LGBl.Nr. 58/2019
LGBl.Nr. 58/2019
Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht (LGBl.Nr. 58/2019)
Langtitel
Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht
StF: LGBl.Nr. 58/2019
Präambel/Promulgationsklausel
Auf Grund des § 3 des Spielapparategesetzes, LGBl.Nr. 23/1981, wird verordnet:
§ 1 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Von der Bewilligungspflicht nach § 2 des Spielapparategesetzes ausgenommen sind: a) Pfeilwurfsportgeräte, b) Tischfußballspielgeräte, c) Tischkegelbahnen, d) Tisch-Airhockeygeräte.
§ 2 Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht, LGBl.Nr. 40/1991 , und die Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht, LGBl.Nr. 11/1994 , außer Kraft.