Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 58/2019

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 58/2019

Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht (LGBl.Nr. 58/2019)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht
StF: LGBl.Nr. 58/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 3 des Spielapparategesetzes, LGBl.Nr. 23/1981, wird verordnet:

§ 1 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht

Von der Bewilligungspflicht nach § 2 des Spielapparategesetzes ausgenommen sind: a) Pfeilwurfsportgeräte, b) Tischfußballspielgeräte, c) Tischkegelbahnen, d) Tisch-Airhockeygeräte.

§ 2 Außerkrafttreten

Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht, LGBl.Nr. 40/1991 , und die Verordnung der Landesregierung über eine Ausnahme von Spielapparaten von der Bewilligungspflicht, LGBl.Nr. 11/1994 , außer Kraft.
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