtsstunden, und zwar in der ersten und zweiten Schulstufe jeweils ca. 250 Stunden Beginn des Unterrichtsjahres: frühestens am zweiten Montag im September Ende des Unterrichtsjahres: spätestens am letzten Samstag im Mai