Monitoring Gesetzessammlung

LGBl.Nr. 71/2017

AT - Landesrecht Vorarlberg

LGBl.Nr. 71/2017

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau (LGBl.Nr. 71/2017)

Langtitel

Verordnung der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lustenau
StF: LGBl.Nr. 71/2017

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 39/1996 , in der Fassung LGBl.Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 5702/1, 5702/2, 5702/3, 5702/4 und 5702/5, GB Lustenau, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß der Verkaufsfläche von 900 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon maximal 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
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