LGBl.Nr. 83/1994
LGBl.Nr. 83/1994
Verordnung der Landesregierung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz (LGBl.Nr. 83/1994)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz
StF: LGBl.Nr. 83/1994
Änderung
LGBl.Nr. 76/1997
LGBl.Nr. 28/2000
LGBl.Nr. 66/2002
LGBl.Nr. 8/2007
LGBl.Nr. 16/2012
LGBl.Nr. 73/2016
LGBl.Nr. 46/2020
LGBl.Nr. 9/2022
LGBl.Nr. 38/2022
LGBl.Nr. 44/2024
LGBl.Nr. 31/2026
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 6 Abs. 6 des Landes-Luftreinhaltegesetzes, LGBl.Nr. 42/1994 , wird verordnet:
§ 1*) Entschädigungen
(1) Den gemäß § 6 Abs. 1 des Landes-Luftreinhaltegesetzes bestellten Überwachungsorganen gebühren, soweit sie ihre Tätigkeit nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses zur Gemeinde oder zum Land ausüben, folgende Entschädigungen: a) für die ordnungsgemäß durchgeführte Überprüfung gemäß den §§ 10 bis 12 der Luftreinhalteverordnung 1. von Feststoffheizungen, bei denen nur Sichtprüfungen durchzuführen sind, wobei die Überprüfung mehrerer Feststoffheizungen eines Betreibers in einem Gebäude als eine Überprüfung zu werten ist 30,48 Euro 2. von mit Brennstoffen gemäß § 6 Abs. 1 lit. g der Luftreinhalteverordnung betriebenen Heizungen ohne Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen 33,54 Euro mit Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen 89,77 Euro 3. von mit Brennstoffen gemäß § 6 Abs. 1 lit. g der Luftreinhalteverordnung betriebenen Heizungen, bei denen zwei Betriebsstufen zu messen sind, für beide Messungen zusammen ohne Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen 50,30 Euro mit Messung der Schwefeldioxid- und Stickoxidemissionen 107,73 Euro 4. von sonstigen Ölheizungen sowie von Gas- und Pelletsheizungen 33,54 Euro 5. von sonstigen Öl- und Gasheizungen, bei denen zwei Betriebsstufen zu messen sind, für beide Messungen zusammen 50,30 Euro 6. von Feststoffheizungen, ausgenommen Pelletsheizungen 80,79 Euro 7. von Sonderanlagen ohne Messung der Staubemissionen 137,35 Euro mit Messung der Staubemissionen 547,58 Euro 8. von stationären Motoren und Turbinen ohne Messung der Staubemissionen 44,90 Euro mit Messung der Staubemissionen 556,62 Euro b) für die Entnahme und den Versand einer Probe gemäß § 12 Abs. 5 der Luftreinhalteverordnung 7,71 Euro c) für die schriftliche Mitteilung gemäß § 5 Abs. 2 der Feuerpolizeiordnung 7,71 Euro
(2) Wenn die Überwachungstätigkeit im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird, gebühren die Entschädigungen dem Dienstgeber.
(3) Zusätzlich zu der Entschädigung gemäß Abs. 1 ist die Umsatzsteuer zu vergüten. *) Fassung LGBl.Nr. 76/1997 , 28/2000 , 66/2002 , 8/2007 , 16/2012 , 73/2016 , 46/2020 , 9/2022 , 38/2022 , 44/2024 , 31/2026
§ 2*) Verrechnung
(1) Die Entschädigungen gemäß § 1 sind vom Anspruchsberechtigten zusammen mit der monatlichen Übermittlung der Überprüfungsprotokolle in Rechnung zu stellen und von der Gemeinde monatlich zu zahlen.
(2) Das Land ersetzt der Gemeinde die Hälfte des Aufwands für die Entschädigungen gemäß § 1, soweit dieser nicht gemäß § 16 der Luftreinhalteverordnung vom Betreiber der Heizungsanlage zu tragen ist. Die Gemeinde hat den Hälfteanteil unter Vorlage der Jahresberichte gemäß § 17 Abs. 3 der Luftreinhalteverordnung beim Amt der Landesregierung anzufordern. *) Fassung LGBl.Nr. 9/2022
§ 3*) Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1.1.1995 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 22/1985 , in der Fassung LGBl.Nr. 56/1989 , Nr. 15/1990 und Nr. 79/1993, außer Kraft.
(3) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 46/2020 , tritt rückwirkend mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
(4) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 9/2022 , tritt am 1. Februar 2022 in Kraft.
(5) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 38/2022 , tritt am 1. Juli 2022 in Kraft.
(6) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 44/2024 , tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
(7) Die Verordnung über eine Änderung der Verordnung über Entschädigungen für Überwachungsorgane nach dem Landes-Luftreinhaltegesetz, LGBl.Nr. 31/2026 , tritt am 1. Juli 2026 in Kraft. *) Fassung LGBl.Nr. 46/2020 , 9/2022 , 38/2022 , 44/2024 , 31/2026